Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

246 8 79. Der Patentschutz. 
schränkt, daß die gewerbemäßige Verwertung von Produkten 
geistiger Arbeit nicht freigegeben, sondern innerhalb gewisser Grenzen 
zugunsten des Autors monopolisiert ist. Das hieraus sich ergebende 
Gewerbeprivilegium nennt man mit einem bildlichen Ausdruck das 
geistige Eigentum, und auch die Reichsverfassung bedient sich dessel- 
ben, indem sie in Art. 4, Ziff. 6 der Zuständigkeit des Reiches »den 
Schutz des geistigen Eigentums« zuweist. Diese Bezeichnung ist aber 
eine juristisch unrichtige, denn das Wesen des Eigentums im Rechts- 
sinne besteht in der physischen Herrschaft über eine Sache, so daß 
geistiges Eigentum eine contradictio in adjecto ist!).. Das Recht, wel- 
ches man damit bezeichnen will, hat auch mit dem Eigentum durchaus 
nichts gemein, ausgenommen daß es einen Vermögenswert hat; 
sobald man die Rechtsgrundsätze von dinglichen Rechten überhaupt 
oder vom Eigentum insbesondere auf dasselbe anwenden will, gelangt 
man zu absurden Resultaten und in zahlreiche Widersprüche mit den 
positiven Vorschriften der Gesetze ?\.. Das sogenannte Urheberrecht ist 
vielmehr seinem rechtlichen Wesen nach ein zeitlich beschränktes 
und an gewisse Bedingungen geknüpftes Monopol; es ist eine Be- 
schränkung der allgemeinen Gewerbefreiheit, indem die gewerbliche 
Verwertung der geistigen Arbeit allen außer dem Autor oder seinem 
Rechtsnachfolger untersagt und an die Verletzung dieses Verbots eine 
Strafe und eine Schadensersatzpflicht oder eine Buße geknüpft ist. 
Der Nachdruck oder die Nachbildung ist eine Deliktsobligation, 
buch des Patentrechts 1908. Robolski, Theorie und Praxis des deutschen Patent- 
rechts, 1890; Gierke, deutsches Privatrecht I, S. 848 ff.; daselbst ausführliche Lite- 
raturangaben. Stephan u. Schmid, Der Schutz der gewerblichen Urheberrechte 
des In- und Auslandes, Leipzig 1899. Allfeld, Kommentar zu den Reichsgesetzen 
über das gewerbliche Urheberrecht, 1904. Damme, Deutsches Patentrecht, 2. Aufl. 
1911. Meyer-Dochow, Verwaltungsrecht 8 135. Kommentare zu dem Patent- 
gesetz von 1891 sind veröffentlicht worden von Seligsohn, Bosse, Landgraf, 
Lieber, Gareis, W.Weber, Stephan-Lutter (7. Aufl. 1908), Robolski, 
Kent, Isay. Eine Sammlung der patentamtlichen und gerichtlichen Entscheidun- 
gen in Patentsachen wird herausgegeben von Gareis. Berlin (seit 1881). Eine 
reiche Sammlung des hierher gehörenden Materials enthält die Zeitschrift für 
gewerblichen Rechtsschutz. München (seit 1891). 
1) Daß der erwähnte Ausdruck der Reichsverfassung nicht die Tendenz hat, die 
juristische Konstruktion des Schutzes gegen Nachdruck etc. zu fixieren, wird auch 
von Dambach, Das Urheberrecht (Berlin 1871), mit Recht hervorgehoben. 
2) Die weitere Ausführung dieses Satzes gehört lediglich der Theorie des Privat- 
rechts an und kann daher hier übergangen werden, um so mehr, als die Theorie vom 
geistigen Eigentum bereits vielfach widerlegt worden ist. Vgl. v. Gerber, Jurist. 
Abhandlungen S. 302 ff.; Mandry, Das Urheberrecht, Erlangen 1867, S. 33 ff.; Bese- 
ler, Deutsches Privatrecht (1873) I, S. 321; Osk. Wächter, Das Autorrecht S. 12ff.; 
Stobbe, Deutsches Privatrecht III, 8 158; Otto Mayer; Zeitschrift für Handels- 
recht Bd. 26, S. 434 ff.; Meili, Referat über die Frage des Schutzes der Erfindun- 
gen (Bern 1878) S. 15ff.: Mittler. Beiträge zur Theorie des Patentrechts, Berlin 
1894; K. Adler im Archiv für bürgerliches Recht Bd. 10, S. 104ff.; Piloty, Der 
Anspruch des Erfinders auf Patent. In Hirths Annalen 1897, S. 409 ff.
	        
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