8 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung. 329
berechtigten Rechtsnachfolger übergegangen ist u. dgl, welche im
Wege des Zivilprozesses zum Austrag zu bringen sind'!).
8. Die Zahlung der Entschädigungsgelder.
Die Kosten des Heilverfahrens und der Sterbegelder sind binnen
einer Woche nach ihrer Feststellung, die Entschädigungsrenten in
monatlichen Raten, und wenn sich der Jahresbeitrag auf 60 Mark oder
weniger beläuft, in vierteljährlichen Beträgen im voraus zu zahlen.
8612fg. In den im $ 615 aufgeführten Fällen ruht die Rente?) Die
Entschädigungsforderungen können weder verpfändet noch auf Dritte
übertragen noch gepfändet werden, ausgenommen für die $ 119 und
& 621 aufgeführten Forderungen, und eine Aufrechnung der Ansprüche
ist nur zulässig mit den im $ 622 angegebenen Gegenansprüchen. Die
Auszahlung der Entschädigungen wird auf Anweisung des Genossen-
schaftsvorstandes (oder der fiskalischen Ausführungsbehörde) durch
die Postverwaltungen vorschußweise bewirkt; in der Regel
durch das Postamt, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz
hat). $ 726. Die obersten Postbehörden können von jeder Genossenschaft
einen Vorschuß einziehen, der den Betrag nicht übersteigen darf, den
die Genossenschaft im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich zu
zahlen hat. 8 728%). Die Höhe des Postvorschusses wird für jede Ge-
nossenschaft durch die Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts
festgestellt und den Genossenschaften sowie den obersten Postbehörden
mitgeteilt. Bis zur Feststellung des neuen Postvorschusses werden die
Teilbeträge in bisheriger Höhe weitergezahlt und nach Feststellung
des neuen Postvorschusses auf ihn verrechnet. $ 7805). Die obersten
Postbehörden haben dann binnen acht Wochen nach Ablauf eines
jeden Geschäftsjahres den einzelnen Genossenschaftsvorständen (Aus-
1) Vgl. das interessante Erkenntnis des Reichsgerichts vom 14. Mai 1887. Entsch.
in Zivilsachen Bd. 19, S. 67 ff. Vgl. auch ebendaselbst Bd. 21, S. 76fg., Bd. 28, S. 121g.
Dahin gehört auch die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getöteten
und dem die Entschädigung Beanspruchenden. 8 1654.
2) Für den rentenberechtigten Inländer ruht die Rente, solange er sich im
Auslande aufhält und es unterläßt, seinen Aufenthalt der Genossenschaft anzuzeigen
und sich auf Verlangen derselben dem Konsul oder einer von ihm bezeichneten
deutschen Behörde vorzustellen. Die näheren Vorschriften erläßt das Reichsver-
sicherungsamt; sie sind ergangen am 2. November 1912. Amtl. Nachr. S. 976.
3) Die Auszahlung durch die Post ist zwingende Rechtsvorschrift; eine Aus-
nahme besteht nur für die Knappschaftsberufsgenossenschaft, welche durch Statut
die Auszahlung durch die Knappschaftskassen vorschreiben kann ($ 730). Das Reichs-
versicherungsamt hat zu bestimmen, wie an Empfänger zu zahlen ist, die sich ge-
wöhnlich im Auslande aufhalten ($ 729).
4) Vgl. das Finanzgesetz vom 15. Juli 1909 Art. 18 6. Reichsversicherungsord-
nung 8 777 ff.
5) Das Verfahren besteht darin, daß zunächst über die Bestände der Genossen-
schaftskassen verfügt wird und, soweit diese nicht ausreichen, der Rückstand von
den Mitgliedern der Genossenschaft eingezogen wird. Auf Reichs- und Staatsbe-
triebe, welche einer Genossenschaft nicht zugeteilt sind, findet dies natürlich keine
Anwendung (8 782).