Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

262 8 79. Der Patentschutz. 
versieht, welche geeignet ist, den Irrtum zu erregen, daß die Gegen- 
stände durch ein Patent nach Maßgabe dieses Gesetzes ') geschützt seien, 
oder welcher eine solche Bezeichnung in Öffentlichen Anzeigen, auf 
Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kund- 
gebungen anwendet. 
9. Landespatente. Seit dem Inkrafttreten des Patentgesetzes 
(1. Juli 1877) sind die deutschen Einzelstaaten nicht mehr befugt, Pa- 
tente zu erteilen oder die Dauer erteilter Patente zu verlängern. Da- 
gegen sind die vorher verliehenen Patente in Kraft geblieben und das 
Reichsgesetz hat ihre Umwandlung in Reichspatente gestattet. Gegen- 
wärtig sind die Landespatente sämtlich erloschen und die »Ueber- 
gangsbestimmungen« des Patentgesetzes von 1877 (8 41—44) sind un- 
anwendbar geworden. 
10. Der Schutz von Gebrauchsmustern, d.h. von Mo- 
dellen von Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenständen 2), ist nach 
Analogie des Patentschutzes in dem Reichsgesetz vom 1. Juni 1891 
geregelt worden °), Sie sind bei dem Patentamt schriftlich anzumelden 
unter Beifügung einer Nach- oder Abbildung des Modells und einer 
Gebühr von 15 Mark (Gesetz $ 2)*).. Die Eintragungen erfolgen in 
einer besonderen Rolle, deren Einsicht jedermann freisteht, und wer- 
den durch den Reichsanzeiger in bestimmten Fristen bekannt gemacht 
($ 3). Eintragungsfähig sind Gebrauchsmuster, »soweit sie dem Ar- 
beits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung 
oder Vorrichtung dienen sollen« ($1, Abs. 1). Insoweit Modelle bereits 
in öffentlichen Druckschriften (olıne Beschränkung auf eine gewisse 
Zeit) beschrieben oder im Inlande offenkundig benutzt sind, gelten sie 
nicht als neu ($ 1, Abs. 2). Durch die Eintragung entsteht für den 
Eingetragenen das ausschließliche Recht, gewerbsmäßig das Muster 
nachzubilden und die durch Nachbildung hervorgebrachten Gerät- 
schaften und Gegenstände in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu 
gebrauchen ($ 4). Unter verschiedenen Mustern oder im Verhältnis 
zwischen Mustern und Patenten begründet die Priorität der Anmeldung 
das bessere Recht (8 4, Abs. 2 und 8 5). Die Dauer des Schutzes be- 
1) Mit Strafe bedroht ist demnach nur die Simulierung eines Reichs patents, 
nicht die fälschliche Angabe, daß für die Gegenstände ein ausländisches Patent oder 
ein noch wirksames Patent eines deutschen Einzelstaates erteilt sei. 
2) Gebrauchsmuster (Modelle) stehen im Gegensatz zu den sogenannten Ge- 
schmacksmustern, deren Schutz in dem Reichsgesetz vom 11. Januar 1876 geregelt 
ist; doch kann ein und dasselbe Modell den Schutz beider Gesetze genießen, wenn 
es sowohl Gebrauchszwecken dient als auch den Schönheitssinn befriedigen soll. 
Ebenso kann ein neues Modell zugleich eine patentfähige Erfindung darstellen. 
3) Zur Ausführung des Gesetzes ist die Kaiserliche Verordnung vom 11. Juli 1891 
(Reichsgesetzbl. S 349 ff.) 88 19 ff. ergangen. 
4) Das Patentamt hat durch Bekanntmachung vom 31. August 1891 Bestimmun- 
gen über die Anmeldung von Gebrauchsmustern erlassen. Patentblatt 1891, S. 451. 
Reichsanzeiger 1891, Nr. 207.
	        
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