Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

302 $ 82. Die Arbeiterversorgung. Krankenversicherung. 
kann den Landkrankenkassen noch andere Gruppen von Versicherten 
zuweisen, die vor Erlaß der Reichsversicherungsordnung nicht kraft 
Gesetzes versicherungspflichtig waren ($ 226—238). 
b) Besondere Ortskrankenkassen, welche bei dem In- 
krafttreten der Reichsversicherungsordnung für einzelne oder mehrere 
Gewerbszweige oder Betriebsarten oder allein für Versicherte eines Ge- 
schlechts bestanden, werden neben der allgemeinen Ortskrankenkasse 
zugelassen, wenn sie mindestens 250 Mitglieder zählen, den Fortbestand 
der allgemeinen Orts- und Landkrankenkasse nicht gefährden, ihre 
satzungsmäßigen Leistungen denen der maßgebenden allgemeinen Orts- 
krankenkasse mindestens gleichwertig sind, ihre Leistungsfähigkeit für 
die Dauer sicher ist und sie nicht über den Bezirk des Versicherungs- 
amts hinausreichen. Neue Kassen dieser Art können nicht mehr er- 
richtet werden (8$ 239— 244). 
c) Betriebskrankenkassen. Ein Arbeitgeber kann eine sol- 
che Kasse errichten für jeden Betrieb, in dem er für die Dauer min- 
destens 150 Versicherungspflichtige beschäftigt‘); für landwirtschaftliche 
und Binnenschiffahrtsbetriebe ist die Mindestzahl auf 50 Versicherungs- 
pflichtige ermäßigt. Die Kasse kann auch eine gemeinsame sein für 
mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers. In die Kasse gehören alle 
im Betriebe beschäftigten Versicherungspflichtigen. Das gleiche Recht 
haben das Reich und die Bundesstaaten für ihre Dienstbetriebe. Bei 
sogenannten Saisonbetrieben muß die Mindestzahl mindestens für zwei 
Monate vorhanden sein. Betriebskrankenkassen können nur mit Ge- 
nehmigung des Öberversicherungsamts errichtet werden; dieselbe 
kann nur versagt werden, wenn die Kasse nicht den gesetzlichen An- 
forderungen entspricht ($ 245 ff.). 
Eine besondere Art der Betriebskrankenkassen sind dieBaukran- 
kenkassen. Ein Bauherr, welcher zeitweilig eine größere Zahl von 
Arbeitern in einem vorübergehenden Baubetriebe beschäftigt, 
it verpflichtet, auf Anordnung des Oberversicherungsamts eine 
Betriebskrankenkasse zu errichten; erfolgt die Errichtung nicht in der 
festgesetzten Frist, so errichtet das Oberversicherungsamt selbst die Kasse 
oder beauftragt damit das Versicherungsamt. Die Vorschriften über die 
Mindestzahl von Mitgliedern gelten nicht ($ 249). 
dAInnungskrankenkassen. Eine Innung kann mit Ge- 
nehmigung des Oberversicherungsamts für dieihr angehörigen Mitglieder 
eine Krankenkasse errichten; ihr gehören die in den Betrieben ihrer 
Mitglieder beschäftigten Versicherungspflichtigen an, soweit sie nicht 
landkassenpflichtig sind ?). Betriebskrankenkassen und Innungskran- 
1) Bei den schon vor Einführung der Reichsversicherungsordnung errichteten 
Kassen ist die Mindestzahl 100. 8 255. 
2) Ein Arbeitgeber, welcher einer Innung angehört, die eine Innungskranken- 
kasse hat, kann für die versicherungspflichtig Beschäftigten, die der Innungskranken- 
kasse angehören müssen, keine Betriebskrankenkasse errichten. $ 245 Abs. 2.
	        
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