254 8 79. Der Patentschutz.
über die Erteilung oder Versagung des Patentes. An der Beschluß-
fassung darf das Mitglied, welches den Vorbescheid erlassen hat, nicht
teilnehmen. Soll die Zurückweisung aus Gründen erfolgen, .die dem
Patentsucher nicht bereits durch den Vorbescheid mitgeteilt waren, so
ist ihm Gelegenheit zu geben, sich darüber binnen einer bestimmten
Frist zu äußern!).
c) Das Aufgebotsverfahren tritt ein, wenn das Patentamt
die Anmeldung für gehörig erfolgt und die Erteilung eines Patentes
nicht für ausgeschlossen erachtet. Es beginnt mit der Bekanntmachung
des Namens des Patentsuchers und des wesentlichen Inhaltes seiner
Anmeldung durch den Reichsanzeiger. Gleichzeitig ist die Anmeldung
mit sämtlichen Beilagen bei dem Patentamte zur Einsicht für jeder-
mann auszulegen, soweit es sich nicht um ein im Namen der Reichs-
verwaltung für die Zwecke des Heeres oder der Flotte nachgesuchtes
Patent handelt?). Die öffentliche Bekanntmachung hat die Rechts-
wirkung, daß für den Gegenstand der Anmeldung der Patentschutz
zugunsten des Patentsuchers einstweilen eintritt?). Auf Antrag des
Patentsuchers kann die Bekanntmachung drei bis sechs Monate aus-
gesetzt werden‘).
Die Frist für Erhebung des Einspruchs beträgt zwei Monate seit
dem Tage der Veröffentlichung; der Einspruch muß schriftlich erfol-
gen und mit Gründen versehen sein. Nach Ablauf der Frist hat das
Patentamt über die Erteilung des Patentes Beschluß zu fassen’); es
ist befugt, vor der Beschlußfassung: die Ladung und Anhörung der
Beteiligten, sowie die Begutachtung des Antrages durch geeignete, in
einem Zweige der Technik sachverständige Personen und sonstige
zur Aufklärung der Sache erforderlichen Ermittelungen anzuordnen °).
d) Das Beschwerdeverfahren. Die Einlegung der Be-
schwerde steht dem Patentsucher zu gegen den Beschluß des Patent-
1) Gesetz & 22 (Nov.). 2) Gesetz $ 23.
3) 8 23, Abs. 1a. a. O. Ohne diesen provisorischen Schutz könnte die öffent-
liche Bekanntmachung für den Patentsucher die nachteiligsten Folgen haben. Die
Rechtswirkung des provisorischen Schutzes besteht darin, daß wenn der Patentsucher
später ein Patent wirklich erlangt, die gewerbliche Ausbeutung seiner Erfindung
durch andere auch in dem Falle als Patentverletzung behandelt wird, wenn sie vor
der Erteilung des Patents geschehen ist. Wenn dagegen der Antrag auf Patent-
erteilung zurückgewiesen wird, so erscheint der in der Zwischenzeit seit der Be-
kanntmachung der Patentanmeldung geschehene Gebrauch der Erfindung als nicht
rechtswidrig. Juristisch ist demnach der „einstweilige“ Patentschutz des $ 23, Abs. 1
ein resolutiv bedingter. Schwebt ein Prozeß wegen Verletzung des einst-
weiligen Patentschutzes, so wird das Gericht die Entscheidung auszusetzen haben,
bis das Patentamt über die Erteilung oder Versagung des Patentes Beschluß gefaßt
hat. Klostermann, Kommentar S. 235.
4) Gesetz & 23, Abs. 4 (Novy.).
5) 8 24a. a.O. An der Beschlußfassung darf das Mitglied, welches den Vor-
bescheid erlassen hat, nicht teilnehmen.
6) 8 25a.2a. 0.