24 8 72. Die Konsulate.
Schiffe verstorbenen Schiffsmannes kann von dem Schiffer einem
Reichskonsulat übergeben werden '!).
ß) BeiUnfällen, von welchen deutsche Schiffe betroffen werden,
haben die Konsuln die erforderlichen Bergungs- und Rettungs-
maßregeln einzuleiten und zu überwachen. Wider den Willen
des Schiffsführers sind so wenig wie an den deutschen Küsten?) an
deutschen Schiffen im Auslande Maßregeln zum Zweck der Bergung
oder Hilfeleistung zu ergreifen. Wird der Konsul aber von dem
Schiffer zur Leistung von Hilfe aufgefordert oder erfährt er, daß in
der Nähe seines Wohnsitzes ein deutsches Schiff in Not ist, so hat
er sofort sich zu verwenden, daß die zur Hilfeleistung erforderlichen
Anstalten schleunigst getroffen werden. Es liegt ihm namentlich ob,
auf Erfüllung der etwa durch völkerrechtliche Verträge übernommenen
Zusicherungen zu dringen ?).
Wenn der Konsul Grund hat, anzunehmen, daß an Gegenständen,
welche von der See auf den Strand geworfen oder welche aus dem
Meeresgrunde heraufgebracht werden, Reichsangehörige einen vermö-
gensrechtlichen Anspruch haben, so ist er zur Wahrung dieser In-
teressen befugt und verpflichtet.
y) Beidem Verkaufe eines Schiffes durch den Schiffer
ist der Konsul berufen, die Vermögensinteressen des betreffenden Ree-
ders. wahrzunehmen 5). Es handelt sich hier nur um den Fall, wenn der
Schiffer von dem Reeder zum Verkaufe keine Vollmacht hat und nicht
in der Lage ist, die Anordnungen des Reeders oder Korrespondent-
reeders einzuholen, sondern kraft seiner gesetzlichen Stellvertretungs-
und dassErkenntnis des Reichsgerichts vom 23. Juni 1890 (Entscheidungen
30. Nov. 1897
15. Febr. 1898
(Reichsgesetzbl. 1899, S. 547) und den Konsularvertrag mit Japan Art. 14. Die aus-
gedehntesten Befugnisse haben die Konsuln in denjenigen Gebieten, in denen ihnen
die Gerichtsbarkeit zusteht. Vgl. den Vertrag mit Persien Art. 15, mit Zanzi-
bar Art. 20 und die Darstellung bei F. Martens, das Konsularwesen im Orient
S. 489 ff.
1) Seemannsordnung 8 65, Abs. 3. Die Konsularverträge räumen den Konsuln
in Ansehung der Hinterlassenschaften von Schiffsleuten und Schiffspassagieren in
der Regel das ausschließliche Recht der Inventarisierung und der Sicher-
stellung ein. Italien und Spanien Art. 13. Vereinigte Staaten Art.
11. Vgl. die Konvention mit Rußland Art. 13. Griechenland Art. 26. Ser-
bien Art. 23. Südafrika Art. 29. Hawai Art. 20.
2) Konsulatsgesetz 8 36; v. König S. 567 ff.
3) Strandordnung vom 17. Mai 1874, 8 7 (Reichsgesetzbl. S. 74).
4) Alle Schiffahrts- und Konsularverträge enthalten solche Zusicherungen: Ita-
lien Art.18.Spanien Art.18. Niederlande Art.9. Vereinigte Staaten
Art. 16. Portugal Art. 19. Persien Art. 10. Rußland Art. 14. Costa
Rica Art 34. Griechenland Art. 14. Hawai Art. 25. Korea Art. 7. Do-
mingo Art. 28. Zanzibar Art. 14. Guatemala und Honduras Art. 29.
Nicaragua Art. 29. Japan Art. 18. — Vgl. Esperson II, Nr. 167 ff., S. 102.
5) Handelsgesetzbuch $ 530. Konsulatsgesetz 8 37. Vgl. v. König S. 576.
Bd. 26, S. 118fg.). Ferner die Vereinbarung mit Brasilien vom