260 8 79. Der Patentschutz.
zu leisten‘). Die Entscheidung erfolgt nach Ladung und Anhörung
der Beteiligten; in derselben wird zugleich nach freiem Ermessen des
Patentamtes bestimmt, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens
den Beteiligten zur Last fallen ?). Zur Beschlußfassung und Entschei-
dung ist zuständig die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes; über Be-
schwerden gegen Beschlüsse derselben entscheidet die Beschwerdeab-
teilung 1).
Gegen die Entscheidung des Patentamtes ist de Berufung an
das Reichsgericht zulässsig; sie ist binnen sechs Wochen nach
der Zustellung bei dem Patentamte schriftlich anzumelden und zu be-
gründen *). Das Verfahren vor dem Gerichtshofe ist durch die Ver-
ordnung vom 1. Mai 1878 (Reichsgesetzbl. S. 90) geregelt >).
c) Das Patent kann, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen,
zurückgenommen werden, wenn drei Jahre seit der Bekannt-
machung über die Erteilung desselben verflossen sind und die Erfin-
dung ausschließlich oder hauptsächlich außerhalb des Deutschen Rei-
ches oder der Schutzgebiete ausgeführt wird®). Dem durch das Pa-
tent gewährten Monopol entspricht die Verpflichtung, soweit die Ver-
wertung der patentierten Erfindung einem Bedürfnis der Industrie
entspricht, von dem verliehenen Rechte auch tatsächlich Gebrauch zu
machen; der Patentinhaber soll nicht in der Lage sein, nachdem an-
dere von der Ausbeutung der von ihm angemeldeten Erfindung aus-
geschlossen sind, die Benutzung dieser Erfindung für die inländische
Industrie ganz unmöglich zu machen oder zu verkümmern.
Wenn der Patentinhaber einem andern die Erlaubnis zur Be-
nutzung der Erfindung (sogen. Lizenz) auch bei Angebot einer ange-
messenen Vergütung und Sicherheitsleistung verweigert, so kann, wenn
die Erteilung der Erlaubnis im öffentlichen Interesse geboten
ist, dem andern die Berechtigung zur Benutzung der Erfindung zuge-
sprochen werden (Zwangslizenz). Die Berechtigung kann eingeschränkt
erteilt und von Bedingungen abhängig gemacht werden; jedoch nicht
vor Ablauf der dreijährigen Frist”). Die Frage, ob ein Öffentliches
Interesse vorhanden sei, welches die Mitbenutzung der patentierten
Erfindung durch einen andern als geboten erscheinen läßt, und ob
derjenige, der diese Mitbenutzung in Anspruch nimmt, dem Patent-
inhaber eine Vergütung und Sicherstellung angeboten habe, welche
für angemessen und genügend zu erachten ist, hat das Patentamt nach
seinem Ermessen zu entscheiden ®).
. 1) $ 32. 2) 8 31. 3) Verordnung vom 11. Juni 1891, $ 2.
4) Patentgesetz $ 33, Abs. |. 5) Vgl. Patentgesetz $ 33, Abs. 3.
6) Reichsgesetz vom 6. Juni 1911 (Reichsgesetzbl. S. 243) Art. I, Abs. 2.
7) Gesetz vom 6. Juni 1911 Art. I, Abs. 1u.3. Die juristische Natur der Zwangs-
lizenz ist keine teilweise Enteignung des erteilten Monopols, sondern eine von ihm
abgeleitete Berechtigung; sie erlischt mit der Beendigung des Patentschutzes.
8) Vgl. über die Stellung des Patentamtes bei Beurteilung der Angemessenheit
der angebotenen Vergütung den Kommissionsbericht S. 38 fg.