Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

296 & 82. Die Arbeiterversorgung. 
Der Kreis der versicherungspflichtigen und ebenso der Kreis der 
versicherungsberechtigten Personen ist in den verschiedenen Arten 
der sozialen Fürsorge nicht gleichmäßig bestimmt. Allgemein und 
durchweg ausgeschlossen, sowohl von der Versicherungspflicht als der 
Versicherungsberechtigung sind Personen des Soldatenstandes und Be- 
amte, welche vom Reich, einem Bundesstaat oder einem Kommunal- 
verband oder einer Gemeinde angestellt sind und im Falle der Er- 
krankung, Dienstbeschädigung, Invalidität und hohen Alters Anspruch 
auf Fortzahlung des Gehalts oder auf eine Pension beziehungsweise 
Kranken- oder Invaliditätsunterstützung haben und deren Hinter- 
bliebene eine Rente erhalten '), für welche also durch Einrichtungen des 
öffentlichen Rechts in den Fällen, auf die sich die Versicherungsge- 
setze beziehen, bereits Fürsorge getroffen ist. Von dieser Ausnahme 
abgesehen, erstreckt sich die Versorgung im wesentlichen auf die- 
jenigen Personen, welchegegen GehaltoderLohnarbeiten, 
durch Arbeitsunfähigkeit daher in der Regel auch erwerbsunfähig 
werden; dagegen im allgemeinen nicht auf die selbständigen 
Unternehmer wirtschaftlicher Betriebe und auf diejenigen Per- 
sonen, welche auf andere Art als durch wirtschaftliche Arbeit ihren 
Lebensunterhalt haben. Die Reichsversicherungsordnung hat jedoch 
sowohl die Versicherungspflicht als auch die Versicherungsberechtigung 
ziemlich weit auch auf andere Personenklassen, welche sich in ähn- 
licher wirtschaftlicher Lage befinden, erstreckt und statutarische Be- 
stimmungen der einzelnen Versicherungsträger darüber zugelassen. 
Ill. Gemeinsame Vorschriften. 
1. TrägerderVersicherung sind gesetzlich vorgeschriebene 
Organisationen, denen die Erfüllung der Versicherungsansprüche ob- 
liegt und denen demgemäß die dazu erforderlichen Beiträge zufließen. 
Sie sind die finanziellen Subjekte der beiderseitigen Leistungspflichten 
und haben die Eigenschaft juristischer Personen, d. h. selbständiger 
Subjekte von Vermögensrechten und Pflichten. Für die Krankenver- 
sicherung sind es die Krankenkassen, für die Unfallversicherung die 
Berufsgenossenschaften, für die Invaliden- und Hinterbliebenenversiche- 
rung die Versicherungsanstalten. & 3. Jeder dieser Träger hat einen 
Vorstand, der ihn gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der 
Umfang seiner Vertretungsmacht kann mit Wirkung gegen Dritte durch 
die Satzung (das Statut) beschränkt werden; jedoch nur soweit die 
Reichsversicherungsordnung es zuläßt. Die Krankenkassen- und Ver- 
sicherungsanstalten haben auch einen Ausschuß, dessen Mitglieder dem 
Vorstand nicht angehören dürfen. 8 327; 1351. Die Verfassung der Ver- 
sicherungsträger ist für die einzelnen Versicherungszweige verschieden 
gestaltet und kann innerhalb der von der Reichsversicherungsordnung 
1) Reichsversicherungsordnung 172; 554; 1235.
	        
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