8 79. Der Patentschutz. 269
trägt drei Jahre von dem auf die Anmeldung folgenden Tage an; eine
Verlängerung der Schutzfrit um weitere drei Jahre tritt ein, wenn
vor Ablauf der Zeit eine weitere Gebühr von 60 Mark entrichtet wird
(8 8). Die wissentliche oder aus grober Fahrlässigkeit begangene Ver-
leizung des Schutzes hat gleiche Wirkungen wie die Verletzung des Pa-
tentschutzes ($ 9—12).
Analoge Bestimmungen zum Schutze der Warenzeichen ent-
hält das Reichsgesetz vom 12. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 441)'), ab-
geändert durch das Reichsgesetz vom 31. März 1913 (Reichsgesetzbl.
S. 236) ?).
11. Seit dem 1. Mai 1903 ist das Deutsche Reich dem internatio-
nalen Verbande zum Schutze des gewerblichen Eigentums, nämlich
dem Pariser Vertrage vom 20. März 1883 nebst Schlußprotokoll und
der Brüsseler Zusatzakte vom 14. Dezember 1900 beigetreten ®). Nach die-
sem Vertrage sollen die Angehörigen der. vertragsschließenden Staaten
in allen übrigen Staaten des Verbandes in betreff der Erfindungspatente,
der gewerblichen Muster oder Modelle, der Fabrik- und Handelsmar-
ken und der Handelsnamen diejenigen Vorteile genießen, welche den
eigenen Staatsangehörigen gewährt werden (Art. 2). Wer in einem der
vertragschließenden Staaten ein Gesuch um ein Erfindungspatent, ein
gewerbliches Muster oder Model, eine Fabrik- oder Handelsmarke
vorschriftsmäßig hinterlegt, soll zum Zweck der Hinterlegung in den
andern Staaten ein Prioritätsrecht genießen innerhalb einer Frist von
12 Monaten für Erfindungspatente und von 4 Monaten für gewerbliche
Muster oder Modelle, sowie für Fabrik- oder Handelsmarken (Art. 4
in der Fassung der Brüsseler Zusatzakte) ‘.. Unter der Bezeichnung
»Internationales Bureau des Verbandes zum Schutze des gewerblichen
Eigentums« ist ein internationales Amt in Bern errichtet, welches der
oberen Verwaltungsbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft
unterstellt ist und unter deren Aufsicht zu arbeiten hat (Art. 13). Die
1) Dazu ist ergangen die Ausführungsverordnung vom30. Juni 1894
(Reichsgesetzbl. S. 495) und die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend den
Schutz deutscher Warenbezeichnungen in auswärtigen Staaten vom 22. September 1894
(Reichsgesetzbl. S. 521). Der Schutz des eingetragenen Warenzeichens ist nicht
auf eine bestimmte Dauer beschränkt, die Eintragung muß aber alle
zehn Jahre erneuert werden. Gesetz $ 8. Gelöschte Warenzeichen dürfen für einen
andern als den letzten Inhaber erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage der
Löschung von neuem eingetragen werden. Gesetz $ 4, Abs. 3.
2) Die Abänderung besteht hauptsächlich in der Gestattung von Warenzeichen
für rechtsfähige Verbände, die gewerbliche Zwecke verfolgen, $& 24a—24h.
3) Abgedruckt im Reichsgesetzbl. 1903 S. 147 ff. Vgl.Osterrieth und Axter,
Die internationale Uebereinkunft zum Schutz des gewerbl. Eigentums. Berlin 1903.
Eine Revision des Vertrages ist in Washington am 2. Juni 1911 erfolgt. Reichs-
gesetzbl. 1913 S. 209 ff.
4) Ueber die Zulassung und den Schutz von Fabrik- und Handelsmarken und
von Firmen in allen Vertragsstaaten vgl. Art. 6-10 und über den Schutz gegen un-
lauteren Wettbewerb Art. 10b (Fassung von Washington).