Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

264 8 79. Der Patentschutz. 
Ausgaben des Bureaus werden gemeinsam von den vertragschließenden 
Staaten getragen und dürfen in keinem Falle die Summe von 60000 
Franken jährlich übersteigen. Das Bureau hat die auf den Schutz 
des gewerblichen Eigentums bezüglichen Mitteilungen aller Art zu 
sammeln und in einer allgemeinen Statistik zu vereinigen, welche an 
alle Regierungen zu verteilen ist. Es hat sich mit gemeinnützigen 
Studien, welche für den Verband von Interesse sind, zu beschäftigen 
und mit Hilfe des ihm von den Regierungen zur Verfügung gestellten 
Aktenmaterials ein periodisches Blatt in französischer Sprache zu re- 
digieren, welches die den Gegenstand des Verbandes betreffenden 
Fragen behandelt (Schlußprotokol)). 
12. Die Patentanwälte‘). Personen, welche andere in Ange- 
legenheiten, die zum Geschäftskreise des Patentamtes gehören, berufs- 
mäßig vertreten wollen, können sich in eine bei dem Patentamt ge- 
führte Liste eintragen lassen. Die Eintragung erfolgt nur auf Antrag ?). 
Die Eintragung ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht im In- 
lande wohnt, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in der Ver- 
fügung über sein Vermögen durch gerichtliche Anordnung beschränkt 
ist oder sich eines unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht hat, und 
sie ist nur zulässig, wenn der Antragsteller seine technische Befähigung 
und den Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse nachweist°). Er- 
forderlich ist die Ablegung von zwei Prüfungen, einer technischen 
Fachprüfung und einer juristischen Prüfung, welche insbesondere auch 
darauf zu richten ist, ob der Bewerber die Fähigkeit zur Anwendung 
der auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes geltenden Vor- 
schriften besitzt. Die Prüfungsordnung ist vom Bundesrat zu erlas- 
sen). Personen, welche als Patentanwälte in die Liste eingetragen 
sind, darf die berufsmäßige Vertretung anderer Personen vor dem Pa- 
tentamt auf Grund der Vorschrift im 8 35, Abs. 3 der Gewerbeord- 
nung nicht untersagt werden; dagegen ist der Präsident des Patent- 
amtes befugt, Personen, welche nicht in die Liste eingetragen sind, von 
dem Vertretungsgeschäft auszuschließen. Jedoch findet diese Vorschrift 
auf Rechtsanwälte keine Anwendung’. Der Patentanwalt ist verpflich- 
tet, seine Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben und durch sein Ver- 
halten in Ausübung des Berufs sowie außerhalb desselben sich der 
1) Reichsgesetz, betreffend die Patentanwälte, vom 21. Mai 1900 (Reichsgesetzbl. 
S. 233 ff.). Eine systematische Darstellung desselben von Damme, Berlin 1900; ein 
Kommentar von P. Schmid, Leipzig 1900. Ferner Leander, Gesetz über die 
Patentanwälte, Berlin 1900. Rauter im Arch. f. öffentl. Recht Bd. 22, S. 476 ff. 
2) Gesetz 8 1. 
3) Die näheren Anordnungen über die technische Vorbildung der Patentanwälte 
enthält S 3 des Gesetzes. 
4) Gesetz 8 4. Die Prüfungsordnung ist am 25. Juli 1900 erlassen worden. 
Zentralbl. des D. R. S. 475. 
5) Gesetz $$ 17, 18. Die unbefugte Anmaßung des Titels eines Patentanwalts 
wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mk., eventuell mit Haft bestraft.
	        
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