Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

260 8 79. Der Patentschutz. 
zu leisten‘). Die Entscheidung erfolgt nach Ladung und Anhörung 
der Beteiligten; in derselben wird zugleich nach freiem Ermessen des 
Patentamtes bestimmt, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens 
den Beteiligten zur Last fallen ?). Zur Beschlußfassung und Entschei- 
dung ist zuständig die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes; über Be- 
schwerden gegen Beschlüsse derselben entscheidet die Beschwerdeab- 
teilung 1). 
Gegen die Entscheidung des Patentamtes ist de Berufung an 
das Reichsgericht zulässsig; sie ist binnen sechs Wochen nach 
der Zustellung bei dem Patentamte schriftlich anzumelden und zu be- 
gründen *). Das Verfahren vor dem Gerichtshofe ist durch die Ver- 
ordnung vom 1. Mai 1878 (Reichsgesetzbl. S. 90) geregelt >). 
c) Das Patent kann, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen, 
zurückgenommen werden, wenn drei Jahre seit der Bekannt- 
machung über die Erteilung desselben verflossen sind und die Erfin- 
dung ausschließlich oder hauptsächlich außerhalb des Deutschen Rei- 
ches oder der Schutzgebiete ausgeführt wird®). Dem durch das Pa- 
tent gewährten Monopol entspricht die Verpflichtung, soweit die Ver- 
wertung der patentierten Erfindung einem Bedürfnis der Industrie 
entspricht, von dem verliehenen Rechte auch tatsächlich Gebrauch zu 
machen; der Patentinhaber soll nicht in der Lage sein, nachdem an- 
dere von der Ausbeutung der von ihm angemeldeten Erfindung aus- 
geschlossen sind, die Benutzung dieser Erfindung für die inländische 
Industrie ganz unmöglich zu machen oder zu verkümmern. 
Wenn der Patentinhaber einem andern die Erlaubnis zur Be- 
nutzung der Erfindung (sogen. Lizenz) auch bei Angebot einer ange- 
messenen Vergütung und Sicherheitsleistung verweigert, so kann, wenn 
die Erteilung der Erlaubnis im öffentlichen Interesse geboten 
ist, dem andern die Berechtigung zur Benutzung der Erfindung zuge- 
sprochen werden (Zwangslizenz). Die Berechtigung kann eingeschränkt 
erteilt und von Bedingungen abhängig gemacht werden; jedoch nicht 
vor Ablauf der dreijährigen Frist”). Die Frage, ob ein Öffentliches 
Interesse vorhanden sei, welches die Mitbenutzung der patentierten 
Erfindung durch einen andern als geboten erscheinen läßt, und ob 
derjenige, der diese Mitbenutzung in Anspruch nimmt, dem Patent- 
inhaber eine Vergütung und Sicherstellung angeboten habe, welche 
für angemessen und genügend zu erachten ist, hat das Patentamt nach 
seinem Ermessen zu entscheiden ®). 
. 1) $ 32. 2) 8 31. 3) Verordnung vom 11. Juni 1891, $ 2. 
4) Patentgesetz $ 33, Abs. |. 5) Vgl. Patentgesetz $ 33, Abs. 3. 
6) Reichsgesetz vom 6. Juni 1911 (Reichsgesetzbl. S. 243) Art. I, Abs. 2. 
7) Gesetz vom 6. Juni 1911 Art. I, Abs. 1u.3. Die juristische Natur der Zwangs- 
lizenz ist keine teilweise Enteignung des erteilten Monopols, sondern eine von ihm 
abgeleitete Berechtigung; sie erlischt mit der Beendigung des Patentschutzes. 
8) Vgl. über die Stellung des Patentamtes bei Beurteilung der Angemessenheit 
der angebotenen Vergütung den Kommissionsbericht S. 38 fg. 
 
	        
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