Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

280 8 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei. 
12, 13 dieses Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind, haben die 
Polizeibeamten überdies das Recht zur Vornahme von Revisionen der 
zum Verkauf oder zur Aufbewahrung der Gegenstände dienenden 
Räumlichkeiten. Diese Befugnis beginnt mit der Rechtskraft des Ur- 
teils und erlischt mit dem Ablauf von 3 Jahren seit dem Tage, an 
welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist (& 3). 
Landesrechtliche Bestimmungen, welche der Polizei weitergehende Be- 
fugnisse geben, bleiben unberührt ($ 4, Abs. 2). 
b) Durchkaiserliche Verordnungen können »zum Schutze 
der Gesundheit« für das Reich (d. h. für das ganze Reichsgebiet) 
verboten werden (8 5, 6): 
1. bestimmte Arten der Herstellung, Aufbewahrung und Ver- 
packung von Nahrungs- und Genußmitteln, die zum Verkaufe 
bestimmt sind; 
2. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Nahrungs- und 
Genußmitteln von einer bestimmten Beschaffenheit oder unter 
einer der wirklichen Beschaffenheit nicht entsprechenden Be- 
zeichnung; 
3. das Verkaufen und Feilhalten von Tieren, welche an bestimm- 
ten Krankheiten leiden, zum Zwecke des Schlachtens, sowie 
das Verkaufen und Feilhalten des Fleisches von Tieren, wel- 
che mit bestimmten Krankheiten behaftet waren; 
4. die Verwendung bestimmter Stoffe und Farben zur Herstel- 
lung von Bekleidungsgegenständen, Spielwaren, Tapeten, EBß-, 
Trink- und Kochgeschirr, sowie das gewerbsmäßige Verkaufen 
und Feilhalten von Gegenständen, welche diesem Verbote zu- 
wider hergestellt sind '); 
5. das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum 
von einer bestimmten Beschaffenheit ?); 
6. das gewerbsmäßige Herstellen, Verkaufen und Feilhalten von 
Gegenständen, welche zur Fälschung von Nahrungs- oder Ge- 
nußmitteln bestimmt sind °). 
5. Das Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetz v.3.Juni 
1900 (Reichsgesetzbl. S. 547). Dazu Ausführungsbestimmungen vom 
10. Juli 1902 (Reichsgesetzbl. S. 242); 4. Juli 1908 (Reichsgesetzbl. S. 471). 
1) Reichsgesetz vom 25. Juni 1887 (Reichsgesetzbl. S. 273). Verbot von blei- 
und zinkhaltigen Gegenständen. (Geringfügige Abänderung durch das Reichsgesetz 
vom 22. März 1888. Reichsgesetzbl. S. 114.) Ferner Reichsgesetz vom 5. Juli 1887 (Reichs- 
gesetzbl. S. 277), betreffend die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben; hier- 
durch ist die Verordnung vom 1. Mai 1882 (Reichsgesetzbl. S. 55) außer Kraft gesetzt 
worden. Reichsgesetz vom 7. Juli 1902 betreffend den Verkehr mit künstlichen Süß- 
stoffen (Sacharin), Reichsgesetzbl. S. 253. Vgl. Kroh, Gesetze und Verordnungen 
betreffend den Drogen-, Gift- und Farbenhandel. Berlin 1899. 
2) Verordnung vom 24. Februar 1882 (Reichsgesetzbl. S. 40). 
3) Verordnung vom 1. Februar 1891 (Reichsgesetzbl. S. 11), Verbot von Maschinen 
zur Herstellung künstlicher Kaffeebohnen.
	        
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