Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

28 S 72. Die Konsulate. 
bezirk bestehenden Vorschriften über Stempelabgaben oder Registrie- 
rung von Notariatsakten sind auch auf die Notariatsakte der Konsuln 
anwendbar. 
Die Reichsgesetzgebung kann den von den Konsuln ausgestell- 
ten Urkunden nur im Herrschaftsgebiete der deutschen Reichsgesetze 
Beweiskraft erteilen; die Konsular verträge haben aber auch für das 
Staatsgebiet, in welchem die Konsuln ihren Amtsbezirk haben, den 
von denselben beglaubigten oder ausgestellten Urkunden die gleiche 
Kraft beigelegt, als wenn sie von den kompetenten Behörden oder den 
Notaren des Inlandes beglaubigt oder aufgenommen wären !). 
ö) Einige Konsularverträge erwähnen noch besonders, daß die 
Konsuln befugt sind, Schriftstücke, welche in der Sprache ihres Hei- 
matlandes abgefaßt sind, zu übersetzen und die Richtigkeit der 
Uebersetzung zu beglaubigen, und daß diese Uebersetzungen die- 
selbe Beweiskraft haben sollen, als wenn sie von vereidigten Ueber- 
setzern oder Dolmetschern angefertigt worden wären ?). 
fl Richterliche Befugnisse. 
Daß ein Staat in dem Gebiete des andern der Regel nach keine 
Gerichtsbarkeit ausüben darf, daß demnach auch die Konsuln des 
Deutschen Reiches in ihren Amtsbezirken keine Jurisdiktion haben, 
bedarf keiner Ausführung. Damit ist es aber vereinbar, daß die Kon- 
suln, wofern das Landesrecht dies nicht untersagt, einzelne Rechts- 
akte vornehmen können, welche in Deutschland zur Kompetenz der 
Gerichtsbehörden gehören, und daß diesen Rechtsakten der Reichs- 
konsuln im Bundesgebiete diegleiche Wirksamkeit beigelegt wird, 
als wären sie von inländischen Gerichten vollzogen worden. Dazu 
konmt, daß ausnahmsweise in einigen orientalischen Staatsgebieten 
den Konsuln des Deutschen Reiches auf Grund des Herkommens oder 
besonderer völkerrechtlicher Verträge die volle Gerichtsbarkeit zuge- 
standen worden ist. 
«) Die Konsuln können innerhalb ihres Amtsbezirks an die dort 
sich aufhaltenden Personen (nicht bloß an Reichsangehörige) auf Er- 
suchen der Behörden eines Bundesstaates Zustellungen jeder 
1) Vgl. die in der vorigen Anmerkung zitierten Stellen der Konsularverträge. 
Bei den Notariatsakten kommt die staatliche Gewalt nicht den Kontrahenten 
gegenüber zur Anwendung; denn es besteht ihnen gegenüber kein Zwang; sie bean- 
tragen freiwillig die Aufnahme des Notariatsaktes. Deshalb ist auch diese Funktion 
der Konsuln durch die Konsularverträge zugelassen, wenn Nichtangehörige 
ihres Staates vor ihnen Geschäfte abschließen. Die Staatsgewalt äußert sich allein 
in der Ausstattung der konsularischen Notariatsurkunden mit öffentlichem Glauben, 
d.h.in dem Befehle an die Gerichte und anderen Behörden, diese Urkunden 
als vollgültige Beweismittel zu betrachten. Dieser Befehl kann natürlich nur den 
eigenen Behörden von jedem Staate erteilt werden. Dasselbe gilt von dem Falle, 
wenn die Gesetzgebung die Gültigkeit oder Klagbarkeit eines Rechtsgeschäftes von 
dem notariellen Abschluß desselben abhängig macht. 
2) Vertrag mit Griechenland Art. 9, Abs. 5u.6, Serbien Art. 9a. E, 
Südafrika Art. 29a. E.
	        
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