Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$ 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung. 317 
rungspflicht ($ 650. Um die Mitgliedschaft zu konstatieren, besteht 
aber auf seiten des Unternehmers eine Meldepflicht?!) und auf 
seiten der Genossenschaft die Pflicht zur Führung eines Mit- 
gliederverzeichnisses (Betriebsverzeichnis) (88 657 ff.). 
Die Führung des Mitgliederverzeichnisses ist Sache des Vorstandes, 
welchem zunächst die Prüfung der Frage obliegt, ob der einzelne 
Unternehmer nach der Art seines Betriebes zu dieser Genossenschaft 
gehört. Bestehen darüber Meinungsverschiedenheiten, so entscheidet 
das Oberversicherungsamt oder das Reichsversicherungsamt ?). Da die 
Entscheidung, so wenig wie die Eintragung, die Mitgliedschaft begrün- 
det, sondern dieselbe nur feststellt, so erstreckt sie ihre Wirkung zu- 
rück bis zum Beginn des Betriebes. Auch beim Wechsel des Be- 
triebsunternehmers, bei Betriebsänderungen, bei Ueberweisung des Be- 
triebs an eine andere Genossenschaft und bei der Löschung des Be- 
triebes besteht die Pflicht zur Anmeldung ($$ 664 ff.). 
b) Jede Genossenschaft muß eine Satzung haben, durch welche 
ihre innere Verwaltung und Geschäftsordnung geregelt wird. Die 
Satzung wird von der Genossenschaftsversammlung beschlossen und 
bedarf der Genehmigung des Reichsversicherungsamts °).. Ueber die 
Versagung der Genehmigung entscheidet der Beschlußsenat, auf Be- 
schwerde der Bundesrat (88 675, 681). Die gleichen Vorschriften gelten 
für Aenderungen der Satzung ($ 683). Die sehr zahlreichen Gegenstände, 
welche in der Satzung geregelt werden müssen, sind im $ 677 auf- 
geführt; der fakultative Inhalt in $ 678 fg. 
c) Wesentliche Organe der Genossenschaft sind die Genossen- 
schaftsversammlung und der Vorstand. Die Genossenschaftsversamm- 
lung besteht aus sämtlichen Mitgliedern oder deren Vertretern. Stimm- 
berechtigt sind die Mitglieder, sofern sie sich im Besitze der bürger- 
lichen Ehrenrechte befinden (8 652). Ueber den Umfang und die Aus- 
übung des Stimmrechts hat die Satzung Bestimmungen zu treffen 
($ 677 Ziff. 5). Ueber den Vorstand siehe oben Ziff. III (S. 296). Er 
verwaltet die Genossenschaft, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes 
bestimmen ($ 685... Er wird von der Genossenschaft gewählt; wähl- 
bar sind die Mitglieder der Genossenschaft und ihre Vertreter oder be- 
vollmächtigte Betriebsleiter (88 13, 687); wenn die Satzung es bestimmit, 
können auch Vertreter der Versicherten dem Vorstande oder, falls die 
Genossenschaft in Sektionen geteilt ist, dem Sektionsvorstand mit Stimm- 
recht angehören. Die Satzung kann bestimmen, daß Vertrauensmän- 
1) Die Anzeige ist binnen einer Woche dem Versicherungsamt des Bezirks dop- 
pelt einzureichen; das Versicherungsamt überweist den angemeldeten Betrieb durch 
Einsendung der einen Anzeige binnen einer Woche dem Vorstand der bezeichneten 
Genossenschaft. 88 653 ff. 
2) Detaillierte Vorschriften darüber sind in den $S 660 ff. enthalten. 
3) Das Reichsversicherungsamt hat eine Mustersatzung für gewerbl. Berufsge- 
nossenschaften entworfen; sie ist abgedruckt in den Amtl. Nachr. 1912, S. 578.
	        
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