Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

& 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung. 319 
versicherungsamtes angegriffen werden; für ihre Wiederergänzung hat 
das Reichsversicherungsamt Anordnung zu treffen ($$ 741 ff.). 
6. Die Mitglieder der Berufsgenossenschaft sind verpflichtet, zu den 
von der Genossenschaft zu leistenden Entschädigungen sowie zur An- 
sammlung der Rücklagen und zur Deckung der Verwaltungskosten 
Beiträge zu entrichten'). Für die letzteren ist in der Regel das 
Umlageverfahren maßgebend, d. h. die jährliche Verteilung des im 
abgelaufenen Rechnungsjahr erforderlich gewordenen Gesamtbetrages 
auf die Mitglieder nach einem in den verschiedenen Arten von Ge- 
nossenschaften verschiedenem Maßstabe. 
Die Mitgliederbeiträge werden nach dem Entgelt, den die Ver- 
sicherten in den Betrieben verdient haben, mindestens aber nach dem 
Ortslohn für Erwachsene über 21 Jahren, sowie nach dem Gefahren- 
tarif?), jährlich umgelegt. Uebersteigt der Entgelt den Jahresbetrag 
von 1800 Mark, so wird vom Ueberschuß nur ein Drittel angerechnet. 
Die Satzung kann aber bestimmen, daß für die Umlegung der Bei- 
träge der wirklich verdiente Entgelt angerechnet wird ($ 732, 733). Die 
Satzung kann auch bestimmen, daß die Mitglieder Vorschüsse auf die 
Beiträge zahlen ($ 738). Jedes Mitglied ist verpflichtet, für die Um- 
legung und Einziehung der Beiträge binnen sechs Wochen nach Ab- 
lauf des Geschäftsjahrs dem Genossenschaftsvorstand einen Lohnnach- 
weis einzureichen ($ 750 ff.). 
Ausnahmen von diesem System bestehen : 
a) Für die Tiefbaugenossenschaft. Bei dieser müssen die Beiträge 
neben den anderen Aufwendungen den Kapitalwert der Renten decken, 
die der Genossenschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr zur Last gefallen 
sind. Die Grundsätze zur Ermittlung des Kapitalwerts stellt das Reichs- 
versicherungsamt fest (88 731, Abs. 2, 764). 
b) Bei den Zweiganstalten für Bauarbeiter sind außer den Bei- 
trägen der Gemeinden und anderen Verbänden feste Prämien und bei 
Zweiganstalten und Versicherungsgenossenschaften für Halten von Reit- 
tieren oder Fahrzeugen feste Prämien zu erheben (88 783 ff., 836 ff.). 
7. Die Feststellung der Entschädigungen?). 
a) Anzeigepflicht. Der Betriebsunternehmer, und im Falle 
1) Außerdem können auch zur Gewährung von Prämien für Rettung Verun- 
glückter, zur Unfallverhütung, zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit für Unfallver- 
letzte, zur Errichtung von Heil- und Geneseanstalten und von Invaliden- und Waisen- 
häusern, Beiträge von den Mitgliedern der Genossenschaft erhoben werden; dagegen 
nicht zu anderen Zwecken. 8 736. Ob die Genehmigung des Reichsversicherungsamtes 
erforderlich ist, bestimmt sich nach $ 720. 
2) Detaillierte Bestimmungen über die Aufstellung, Abänderung und Revision 
der Gefahrentarife, weiche der Genehmigung des Reichsversicherungsamtes bedürfen, 
sind in 8$ 706 ff. enthalten. Ueber die Verteilung der Entschädigungsbeiträge auf die 
Sektionen vgl. 88 713 ff. 
3) Vgl. die Anleitung des Reichsversicherungsamtes vom 11. Januar 1888. Amtl. 
Nachr. IV, S. 48 ff. und die Darstellung von PilotyII, S. 586 ff.
	        
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