Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8 79. Der Patentschutz. 249 
Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte über 
Fragen, welche Patente, Gebrauchsmuster oder Warenbezeichnungen be- 
treffen, Gutachten abzugeben, jedoch nur unter der Voraussetzung, 
daß in dem gerichtlichen Verfahren von einander abweichende Gut- 
achten mehrerer Sachverständiger vorliegen!,. Im übrigen ist das 
Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Reichskanzlers außer- 
halb seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen oder 
Gutachten abzugeben ?). 
Das Patentamt entscheidet in dem ganzen ihm zugewiesenen Ge- 
schäftskreise mit der vollen Unabhängigkeit eines Gerichtshofes und 
kann daher mit Recht als ein besonderer Verwaltungsgerichtshof für 
Patentsachen bezeichnet werden; jedoch gehören die Mitglieder des 
Patentamts nicht zu denjenigen Beamten, welchen der 8158 des Reichs- 
beamtengesetzes einen besonderen Rechtsschutz gewährt’). 
4. Die Erteilung eines Patentes erfolgt unter folgenden 
Voraussetzungen: 
a) Patente werden erteilt für neue Erfindungen, welche 
eine gewerbliche Verwertung gestatten‘). Erfin- 
dungen stehen im Gegensatz zu Entdeckungen’); ausgeschlossen 
von dem Patentschutze sind deshalb »rein wissenschaftliche Ent- 
deckungen, die Auffindung unbekannter Naturprodukte, die Entdeckung 
unbekannter Produktivkräfte, die Aufstellung neuer Methoden des 
Ackerbaues oder Bergbaues usw., die Kombination neuer Pläne für 
Unternehmungen auf dem Gebiete des Handels«®). Die Erfindung 
wird nur dann patentiert, wenn sie eine gewerbliche Verwer- 
tung gestattet; da der Patentschutz in nichts anderem besteht, als in 
der Monopolisierung der gewerblichen Verwertung einer Erfindung, 
so ist de Möglichkeit der gewerblichen Verwertung ein durch 
den Begriff selbst gegebenes Erfordernis, eine logische Vorbedingung 
der Patentierung ‘). 
erscheinen (amtliche) „Mitteilungen aus dem Kaiserl. Patentamte.e Anmelde- 
stelle für Gebrauchsmuster“. Berlin (seit 1891). 
1) Patentgesetz $ 18, Abs. 1 (Nov.) Verordnung vom 11. Juli 1891, $ 2, Abs. 3. 
Gesetz vom 30. Juni 189, 8 11. 
2) Patentgesetz S 18. 
3) Vgl. Damme im „Gewerbl. Rechtsschutz und Urheberrecht“ 1898, Nr. 9. 
4) Patentgesetz 8 1, Abs. 1. 
5) Dambach (S. 2) definiert eine Erfindung als die Schaffung und Hervorbrin- 
gung eines neuen, bisher nicht vorhanden gewesenen Gegenstandes oder Produktions- 
mittels zu materiellen Gebrauchszwecken. Vgl. über andere Definitionsversuche 
GareisS. 25fg.; Klostermann (bei Endemann) S. 320fg.; Meyer-Dochow 
Ss. 871; Seligsohn S. 6fg. 
6) Motive zum Gesetzentwurf von 1877, S. 17. 
7) Dies darf man jedoch nicht verwechseln mit der größeren oder geringeren 
Wahrscheinlichkeit, daß die Erfindung wirklich eine gewerbliche Verwertung finden 
werde, d. h. mit dem Urteil über die wirtschaftliche Nützlichkeit oder Brauchbarkeit 
einer Erfindung. Vgl. Gareis S. 34.
	        
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