Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

312 8 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung. 
über die 13. Woche hinaus eine Leistung zu machen ist oder er kei- 
nen Anspruch auf Krankenhilfe hat, so hat die Berufsgenossenschaft, 
eventuell der Unternehmer, den Mehrbetrag zu ersetzen, und die Sat- 
zung der Genossenschaft kann bestimmen, daß diese den Mehrbetrag 
in allen Fällen zu ersetzen hat ($ 576). Die Genossenschaft kann die 
Leistungen des Unternehmers ganz oder teilweise übernehmen; er hat 
ihr insoweit Ersatz zu leisten, als der Verletzte von ihm Krankenhilfe 
beanspruchen könnte und die Genossenschaft dann nicht selbst ersatz- 
pflichtig wäre ($ 579). 
b) Die Rente des Verletzten ist nach Maßgabe desjenigen 
Arbeitsverdienstes zu berechnen, den der Verletzte während des letz- 
ten Jahres seiner Beschäftigung in dem Betriebe, in welchem der Un- 
fall sich ereignete, an Gehalt oder Lohn bezogen hat. Der 1800 Mark 
übersteigende Betrag wird nur mit einem Drittel zur Anrechnung ge- 
bracht. Als Jahresarbeitsverdienst gilt in der Regel das Dreihundert- 
fache des durchschniittlichen täglichen Arbeitsverdienstes des Verletzten, 
mindestens das Dreihundertfache des ortsüblichen Tagelohns'). Die 
Rente beträgt bei völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben 
zwei Drittel des Arbeitsverdienstes ; im Falle teilweiser Erwerbsunfähig- 
keit für die Dauer derselben einen Bruchteil dieser Rente, welcher 
nach dem Maße der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist. 
Ist der Verletzte infolge des Unfalls nicht nur völlig erwerbsunfähig, 
sondern auch derart hilflos geworden, daß er ohne fremde Wartung 
und Pflege nicht bestehen kann, so ist für die Dauer der Hilflosigkeit 
die Rente bis zum vollen Betrag des Jahresarbeitsverdienstes zu er- 
höhen (8 559 fg.). 
c) Wenn der Unfall den Tod des Versicherten zur Folge gehabt 
hat, so ist ein Sterbegeld zu gewähren in Höhe des 15. Teils des 
Jahresarbeitsverdienstes; jedoch mindestens 50 Mark. Die Bezugs- 
berechtigten bestimmen sich nach 8 203, 8 568, Ziff. 1. 
d) Hinterläßt der Verstorbene eine Witwe oder Kinder, so erhalten 
sie eine Rente. Sie beträgt für die Witwe bis zu deren Tode oder 
Wiederverheiratung ?) ein Fünftel, für jedes hinterbliebene Kind bis zu 
dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahr je ein Fünftel des Jahres- 
arbeitsverdienstes ($ 588)°?). Auch wenn der Unfall eine weibliche 
Person, die nicht Ehefrau ist, betroffen hat und diese mit Hinterlas- 
sung von Kindern verstirbt, erhalten die Kinder diese Rente ($ 591). 
Ist infolge des Betriebsunfalls eine Ehefrau gestorben, welche den Le- 
bensunterhalt ihrer Familie wegen Erwerbsunfähigkeit des Mannes 
ganz oder überwiegend bestritten hat, so erhält der Witwer bis zu sei- 
  
1) Reichsversicherungsordnung $$ 563—572. 
2) Heiratet die Witwe wieder, so erhält sie drei Fünftel des Jahresarbeitsver- 
dienstes als Abfindung. $ 589. 
3) Ein uneheliches Kind erhält die Rente nur, soweit der Verstorbene ihm naclı 
gesetzlicher Pflicht Unterhalt gewährt hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.