314 $& 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung.
rungsgesetz errichteten Genossenschaften bleiben in ihrem Bestande
($ 630 Abs. 3). Die wesentlichen Erfordernisse für die Bildung der
Berufsgenossenschaften sind einerseits die unzweifelhafte Leistungs-
fähigkeit, andererseits die Gleichartigkeit der Betriebszweige. Inner-
halb dieser Schranken war die Bildung der Genossenschaften den Be-
triebsunternehmern auf dem Wege der Vereinbarung, jedoch unter
Zustimmung des Bundesrates und unter Mitwirkung des Reichsver-
sicherungsamtes gestattet. Für diejenigen Industriezweige, für wel-
che auf diesem Wege eine Genossenschaft nicht freiwillig gebildet wurde,
erfolgte die Errichtung durch den Bundesrat nach Anhörung von
Vertretern der beteiligten Industriezweige?). Für diejenigen Ge-
werbszweige, welche der Unfallversicherung neu unterstellt worden
sind, erfolgte die Errichtung der Berufsgenossenschaften durch den
Bundesrat nach Anhörung von Vertretern der beteiligten Gewerbs-
zweige und Genossenschaften ?. Mehrere Genossenschaften können
mit Genehmigung des Bundesrats durch übereinstimmenden Beschluß
der Genossenschaftsversammlungen sich vereinigen oder beschließen,
daß einzelne Gewerbszweige oder örtlich begrenzte Teile aus einer Ge-
nossenschaft in eine andere übergehen (8 636 fg... Zur Errichtung
einer besonderen Genossenschaft für einzelne Gewerbszweige oder ört-
lich begrenzte Teile einer Genossenschaft ist außer einem Beschluß
der Genossenschaft eine »Entscheidung« des Bundesrats erforderlich,
welche das Reichsversicherungsamt vorbereitet; d. h. der Bundesrat
kann den Antrag der Genossenschaft ablehnen (88 639-641). Ueber
den Uebergang der Verpflichtungen zur Unfallentschädigung und, des
entsprechenden Teils der Rücklage und des anderen Vermögens
(vgl. 8$ 642-646). Wird eine Berufsgenossenschaft zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Verpflichtungen leistungsunfähig, so kann sie auf
Antrag des Reichsversicherungsamtes (Beschlußsenats) von dem Bun-
desrate aufgelöst werden unter Zuteilung der Industriezweige, die
ihr angehört haben, an andere Genossenschaften. Die Rechtsansprüche
und Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaften gehen auf das
Reich über und falls sie einem Landesversicherungsamte unterstellt
war, auf den Bundesstaat (8 647 fg.).
triebe solcher Art oder betreibt ein Unternehmer mehrere der gewerblichen Un-
fallversicherung unterliegende Betriebe, so ist er der Genossenschaft zuzuteilen,
welcher der Hauptbetrieb angehört. Ausgenommen hiervon sind Binnenschiffahrts-
und Flößereibetriebe. $ 631; 632.
1) Unfallversicherungsgesetz von 1884 85 12—14. 2) Daselbst $ 15.
3) Gesetz vom 30. Juni 1900, $ 2 (Reichsgetzbl. S. 537). Es gibt jetzt 68 gewerb-
liche Berufsgenossenschaften, mit Einschluß der zwei auf Grund der Reichsversiche-
rungsordnung im Oktober 1912 neu errichteten für Detailhandelsbetriebe und für das
nichtgewerbsmäßige Halten von Fahrzeugen auf Binnengewässern sowie von Reittieren.
Zentralbl. 1912 S. 787. Das Verzeichnis der Berufsgenossenschaften nebst den für sie
geltenden Zuständigkeitsbestimmungen findet sich in den Kommentaren zur Reichs-
versicherungsordnung (Unfallvers.) z. B. bei Hanow u. Genossen III, 2 S. 895 ff.