Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

230 8 78. Die Gewerbepolizei. 
gen Betrieb haben (8 100f.)'). Streitigkeiten, ob jemand der Innung 
als Mitglied angehört oder beizutreten verpflichtet ist, entscheidet mit 
Ausschluß des Rechtsweges die Aufsichtsbehörde ($ 100 h). Zwangs- 
innungen dürfen gemeinsame Geschäftsbetriebe nicht errichten und 
zur Teilnahme an anderen Unterstützungskassen als Innungskranken- 
kassen dürfen Innungsmitglieder gegen ihren Willen nicht verpflichtet 
werden, auch dürfen zur Förderung gewerblicher und wirtschaftlicher 
Interessen Beiträge nicht erhoben werden ($ 100n). Der Haushalts- 
plan ist jährlich aufzustellen und ebenso wie die Jahresrechnungen 
der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Kosten der Innung sind von 
den Mitgliedern nach näherer Anordnung des Statuts nach Maßgabe 
ihrer Leistungsfähigkeit aufzubringen ($ 100 s). Von den Mitgliedern 
des Vorstandes und der Ausschüsse müssen mindestens zwei Drittel 
das Recht zur Anleitung von Lehrlingen besitzen und der Regel nach 
Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen (8100 r.. Ueber Aufhebung, 
Schließung, Ausdehnung und Teilung von Zwangsinnungen ist von 
der höheren Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der in $ 100t und 
$ 100 u enthaltenen näheren Bestimmungen zu verfügen. 
3. Innungsausschüsse (GO. $ 101 fg.) Für alle oder meh- 
rere derselben Aufsichtsbehörde unterstehenden Innungen kann 
ein gemeinsamer Innungsausschuß zur Vertretung der gemeinsamen 
Interessen der beteiligten Innungen gebildet werden. Die Errichtung 
erfolgt durch ein von den Innungsversammlungen beschlossenes Sta- 
tut, welches der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf. 
Dem Ausschuß kann von der Landeszentralbehörde die Eigenschaft der 
juristischen Persönlichkeit beigelegt werden. Die Schließung des Aus- 
schusses kann von der höheren Verwaltungsbehörde ausgesprochen 
werden, wenn der Ausschuß seinen statutarischen Verpflichtungen nicht 
nachkommt oder wenn er Beschlüsse faßt, zu denen er nicht berech- 
tigt ist. 
4. Innungsverbände (GO.S104ff... Innungen, welche nicht 
derselben Aufsichtsbehörde unterstellt sind, können zur gemeinsamen 
Verfolgung ihrer Aufgaben, sowie zur Pflege der gemeinsamen gewerb- 
lichen Interessen der beteiligten Innungen zu Innungsverbänden zu- 
sammentreten. Das Statut bedarf der obrigkeitlichen ?) Genehmigung. 
Der Verband kann von der für die Genehmigung des Statuts zustän- 
digen Behörde aufgelöst werden, wenn die Mitglieder des Vorstandes 
oder der Vertretung sich gesetzwidriger, das Gemeinwohl gefährdender 
Handlungen schuldig machen oder wenn sie andere als die gesetzlich 
zulässigen Zwecke verfolgen. Durch Beschluß des Bundesrats kann 
Innungsverbänden die juristische Persönlichkeit beigelegt werden. Die 
1) Berechtigt beizutreten sind nach näherer Angabe des Innungsstatuts die 
im 8 100g aufgeführten Personen; sie dürfen am Schlusse jedes Rechnungsjahres aus 
der Innung austreten. 
2) Die Behörde ist je nach der Ausdehnung des Bezirks verschieden. 8 104b.
	        
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