316 8 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung.
eingerichtet (vgl. darüber 8$ 783—835). Das gleiche gilt von Unter-
nehmern gewerbsmäßiger Fuhrwerks- und Binnenschiffahrtsbetrieben,
bei nicht gewerbsmäßigem Halten von Reittieren oder Fahrzeugen
(8 836 ff.).
Soweit das Reich oder ein Bundesstaat Versicherungsträger ist,
werden die den Organen der Genossenschaften obliegenden Funktionen
durch Verwaltungsbehörden wahrgenommen, welche für die Reichs-
verwaltungen vom Reichskanzler, für die Heeresverwaltungen von der
obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents (den vier Kriegs-
ministerien), für die Landesverwaltungen von der Landeszentralbehörde
zu bezeichnen sind ($ 892 Abs. 1)').
Diese Ausscheidung der fiskalischen Betriebe betrifft aber nur die
Organisation, das zur Leistung von Unfallsentschädigungen verpflich-
tete Rechtssubjekt, dagegen nicht die Vorschriften über die Voraus-
setzungen und das Maß der zu gewährenden Versorgung. Die Vor-
schriften der Unfallversicherungsgesetze, soweit sie nicht die Berufs-
genossenschaften als solche betreffen, finden auch auf diese Reichs-
und Staatsbetriebe Anwendung ’).
Hinsichtlich der Fürsorge für Gefangene, welche einen Unfall bei
einer Tätigkeit erleiden, bei deren Ausübung freie Arbeiter nach der
Reichsversicherungsordnung versichert sein würden, ist zur Leistung
der gesetzlichen »Entschädigung« der Bundesstaat verpflichtet, in dessen
Gebiet die Anstalt liegt, in welcher der Unfall eingetreten ist, oder in
dessen Gebiet die zwangsweise Beschäftigung stattgefunden hat’).
9. Die Berufsgenossenschaften sind juristische Personen, und zwar
Korporationen (Personenvereine mit selbständiger Vermögensrechts-
fähigkeit) (Reichsversicherungsordnung 84). Für die Verbindlichkeiten
derselben haftet den Gläubigern nur das Genossenschaftsvermögen.
Ihre Verfassung entspricht den für alle Korporationen maßgebenden
Grundformen.
a) Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unter-
nehmer eines im Bezirke derselben belegenen Betriebes derjenigen
Industriezweige, für welche die Genossenschaft errichtet ist ($ 649).
Die Mitgliedschaft ist nicht abhängig von einer Beitrittserklärung oder
Anmeldung des Unternehmers *) und ebensowenig von einer Aufnahme
der Genossenschaft, sondern sie tritt von Rechts wegen ein mit dem
Zeitpunkt der Eröffnung des Betriebs oder des Beginns der Versiche-
1) Für Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften, die Versicherungsträger
sind, bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde die Ausführungsbehörden. $ 892,
Abs. 2.
2) Die Reichsversicherungsordnung $ 894 zählt jetzt diejenigen Vorschriften
auf, welche für diese Versicherungsträger nicht gelten; alle andern finden auf sie
Anwendung.
3) Reichsgesetz vom 30. Juni 1900 $ 7. Reichsgesetzbl. S. 538.
4) Ausgenommen, wenn fiskalische Betriebe oder Kommunen als Bauunternehmer
einer Genossenschaft beitreten. & 627.