Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$ 79. Der Patentschutz. 299 
Patentanspruchs (subjektiven Voraussetzung)'). Der erste Einspruch 
kann von jedermann erhoben werden; denn durch die Erteilung des 
Patentes würde die allgemeine Gewerbefreiheit beschränkt werden und 
demnach jeder an der gesetzlich gestatteten Handlungsfreiheit eine 
Einbuße erleiden; es bedarf daher keiner besonderen Aktivlegitimation. 
Der andere Einspruch dagegen kann nur von demjenigen erhoben 
werden, welcher nachweist, daß die Anmeldung des Patentgesuches 
seinen Beschreibungen, Zeichnungen usw. ohne seine Einwilligung 
entnommen worden ist. Dieser Einspruch kann mit dem Gesuch um 
Erteilung eines Patentes verbunden sein; er kann sich aber auch auf 
den negativen Antrag der Versagung des Patentes an den anderen 
beschränken. Demgemäß ist das Verfahren in der Art geordnet, daß 
die Prüfung der Patentfähigkeit seitens des Patentamtes, sowie die 
Erhebung des Einspruches und die Beurteilung desselben ermöglicht 
ist, und daß die Erteilung des Patentes öffentlich beurkundet und be- 
kannt gemacht wird. Daraus ergeben sich folgende Bestandteile des 
Verfahrens: 
aADieAnmeldung. Dieselbe geschieht schriftlich bei dem Patent- 
amte; sie kann nur eine Erfindung zum Inhalt haben und muß eine 
so genaue Beschreibung derselben enthalten, daß darnach die Be- 
nutzung derselben durch andere Sachverständige möglich erscheint. 
Die erforderlichen Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, Modelle und 
Probestücke sind beizufügen. Am Schlusse der Beschreibung ist der 
Patentanspruch zu formulieren. Gleichzeitig mit der Anmeldung sind 
für die Kosten des Verfahrens 20 Mk. zu zahlen. Das Patentamt ist 
ermächtigt, über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung Bestim- 
mungen zu erlassen ’?). 
Die Anmeldung wird durch ein Mitglied der Anmeldeabteilung 
geprüft. Genügt sie den vorgeschriebenen Anforderungen nicht, so 
wird durch einen »Vorbescheid« der Patentsucher aufgefordert, die 
Mängel binnen bestimmter Frist zu beseitigen. Erscheint die ange- 
meldete Erfindung als nicht patentfähig, so ist der Patentsucher unter 
Angabe der Gründe aufzufordern, sich darüber binnen einer bestimm- 
ten Frist zu äußern. Wird dieser Aufforderung nicht rechtzeitig ge- 
nügt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen ?). 
b) Wenn das mit der Vorprüfung der Anmeldung betraute Mit- 
glied keine Mängel rügt oder der Patentsucher auf den Vorbescheid 
innerhalb der Frist sich erklärt, so faßt die Anmeldeabteilung Beschluß 
——_ 
  
1) Patentgesetz 8 24, Abs. 2 (Nov.). 
2) Patentgesetz $ 20. Diese Bestimmungen sind in der Bekanntmachung des 
Patentamtes vom 22. Nov. 1898 enthalten. 
3) Gesetz $ 21. Wird nach Ablauf der Frist die Anmeldung unter Erledigung 
der Mängel wiederholt, so gilt sie als neue Anmeldung, deren Datum nicht auf den 
Tag der ersten Anmeldung zurückbezogen werden kann und für welche die Gebühren 
von 20 Mark nochmals zu entrichten sind.
	        
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