268 $ 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
darf erst ausgeübt werden, wenn das Schiff in das Schiffsregister einge-
tragen und über die Eintragung das Zertifikat ausgefertigt worden ist '!).
Die Schiffsregister werden von den Amtsgerichten geführt; jedoch
kann durch landesgesetzliche Vorschrift dies anderen Behörden über-
tragen werden; die Zertifikate werden von der Registerbehörde ausge-
stellt?).. Die unbefugte Führung der Reichsflagge ist mit Geldbuße bis
zu 1500 Mk. oder Gefängnis bis zu 6 Monaten bedroht; auch kann
auf Konfiskation des Schiffes erkannt werden ?).
Die Kauffahrteischiffe sämtlicher Bundesstaaten werden auf den
zum Reichsgebiet gehörenden Gewässern, auf denen Seeschiffe
fahren (Seehäfen und natürliche und künstliche Wasserstraßen), gleich-
mäßig zugelassen und behandelt. Reichsverfassung Art. 54, Abs. 3.
Diese Vorschrift ist eine Ergänzung der im Art. 3, Abs. 1 der Reichs-
verfassung erhaltenen Bestimmungen über das sogen. Reichsindigenat.
II. Hinsichtlich der Abgaben von der Schiffahrt enthielt die
Reichsverfassung Art. 54, Abs. 3 und 4 Vorschriften, welche die Schiff-
fahrt von der Belastung mit Wasserzöllen und Abgaben für die Be-
fahrung natürlicher Wasserstraßen frei halten sollten. Abs. 3 ermäch-
tigte die Bundesstaaten, in den Seehäfen Abgaben von den Seeschiffen
oder deren Ladungen für die Benutzung von Schiffahrtsanstalten zu
erheben, die aber die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung
dieser Anstalten erforderlichen Lasten nicht übersteigen durften; Abs. 4 ge-
stattete unter der gleichen Beschränkung hinsichtlich der Höhe aufallen
natürlichen Wasserstraßen die Erhebung von Abgaben nur für die Benut-
zung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs
bestimmt sind‘), sowie für die Befahrung solcher künstlicher Wasser-
seegehende Lustjachten, Schulschiffe und solche Seefahrzeuge, welche für Rechnung
von auswärtigen Staaten oder deren Angehörigen im Inlande erbaut sind, so lange
sie im ausschließlichen Eigentum von Reichsangehörigen stehen. Flaggengesetz $ 26,
in der Fassung des Reichsgesetzes vom 29. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 184). —
Durch Kaiserl. Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats kann die Anwendung des
Flaggengesetzes auch ausgedehnt werden auf Binnenschiffe, welche ausschließlich auf
ausländischen Gewässern verkehren. 8 26a. Dies ist erfolgt durch die Verordnung
vom 1. März 1900 (Reichsgesetzbl. S. 41) auf die untere Donau und in Ostasien auf
den Sikiang, Yangtzekiang und den Paiho nebst deren Zu- und Nebenflüssen. Vgl.
PappenheimS. 14f:.
1) Flaggengesetz $ 11. Jedes zur Führung der Nationalflagge befugte Schiff
muß einen Namen erhalten, der in das Schiffsregister eingetragen und am Schiff
selbst in gut sichtbaren Schriftzeichen fest angebracht werden muß. Flaggengesetz
$ 17. Kleine Fahrzeuge von nicht mehr als 50 Kubikmeter Raumgehalt sind von
diesen Vorschriften ausgenommen; sie dürfen die Reichsflagge führen auch ohne
Eintragung in das Schiffsregister und Erteilung des Zertifikats $ 16.
2) Flaggengesetz 8 4, 27, 10, Abs. 1.
3) Flaggengesetz 8 18.
4) Eine Ausnahme hinsichtlich der Unterweser begründete das Reichsgesetz
vom 5. April 1886 (Reichsgesetzbl. S. 67). Für die Aufhebung der Elbzölle sind Meck-
lenburg-Schwerin und Anhalt Abfindungen gewährt worden. Gesetz vom 11. Juni
1870 (Bundesgesetzbl. S. 416).