230 8 78. Die Gewerbepolizei.
gen Betrieb haben (8 100f.)'). Streitigkeiten, ob jemand der Innung
als Mitglied angehört oder beizutreten verpflichtet ist, entscheidet mit
Ausschluß des Rechtsweges die Aufsichtsbehörde ($ 100 h). Zwangs-
innungen dürfen gemeinsame Geschäftsbetriebe nicht errichten und
zur Teilnahme an anderen Unterstützungskassen als Innungskranken-
kassen dürfen Innungsmitglieder gegen ihren Willen nicht verpflichtet
werden, auch dürfen zur Förderung gewerblicher und wirtschaftlicher
Interessen Beiträge nicht erhoben werden ($ 100n). Der Haushalts-
plan ist jährlich aufzustellen und ebenso wie die Jahresrechnungen
der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Kosten der Innung sind von
den Mitgliedern nach näherer Anordnung des Statuts nach Maßgabe
ihrer Leistungsfähigkeit aufzubringen ($ 100 s). Von den Mitgliedern
des Vorstandes und der Ausschüsse müssen mindestens zwei Drittel
das Recht zur Anleitung von Lehrlingen besitzen und der Regel nach
Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen (8100 r.. Ueber Aufhebung,
Schließung, Ausdehnung und Teilung von Zwangsinnungen ist von
der höheren Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der in $ 100t und
$ 100 u enthaltenen näheren Bestimmungen zu verfügen.
3. Innungsausschüsse (GO. $ 101 fg.) Für alle oder meh-
rere derselben Aufsichtsbehörde unterstehenden Innungen kann
ein gemeinsamer Innungsausschuß zur Vertretung der gemeinsamen
Interessen der beteiligten Innungen gebildet werden. Die Errichtung
erfolgt durch ein von den Innungsversammlungen beschlossenes Sta-
tut, welches der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf.
Dem Ausschuß kann von der Landeszentralbehörde die Eigenschaft der
juristischen Persönlichkeit beigelegt werden. Die Schließung des Aus-
schusses kann von der höheren Verwaltungsbehörde ausgesprochen
werden, wenn der Ausschuß seinen statutarischen Verpflichtungen nicht
nachkommt oder wenn er Beschlüsse faßt, zu denen er nicht berech-
tigt ist.
4. Innungsverbände (GO.S104ff... Innungen, welche nicht
derselben Aufsichtsbehörde unterstellt sind, können zur gemeinsamen
Verfolgung ihrer Aufgaben, sowie zur Pflege der gemeinsamen gewerb-
lichen Interessen der beteiligten Innungen zu Innungsverbänden zu-
sammentreten. Das Statut bedarf der obrigkeitlichen ?) Genehmigung.
Der Verband kann von der für die Genehmigung des Statuts zustän-
digen Behörde aufgelöst werden, wenn die Mitglieder des Vorstandes
oder der Vertretung sich gesetzwidriger, das Gemeinwohl gefährdender
Handlungen schuldig machen oder wenn sie andere als die gesetzlich
zulässigen Zwecke verfolgen. Durch Beschluß des Bundesrats kann
Innungsverbänden die juristische Persönlichkeit beigelegt werden. Die
1) Berechtigt beizutreten sind nach näherer Angabe des Innungsstatuts die
im 8 100g aufgeführten Personen; sie dürfen am Schlusse jedes Rechnungsjahres aus
der Innung austreten.
2) Die Behörde ist je nach der Ausdehnung des Bezirks verschieden. 8 104b.