Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

316 8 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung. 
eingerichtet (vgl. darüber 8$ 783—835). Das gleiche gilt von Unter- 
nehmern gewerbsmäßiger Fuhrwerks- und Binnenschiffahrtsbetrieben, 
bei nicht gewerbsmäßigem Halten von Reittieren oder Fahrzeugen 
(8 836 ff.). 
Soweit das Reich oder ein Bundesstaat Versicherungsträger ist, 
werden die den Organen der Genossenschaften obliegenden Funktionen 
durch Verwaltungsbehörden wahrgenommen, welche für die Reichs- 
verwaltungen vom Reichskanzler, für die Heeresverwaltungen von der 
obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents (den vier Kriegs- 
ministerien), für die Landesverwaltungen von der Landeszentralbehörde 
zu bezeichnen sind ($ 892 Abs. 1)'). 
Diese Ausscheidung der fiskalischen Betriebe betrifft aber nur die 
Organisation, das zur Leistung von Unfallsentschädigungen verpflich- 
tete Rechtssubjekt, dagegen nicht die Vorschriften über die Voraus- 
setzungen und das Maß der zu gewährenden Versorgung. Die Vor- 
schriften der Unfallversicherungsgesetze, soweit sie nicht die Berufs- 
genossenschaften als solche betreffen, finden auch auf diese Reichs- 
und Staatsbetriebe Anwendung ’). 
Hinsichtlich der Fürsorge für Gefangene, welche einen Unfall bei 
einer Tätigkeit erleiden, bei deren Ausübung freie Arbeiter nach der 
Reichsversicherungsordnung versichert sein würden, ist zur Leistung 
der gesetzlichen »Entschädigung« der Bundesstaat verpflichtet, in dessen 
Gebiet die Anstalt liegt, in welcher der Unfall eingetreten ist, oder in 
dessen Gebiet die zwangsweise Beschäftigung stattgefunden hat’). 
9. Die Berufsgenossenschaften sind juristische Personen, und zwar 
Korporationen (Personenvereine mit selbständiger Vermögensrechts- 
fähigkeit) (Reichsversicherungsordnung 84). Für die Verbindlichkeiten 
derselben haftet den Gläubigern nur das Genossenschaftsvermögen. 
Ihre Verfassung entspricht den für alle Korporationen maßgebenden 
Grundformen. 
a) Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unter- 
nehmer eines im Bezirke derselben belegenen Betriebes derjenigen 
Industriezweige, für welche die Genossenschaft errichtet ist ($ 649). 
Die Mitgliedschaft ist nicht abhängig von einer Beitrittserklärung oder 
Anmeldung des Unternehmers *) und ebensowenig von einer Aufnahme 
der Genossenschaft, sondern sie tritt von Rechts wegen ein mit dem 
Zeitpunkt der Eröffnung des Betriebs oder des Beginns der Versiche- 
1) Für Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften, die Versicherungsträger 
sind, bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde die Ausführungsbehörden. $ 892, 
Abs. 2. 
2) Die Reichsversicherungsordnung $ 894 zählt jetzt diejenigen Vorschriften 
auf, welche für diese Versicherungsträger nicht gelten; alle andern finden auf sie 
Anwendung. 
3) Reichsgesetz vom 30. Juni 1900 $ 7. Reichsgesetzbl. S. 538. 
4) Ausgenommen, wenn fiskalische Betriebe oder Kommunen als Bauunternehmer 
einer Genossenschaft beitreten. & 627.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.