270 $ 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
ob, die aus Vertretern der beteiligten Staaten unter dem Vorsitz Preu-
Bens zusammengesetzt sind. (Art. II, 57); ihnen stehen Beiräte zur
Seite, die von Vertretern der an der Schiffahrt interessierten wirtschaft-
lichen Berufe gebildet werden (8 8)!. Die Abgaben sind nach ein-
heitlichen Tarifen zu erheben. (8$ 9—15) ’?).
7. Den aus der Elbschiffahrtsakte (Vertrag des Nordd. Bundes mit
Oesterreich vom 22. Juni 1870) und aus der Rheinschiffahrtsakte vom
17. Oktober 1868 und dem Vertrage zwischen Baden und der Schweiz
vom 10. Mai 1879 hervorgehenden Rechten Oesterreichs, der Nieder-
lande und der Schweiz wird durch dieses Gesetz nicht vorgegriffen
(Art. VI. Auf der Elbe und dem Rhein können die Befahrungsabga-
ben daher erst erhoben werden, nachdem die berechtigten Staaten
ihre Zustimmung dazu erklärt haben, demgemäß bestimmt Art. VII,
daß der Zeitpunkt, mit dem dieses Gesetz in Kraft tritt, durch kaiser-
liche Verordnung mit Zustimmung des Bundes für die einzelnen Strom-
gebiete festgesetzt wird’).
8. Unabhängig von dem Art. 54 der Reichsverfassung und dem
Gesetz vom 24. Dezember 1911 hat das Reich auf Grund des Art. 4,
Ziff. 9 der Reichsverfassung das Gesetz vom 1. Juni 1870 (BGBl. S. 312)
über die Abgaben von der Flößerei erlassen. Es bezieht sich auch auf die-
jenigen Flüsse, welche nicht zu den drei Strombauverbänden gehören
und bezieht sich andererseits nur auf die nur flößbaren, d. h. nicht zu-
gleich schiffbaren Strecken derjenigen natürlichen Wasserstraßen, welche
mehreren Bundesstaaten gemeinschaftlich sind. Auf diesen Wasserläufen
dürfen von der Flößerei mit verbundenen Hölzern Abgaben nur für
die Benutzung besonderer zur Erleichterung des Verkehrs be-
stimmter Anstalten erhoben werden. Der Termin für Aufhebung der
hiernach unzulässigen Abgaben *) ist für die einzelnen Flüsse vom
Kaiser zu bestimmen’). Wenn das Recht zur Erhebung auf einem
Organisation durch das Gesetz festgestellt und denen bestimmte Aufgaben und die
Mittel zu ihrer Durchführung durch das Reichsgesetz zugewiesen sind; trotzdem ver-
sichert Art. Il 8 6, daß die „Selbständigkeit“ der Staaten auf dem Gebiet des Strom-
baues „unberührt bleibt“.
1) Die Beiräte haben in der Regel nur Gutachten zu erteilen; ein Mitbestim-
mungsrecht haben sie nur in den Fällen des Art. Il $S5 und 89. Vgl. die Verordnung
des Bundesrats über die Strombauräte vom 17. Juni 1913 (Reichsgesetzbl. S. 322).
2) Die Befahrungsabgaben sind für Güter in 5 Klassen von höchstens 0,02
bis 0,1 Pf. nach dem Tonnenkilometer abgestuft nach Stromabschnitten unter Be-
rücksichtigung: der verschiedenen Leistungsfähigkeit dieser Abschnitte für den Ver-
kehr. Kohlen und Erze gehören stets in die niedrigste Tarifklasse. Güter in Schiffen
mit geringer Tragfähigkeit sind abgabenfrei; ebenso der Personenverkehr, Reisege-
päck und die Flößerei. Art. IIS 9.
3) Durch Verordnung vom 29. April 1912 (Reichsgesetzbl. S. 259) sind die Art. I
und III bis VII für das ganze Reichsgebiet, der Art. II nur für das Stromgebiet der
Weser am 1. Mai 1912 in Kraft gesetzt worden.
4) Zu den unzulässigen Abgaben gehören nicht Entschädigungen an Besitzer
von Wasserwerken, insbesondere Wehren. Gesetz 8 3.
5) Gesetz $ 1, Abs. 2. Auf Grund dieser Ermächtigungen sind ergangen die