Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

318 8 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung. 
ner als örtliche Organe der Genossenschaft eingesetzt werden; über 
ihre Wahl gelten die gleichen Regeln wie für die Vorstandsmiitglieder. 
Solange die Wahl der gesetzlichen Organe nicht zustande kommt oder 
gesetzliche Organe sich weigern, ihre Geschäfte zu führen, führt sie auf 
Kosten der Genossenschaft das Reichsversicherungsamt selbst oder 
durch Beauftragte ($ 689). 
d) Die Beamten der Genossenschaft werden durch einen Vertrag 
angestellt, welcher schriftlich abzufassen ist. Die allgemeinen Anstel- 
lungsbedingungen und die Rechtsverhältnisse der Angestellten sind 
durch eine Dienstordnung »angemessen« zu regeln. Die Dienstordnung 
wird von der Genossenschaftsversammlung beschlossen und bedarf 
der Genehmigung des Reichsversicherungsamts. Um die Angestellten 
vor zu ungünstigen Bedingungen zu sichern, sind für die Dienstord- 
nungen Regeln zwingender Art vorgeschrieben; Abreden, welche der 
Dienstordnung widersprechen, sind nichtig (88 690—705)'). Die Ange- 
stellten sind aber keine öffentlichen Beamten; ihr Dienstverhältnis ist 
ein privatrechtliches ?). 
e) Ein Grundkapital oder Fonds ist zwar für die Errichtung der 
Berufsgenossenschaft nicht erforderlich; dagegen ist für die Berufsge- 
nossenschaften die Bildung eines Reservefonds aus Zuschlägen 
zu den Entschädigungsbeiträgen vorgeschrieben, welche mit 300 Pro- 
zent beginnen und allmählich bis zu 10 Prozent im 11. Jahre herun- 
tergehen. Nach den ersten 11 Jahren werden die Zuschläge so be- 
messen, daß in den folgenden 21 Jahren der Kapitalbestand das Drei- 
fache der Entschädigungssumme erreicht, die in dem Jahr des letzten 
Zuschlags zu zahlen ist. Müßten die Zuschläge zur Erreichung dieses 
Kapitals in einer Genossenschaft übermäßig hoch sein, so kann das Reichs- 
versicherungsamt die Frist um höchstens 10 Jahre verlängern. Nach 
Ablauf der Zeit, in welcher Zuschläge zu entrichten sind, werden aus 
den Zinsen des Reservefonds diejenigen Beträge entnommen, welche 
erforderlich sind, um eine weitere Steigerung des Umlagebeitrags zu 
verhüten. Der Rest der Zinsen ist dem Reservefonds weiter zuzu- 
schlagen. Bei der Tiefbauberufsgenossenschaft ist der vorhandene 
Reservefonds in seinem Bestande zu erhalten und für die Versiche- 
rungsanstalt ein besonderer Reservefonds nach den Bestimmungen 
des Nebenstatuts anzusammeln (88 748, 787, Abs. 2; 793, Ziff. 3). Eine 
weitere Erhöhung der Zuschläge kann von der Genossenschaftsver- 
sammlung mit Genehmigung des Reichsversicherungsamtes beschlossen 
werden. Die dem Reservefonds zu überweisenden Zinsen und die 
Kapitalbestände desselben dürfen von der Genossenschaft nur in 
dringenden Bedarfsfällen und nur mit Genehmigung des Reichs- 
1) Eine Musterdienstordnung für die Angestellten der Berufsgenossenschaft ist 
vom Reichsversicherungsamt ausgearbeitet und in den Amtl. Nachr. von 1912 S. 1104 
abgedruckt worden. 
2) Entsch. des Reichsgerichts in Zivils. Bd. 71 S. 236.
	        
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