Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung. 329 
berechtigten Rechtsnachfolger übergegangen ist u. dgl, welche im 
Wege des Zivilprozesses zum Austrag zu bringen sind'!). 
8. Die Zahlung der Entschädigungsgelder. 
Die Kosten des Heilverfahrens und der Sterbegelder sind binnen 
einer Woche nach ihrer Feststellung, die Entschädigungsrenten in 
monatlichen Raten, und wenn sich der Jahresbeitrag auf 60 Mark oder 
weniger beläuft, in vierteljährlichen Beträgen im voraus zu zahlen. 
8612fg. In den im $ 615 aufgeführten Fällen ruht die Rente?) Die 
Entschädigungsforderungen können weder verpfändet noch auf Dritte 
übertragen noch gepfändet werden, ausgenommen für die $ 119 und 
& 621 aufgeführten Forderungen, und eine Aufrechnung der Ansprüche 
ist nur zulässig mit den im $ 622 angegebenen Gegenansprüchen. Die 
Auszahlung der Entschädigungen wird auf Anweisung des Genossen- 
schaftsvorstandes (oder der fiskalischen Ausführungsbehörde) durch 
die Postverwaltungen vorschußweise bewirkt; in der Regel 
durch das Postamt, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz 
hat). $ 726. Die obersten Postbehörden können von jeder Genossenschaft 
einen Vorschuß einziehen, der den Betrag nicht übersteigen darf, den 
die Genossenschaft im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich zu 
zahlen hat. 8 728%). Die Höhe des Postvorschusses wird für jede Ge- 
nossenschaft durch die Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts 
festgestellt und den Genossenschaften sowie den obersten Postbehörden 
mitgeteilt. Bis zur Feststellung des neuen Postvorschusses werden die 
Teilbeträge in bisheriger Höhe weitergezahlt und nach Feststellung 
des neuen Postvorschusses auf ihn verrechnet. $ 7805). Die obersten 
Postbehörden haben dann binnen acht Wochen nach Ablauf eines 
jeden Geschäftsjahres den einzelnen Genossenschaftsvorständen (Aus- 
1) Vgl. das interessante Erkenntnis des Reichsgerichts vom 14. Mai 1887. Entsch. 
in Zivilsachen Bd. 19, S. 67 ff. Vgl. auch ebendaselbst Bd. 21, S. 76fg., Bd. 28, S. 121g. 
Dahin gehört auch die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getöteten 
und dem die Entschädigung Beanspruchenden. 8 1654. 
2) Für den rentenberechtigten Inländer ruht die Rente, solange er sich im 
Auslande aufhält und es unterläßt, seinen Aufenthalt der Genossenschaft anzuzeigen 
und sich auf Verlangen derselben dem Konsul oder einer von ihm bezeichneten 
deutschen Behörde vorzustellen. Die näheren Vorschriften erläßt das Reichsver- 
sicherungsamt; sie sind ergangen am 2. November 1912. Amtl. Nachr. S. 976. 
3) Die Auszahlung durch die Post ist zwingende Rechtsvorschrift; eine Aus- 
nahme besteht nur für die Knappschaftsberufsgenossenschaft, welche durch Statut 
die Auszahlung durch die Knappschaftskassen vorschreiben kann ($ 730). Das Reichs- 
versicherungsamt hat zu bestimmen, wie an Empfänger zu zahlen ist, die sich ge- 
wöhnlich im Auslande aufhalten ($ 729). 
4) Vgl. das Finanzgesetz vom 15. Juli 1909 Art. 18 6. Reichsversicherungsord- 
nung 8 777 ff. 
5) Das Verfahren besteht darin, daß zunächst über die Bestände der Genossen- 
schaftskassen verfügt wird und, soweit diese nicht ausreichen, der Rückstand von 
den Mitgliedern der Genossenschaft eingezogen wird. Auf Reichs- und Staatsbe- 
triebe, welche einer Genossenschaft nicht zugeteilt sind, findet dies natürlich keine 
Anwendung (8 782).
	        
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