Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

310 $ 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung. 
der durch Art. 42 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen. Ge- 
setzbuch gegebenen Fassung. Wenn also z. B. der Arbeiter eines 
Spediteurs bei Verrichtung seines Dienstes eine durch den Betrieb 
einer Eisenbahn verursachte Körperverletzung erleidet, so hat ihm 
einerseits die Speditionsberufsgenossenschaft nach Maßgabe des Unfall- 
versicherungsgesetzes und andererseits die Eisenbahnverwaltung nach 
Maßgabe des Haftpflichtgesetzes Entschädigung zu leisten; er empfängt 
aber nicht beide Leistungen kumulativ, sondern von der Eisenbahn- 
verwaltung nur denjenigen Betrag, um welchen sein privatrechtlicher 
Entschädigungsanspruch aus dem Haftpflichtgesetz seinen Anspruch 
gegen die Berufsgenossenschaft übersteigt, während dieletztere 
für die von ihr an den Arbeiter zu zahlende Rente Entschädigung von 
der Eisenbahnverwaltung verlangen kann '!). In gleicher Weise ist zu 
entscheiden, wenn jemand auf Grund des BGB. 8 823 ff. oder eines 
anderen Reichs- oder Landesgesetzes zum Ersatz des Schadens ver- 
pflichtet ist. | 
2. Die Reichsgesetzgebung hat die Unfallversicherung nicht einheit- 
lich und gleichartig geregelt, sondern für die verschiedenen Arten der 
Betriebe in besonderen Gesetzen spezielle und voneinander vielfach 
abweichende Vorschriften aufgestellt und Organisationen geschaffen 
(siehe oben S. 287 ff.); die Reichsversicherungsordnung hat diese Verschie- 
denheiten nur teilweise ausgeglichen, sie dagegen beibehalten, soweit 
sie tatsächlichen Verhältnissen entsprechen; demgemäß zerfällt das, 
die Unfallversicherung betreffende dritte Buch der Reichsversicherungs- 
ordnung in drei Teile, welche die Gewerbeunfallversicherung, die land- 
wirtschaftliche und die Seeunfallversicherung getrennt behandeln. Der 
Uebersichtlichkeit wegen empfiehlt es sich, dieses Vorbild auch hier 
zu befolgen. 
A. Die Gewerbeunfallversicherung. 
1. Versicherungspflichtig sind alle »Betriebe«, welche in 
den 88 537—539 der Reichsversicherungsordnung aufgeführt sind. Der 
Bundesrat kann Betriebe ohne besondere Unfallgefahr nach Anhörung 
des Reichsversicherungsamtes für versicherungsfrei erklären (8 543) ?). 
Versichert gegen Unfälle bei Betrieben oder Tätigkeiten, welche der 
Versicherungspflicht unterliegen, sind Arbeiter °),, Gehilfen, Gesellen, 
Lehrlinge sowie diejenigen Betriebsbeamten, Werkmeister und Tech- 
niker, deren Jahresarbeitsverdienst nicht 5000 Mark an Enigelt über- 
steigt. Durch die Satzung kann die Versicherungspflicht erstreckt wer- 
1) Entscheidung des BReichsgerichts vom 7. März 1889, Bd. 23, S. 51. 
2) Andererseits kann der Bundesrat die Unfallversicherung auf bestimmte ge- 
werbliche Berufskrankheiten ausdehnen und für die Durchführung besondere Vor- 
schriften erlassen. 8 547. 
3) Daß die Arbeiter Gehalt oder Lohn erhalten, ist nicht erforderlich; die Ver- 
sicherung erstreckt sich daher auch auf Familienangehörige des Betriebsunternehmers, 
welche im Gewerbe desselben als Arbeiter, wenngleich ohne Lohn, tätig sind.
	        
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