Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

298 & 82. Die Arbeiterversorgung. 
amt bildet einen oder mehrere Spruchausschüsse für die Sachen, die 
die Reichsversicherungsordnung dem Spruchverfahren überweist und 
einen Beschlußausschuß für die Sachen, welche die Reichsversicherungs- 
ordnung dem Beschlußverfahren überweist. Der Spruchausschuß be- 
steht aus dem Vorsitzenden des Versicherungsamts und je einem Ver- 
sicherungsvertreter der Arbeitgeber und der Versicherten; der Be- 
schlußausschuß aus dem Vorsitzenden des Versicherungsamts und zwei 
Versicherungsvertretern. Von diesen wählen die Vertreter der Arbeit- 
geber und der Versicherten je einen aus ihrer Mitte in getrennter Wahl 
auf vier Jahre ($ 57). Sämtliche Kosten des Versicherungsamtes trägt 
der Bundesstaat (8 59). 
Die Oberversicherungsämter werden in der Regel für 
den Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde errichtet; sie sind 
Landesbehörden und können von der obersten Verwaltungsbehörde 
des Bundesstaates entweder an höhere Reichs- oder Staatsbehörden an- 
gegliedert oder als selbständige Staatsbehörden errichtet werden’). 
Mehrere Bundesstaaten können auch ein gemeinsames Oberversiche- 
rungsamt einrichten. Das Oberversicherungsamt besteht aus Mitgliedern 
und Beisitzern. Außer dem Direktor muß mindestens noch ein Mit- 
glied als dessen Stellvertreter vorhanden sein und für jedes Mitglied 
wird mindestens ein Stellvertreter ernannt. Die Beisitzer werden je 
zur Hälfte aus Arbeitgebern und Versicherten gewählt; ihre Zahl be- 
trägt in der Regel 40 (8 68 fi). Ueber die Wahl vgl. die detaillierten 
Vorschriften der 88 72ff. Jedes Oberversicherungsamt bildet ein oder 
mehrere Spruchkammern für die Sachen, welche die Reichsversiche- 
rungsordnung dem Spruchverfahren überweist; jede Spruchkammer 
besteht aus einem Mitglied des Oberversicherungsamts als Vorsitzenden 
und je zwei Beisitzern der Arbeitgeber und Versicherten ($ 77); für 
die dem Beschlußverfahren zugewiesenen Sachen werden eine oder 
mehrere Beschlußkammern gebildet; die Beschlußkammer besteht aus 
dem Vorsitzenden des Oberversicherungsamts, einem zweiten Mitglied 
und zwei Beisitzern ($ 78). Die oberste Verwaltungsbehörde des Staates 
führt die Aufsicht über das Oberversicherungsamt, sämtliche Kosten des- 
selben trägt der Bundesstaat (88 79—82). 
Das Reichsversicherungsamt, welches seinen Sitz in 
Berlin hat, ist die oberste Spruch-, Beschluß- und Aufsichtsbehörde 
hinsichtlich der von der Reichsversicherungsordnung geregelten An- 
gelegenheiten; seine Entscheidungen sind endgültig. Es besteht aus 
ständigen und 32 nichtständigen Mitgliedern; die ersteren ernennt 
der Kaiser auf Vorschlag des Bundesrats auf Lebenszeit; von den 
letzteren werden 8 vom Bundesrat, und zwar mindestens 6 aus 
seiner Mitte, und je 12 als Vertreter der Arbeitgeber und der Ver- 
sicherten, auf 4 Jahre gewählt. Die Vorschriften über die Wahl sind 
1) Ueber besondere Oberversicherungsämter siehe Reichsversicherungsord- 
nung 8 63.
	        
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