306 8 82. Die Arbeiterversorgung. Krankenversicherung.
gehörigen des Versicherten Krankenpflege, Wochenhilfe und Sterbe-
geld zugebilligt werden (Familienhilfe $ 205).
6. Die Meldepflicht. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, jede
von ihnen beschäftigte Person, welche zur Mitgliedschaft bei einer
Orts-, Land- oder Innungskrankenkasse verpflichtet ist, bei der durch
die Satzung oder vom Versicherungsamt bestimmten Meldestelle
binnen 3 Tagen nach Beginn und Ende der Beschäftigung zu melden.
Diese Pflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen des Beschäftigungs-
verhältnisses, welche die Versicherung berühren. Die oberste Ver-
waltungsbehörde kann über Form und Inhalt der Meldungen Vor-
schriften erlassen. Die Meldung dient nur der Kontrolle; weder die
Pflicht zur Zahlung der Beiträge noch die Gewährung der Unter-
stützung ist dadurch bedingt. Arbeitgeber, welche der Meldepflicht
nicht genügen, können vom Versicherungsamt mit Ordnungsstrafen
belegt werden; auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt
endgültig. Außerdem sind die rückständigen Beiträge nachzuzahlen
und die Kasse kann überdies dem Bestraften die Zahlung des Ein- bis
Fünffachen der rückständigen Beiträge auferlegen (88 317 ff., 330 fg.)
7. Das Verhältnis mehrerer Verpflichteten zu-
einander.
1. Nach der Reichsversicherungsordnung gehört jeder Versicherungs-
pflichtige kraft Gesetzes einer bestimmten Kasse an; es bedarf keiner
Eintritts- oder Aufnahmeerklärung. Wenn die Bedingungen für die
Zugehörigkeit zu einer Betriebskrankenkasse, Innungskrankenkasse
oder besonderen Ortskrankenkasse nicht bestehen und der Pflichtige
auch einer Knappschaftskrankenkasse nicht angehört, so ist er ipso
jure Mitglied der für den örtlichen Bezirk gebildeten allgemeinen Orts-
oder Landkrankenkassen; sie sind die allgemeinen subsidiären Versiche-
rungsträger. & 234. Daher kann kein Versicherungspflichtiger gleich-
zeitig mehreren Kassen angehören und er tritt infolge einer Ver-
änderung der maßgebenden Verhältnisse ohne weiteres zu derjenigen
Kasse über, welcher er nun kraft Gesetzes angehört. 85 306 ff. Streitig-
keiten zwischen Krankenkassen über die Zugehörigkeit von Betrieben
entscheidet der Beschlußausschuß des Versicherungsamts und auf Be-
schwerde das Oberversicherungsamt. Wird der Betrieb einer anderen
Kasse zugewiesen, so hat die Entscheidung keine rückwirkende Kraft,
sondern sie muß den Zeitpunkt festsetzen, wann das neue Versiche-
rungsverhältnis in Kraft tritt. Endgültige Entscheidungen über die
Kassenzugehörigkeit sind für alle Behörden und Gerichte bindend.
8 258. Die Leistungen der rechtlich nicht verpflichteten Kasse sind
ihr von der verpflichteten Kasse zu erstatten.
2. Wenn die Krankheit durch einen Unfall verursacht ist, so
können sowohl der Träger der Unfallversicherung (die Berufsgenossen-
schaft) als die Krankenkasse verpflichtet sein. Durch die Verpflichtung
der Berufsgenossenschaft »zum Schadenersatz« wird die Leistungs-