& 79. Der Patentschutz. 245
vorgeschriebenen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer
Arbeiter zu machen !).
13. Durch das Hausarbeitsgesetz vom 20. Dezember 1911
(Reichsgesetzbl. S. 976) ist der Arbeiterschutz auf diein der Hausindustrie
beschäftigten Personen erstreckt und besonders geregelt worden. Das
Gesetz betrifft die mißbräuchliche Herunterdrückung des Arbeitslohnes
und die übermäßige Zeitversäumnis bei der Empfangnahme oder Ab-
lieferung der Arbeit und schreibt die Aushändigung von Lohnbüchern
oder Arbeitszetteln vor, welche Art und Umfang der Arbeit sowie die
dafür festgesetzten Löhne oder Preise enthalten, an diejenigen, welche
die Arbeit entgegennehmen ($ 4). Das Gesetz enthält ferner Vorschrif-
ten über die Einrichtung der Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Werk-
stätten im Interesse der Gesundheit, Reinlichkeit und Sittlichkeit ($8 6
bis 11), sowie über die Kontrolle und Aufsicht, welche der zuständigen
Polizeibehörde obliegt. Der Bundesrat ist teils zur näheren Ausführung
dieser Anordnungen teils zur Gestattung von Ausnahmen ermächtigt.
Der Bundesrat kann für bestimmte Gewerbezweige und Gebiete, in
denen Hausarbeiter beschäftigt werden, auch für bestimmte Teile
des Reichs, die Errichtung von Fachausschüssen beschließen,
welche die Staats- und Gemeindebehörden durch tatsächliche Mittei-
lungen und Erstattung von Gutachten zu unterstützen haben. Die Fach-
ausschüsse bestehen aus der gleichen Zahl von Vertretern der betei-
listen Gewerbetreibenden und Hausarbeiter, sowie einem Vorsitzenden
und zwei Beisitzern. Die Landeszentralbehörde bestimmt die Zahl der
Vertreter und ernennt den Vorsitzenden, die Beisitzer und je die Hälfte
der Vertreter; die andere Hälfte wird mit Stimmenmehrheit auf Seite
der Gewerbetreibenden und Hausarbeitern je von den ernannten Ver-
tretern gewählt (Gesetz 88 18—25).
8 79. Der Patentschutz *).
1. Rechtliche Natur des Patentschutzes. Die allge-
meine Gewerbefreiheit ist in sehr eingreifender Weise dadurch be-
1) Gewerbeordnung $ 139b, Abs. 5. (Nov. von 1891.) Vgl. hierzu die Bestim-
mungen des Bundesrats vom 26. März 1892 (Reichsgesetzbl. S. 337) über die Er-
mittlung der Zahl der in Fabriken beschäftigten Arbeiterinnen.
*), Das Patentgesetz vom 25. Mai 1877 Reichsgesetzbl. S. 501) ist ersetzt
worden durch das Patentgesetz vom7. April 1891 (Reichsgesetzbl. S. 79 fg.).
Dazu sind ergangen die Ausführungsverordnung vom 11. Juli 1891 Reichs-
gesetzbl. S. 349 fg.) ergänzt durch Verordnung vom 29. April 1904 (Reichsgesetzbl. S. 157)
und Uebergangsbestimmungen vom 17. Juli 1891 (Zentralbl. S. 217fg.). 8 11 des Ge-
setzes ist abgeändert worden durch das Reichsgesetz vom 6. Juni 1911 (Reichsgesetzbl.
S. 243).
Literatur: Klostermann, Die Patentgesetzgebung aller Länder, 2. Aufl.,
Berlin 1876; Kohler, Deutsches Patentrecht, Mannheim 1878; derselbe, For-
schungen aus dem Patentrecht, 1888; derselbe, Handbuch des deutschen Patent-
rechts in rechtsvergleichender Darstellung, Mannheim 1900 fg. und derselbe, Lehr-