Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

234 8 78. Die Gewerbepolizei. 
Vertrages, der in Ermangelung anderweitiger Vereinbarung maßgebend 
ist, sondern Beschränkungen der Vertragsfreiheit, Verbote, gewisse 
Ansprüche vertragsmäßig zu begründen oder sie geltend zu machen. 
Diese Verbote sind fast durchweg gegen die Arbeitgeber ge- 
richtet und ihre Uebertretung bewirkt nicht nur Ungültigkeit des Ver- 
trages, sondern zieht auch in den meisten Fällen Strafen nach sich. 
Dagegen besteht in keiner Beziehung ein rechtliches Hindernis, den 
Arbeitern günstigere Bedingungen vertragsmäßig oder tatsächlich zu ge- 
währen. 
Die Vorschriften der Gewerbeordnung erstrecken sich anf alle ge- 
werblichen Arbeiter; nach der Ueberschrift des Titel VII gehören zu 
denselben Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, 
Techniker, Fabrikarbeiter. Keine Anwendung findet das Arbeiterschutz- 
gesetz auf die selbständigen Gewerbetreibenden, auf die Familienange- 
hörigen, welche nicht auf Grund eines Vertragsverhältnisses im 
Gewerbe Hilfsdienste leisten, auf Dienstboten und Tagelöhner. Durch 
positive Anordnung des $ 154 sind ferner von der Anwendung des 
Gesetzes ausgenommen die Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken. 
Auf die Gehilfen und Lehrlinge in Handelsgeschäften finden nur die 
Vorschriften über die Sonntagsruhe und über die Fortbildungsschulen 
($ 120), sowie diejenigen Vorschriften, welche die Durchführung der 
im Handelsgesetzbuch enthaltenen Anordnungen betreffen ($ 139 g ff.), 
Anwendung. Dagegen sind die technischen Betriebe des Reichs, der 
Staaten und Gemeinden den Vorschriften des Arbeiterschutzgesetzes, 
soweit nicht besondere Ausnahmen für sie anerkannt sind, unterwor- 
fen, auch wenn sie nicht als Gewerbebetriebe zu erachten sind '!). 
Die Verbote und Gebote der Gewerbeordnung in ihrer jetzigen 
Fassung betreffen folgende Punkte?): 
1. Die Sonntagsruhe. Verträge zwischen den Gewerbetrei- 
benden und ihren Arbeitern, durch welche die letzteren sich zum 
Arbeiten an Sonn- und Festtagen verpflichten, sind rechtsungültig, 
soweit sie nicht solche Arbeiten betreffen, welche die Gewerbeord- 
nung auch an Sonn- und Festtagen gestattet. Die Landesregie- 
rungen haben zu bestimmen, welche Tage als Festtage gelten, und 
haben dabei die örtlichen und konfessionellen Verhältnisse zu berück- 
sichtigen?). Für die in $105b, Abs. 1 aufgeführten Betriebe*) ist die 
1) Siehe oben S. 209, Note 5. 
2) Von einer Wiedergabe und Erläuterung der sehr umfangreichen und detail- 
lierten Anordnungen des Arbeiterschutzgesetzes muß hier selbstverständlich abgesehen 
werden. 
3) Gewerbeordnung $S 105a. Eine Zusammenstellung der von den Landesregie- 
rungen erlassenen Vorschriften bei Landmann II, S. 239 ig. 
4) Es sind Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüche und Gruben, 
Hüttenwerke, Fabriken und Werkstätten (also alle Handwerke), Zimmerplätze und 
andere Bauhöfe, Werften, Ziegeleien und Bauten aller Art. Das Verbot der Sonntags- 
arbeit kann ferner durch Kaiserl. Verordnung mit Zustimmung des
	        
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