8 79. Der Patentschutz. 251
b) Berechtigt, die Erteilung eines Patentes zu erlangen, ist der-
jenige, » welcher die Erfindung zuerst nach Maßgabe
dieses Gesetzesangemeldet hat«!). Es'ist nicht erforder-
lich, daß der Patentsucher die Erfindung selbst gemacht oder durch
ein Rechtsgeschäft die Befugnis zur gewerblichen Ausbeutung der Er-
findung von dem Erfinder erworben hat. Der Patentschutz ist in
dieser Beziehung wesentlich verschieden von dem Urheberrecht an
Schriftwerken, Kompositionen usw.?). Es ist sehr wohl möglich, daß
der eine eine Erfindung macht, während der andere die gewerbliche
Verwertbarkeit derselben erkennt oder das dazu erforderliche Kapital
aufzuwenden bereit ist und ein Patent dafür nachsucht. Deshalb würde
auch die Auffassung unhaltbar sein, daß der erste Anmelder die Rechts-
vermutung für sich habe, der Erfinder zu sein, und daß aus diesem
Grunde ihm das Patent verliehen werde°). Auch wenn in der An-
meldung ausdrücklich angegeben wird, daß das Patent für die von einem
anderen gemachte Erfindung verlangt werde, ist dem Patentgesuch zu
willfahren. Dessenungeachtet ist der Patentschutz seinem Wesen nach
keine Belohnung für die »Anmeldung« einer Erfindung, sondern für
die Erfindung selbst, und es ist nur die Aktivlegitimation aus Gründen
der Zweckmäßigkeit in einer von diesem Grundmotiv abweichenden
Weise normiert. Der Patentsucher ist von dem Beweise befreit,
daß er der Erfinder und insbesondere daß er der erste Erfinder sei,
und ebenso ist er, wenn er vom Erfinder die Befugnis zur Ausbeu-
tung der Erfindung erworben hat, nicht genötigt, die Verhältnisse und
Bedingungen, unter denen dies geschehen ist, darzulegen. Das Patent-
gesetz gestattet, daß über die zwischen dem Erfinder und dem Patent-
sucher bestehenden Rechtsbeziehungen die vollkommenste Diskretion
gewahrt werde. Der erste Erfinder hat aber nicht nur tatsächlich
einen Vorsprung vor jedem anderen in Beziehung auf die Anmeldung
des Patentgesuches, sondern es ist ihm auch rechtlich ein Schutz da-
gegen gewährt, daß seine Erfindung wider seinen Willen einem ande-
ren patentiert werde. Das Patentgesetz versagt nämlich den Anspruch
des Patentsuchers auf Erteilung des Patentes, »wenn der wesentliche
Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen,
Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von die-
sem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung desselben entnommen
und von dem letzteren aus diesem Grunde Einspruch erhoben
—
folge des Patentschutzes zu befürchtende Verteuerung der Nahrungsmittel usw. zu
vermeiden, ergibt sich die zweite Ausnahme aus dem Charakter des Patentschutzes
als einer vom Staat gewährten Begünstigung oder Belohnung für die Erfindung.
1) 8 3, Abs. 1. Vorschriften über Form und Inhalt der Anmeldungen hat das
Patentamt durch Bekanntmachung vom 22. Nov. 1898 erlassen.
2) Vgl. darüber Motive zum Gesetzentwurf von 1877, S. 18, 19.
3) Diese Anschauung wurde bei den legislatorischen Vorarbeiten des Patent-
gesetzes wiederholt geltend gemacht. Vgl. die Angaben bei Klostermann, Kom-
mentar S. 134. Sie kehrt wieder bei GareisS. 72 u. anderen.