296 & 82. Die Arbeiterversorgung.
Der Kreis der versicherungspflichtigen und ebenso der Kreis der
versicherungsberechtigten Personen ist in den verschiedenen Arten
der sozialen Fürsorge nicht gleichmäßig bestimmt. Allgemein und
durchweg ausgeschlossen, sowohl von der Versicherungspflicht als der
Versicherungsberechtigung sind Personen des Soldatenstandes und Be-
amte, welche vom Reich, einem Bundesstaat oder einem Kommunal-
verband oder einer Gemeinde angestellt sind und im Falle der Er-
krankung, Dienstbeschädigung, Invalidität und hohen Alters Anspruch
auf Fortzahlung des Gehalts oder auf eine Pension beziehungsweise
Kranken- oder Invaliditätsunterstützung haben und deren Hinter-
bliebene eine Rente erhalten '), für welche also durch Einrichtungen des
öffentlichen Rechts in den Fällen, auf die sich die Versicherungsge-
setze beziehen, bereits Fürsorge getroffen ist. Von dieser Ausnahme
abgesehen, erstreckt sich die Versorgung im wesentlichen auf die-
jenigen Personen, welchegegen GehaltoderLohnarbeiten,
durch Arbeitsunfähigkeit daher in der Regel auch erwerbsunfähig
werden; dagegen im allgemeinen nicht auf die selbständigen
Unternehmer wirtschaftlicher Betriebe und auf diejenigen Per-
sonen, welche auf andere Art als durch wirtschaftliche Arbeit ihren
Lebensunterhalt haben. Die Reichsversicherungsordnung hat jedoch
sowohl die Versicherungspflicht als auch die Versicherungsberechtigung
ziemlich weit auch auf andere Personenklassen, welche sich in ähn-
licher wirtschaftlicher Lage befinden, erstreckt und statutarische Be-
stimmungen der einzelnen Versicherungsträger darüber zugelassen.
Ill. Gemeinsame Vorschriften.
1. TrägerderVersicherung sind gesetzlich vorgeschriebene
Organisationen, denen die Erfüllung der Versicherungsansprüche ob-
liegt und denen demgemäß die dazu erforderlichen Beiträge zufließen.
Sie sind die finanziellen Subjekte der beiderseitigen Leistungspflichten
und haben die Eigenschaft juristischer Personen, d. h. selbständiger
Subjekte von Vermögensrechten und Pflichten. Für die Krankenver-
sicherung sind es die Krankenkassen, für die Unfallversicherung die
Berufsgenossenschaften, für die Invaliden- und Hinterbliebenenversiche-
rung die Versicherungsanstalten. & 3. Jeder dieser Träger hat einen
Vorstand, der ihn gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der
Umfang seiner Vertretungsmacht kann mit Wirkung gegen Dritte durch
die Satzung (das Statut) beschränkt werden; jedoch nur soweit die
Reichsversicherungsordnung es zuläßt. Die Krankenkassen- und Ver-
sicherungsanstalten haben auch einen Ausschuß, dessen Mitglieder dem
Vorstand nicht angehören dürfen. 8 327; 1351. Die Verfassung der Ver-
sicherungsträger ist für die einzelnen Versicherungszweige verschieden
gestaltet und kann innerhalb der von der Reichsversicherungsordnung
1) Reichsversicherungsordnung 172; 554; 1235.