330 $ 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung.
sind aber auch von den verwaltenden Behörden des Staates oder den
Organen der Selbstverwaltung zur Beratung und zum Beschluß Ver-
treter der Arbeitgeber und der Versicherten in gleicher Zahl zuzuziehen
($ 1031).
5. Die Mittel für die Aufwendungen der Genossenschaften werden
durch Beiträge der Mitglieder aufgebracht, die den Bedarf des ab-
gelaufenen Geschäftsjahres decken ($ 989). Für die Verteilung des er-
forderlichen Gesamtbedarfs auf die einzelnen Betriebe läßt die Reichs-
versicherungsordnung verschiedene Maßstäbe zu. Der regelmäßige
Maßstab beruht auf einer Abschätzung des Durchschnittserfordernisses
an menschlicher Arbeit (des Arbeitsbedarfs) und ihrem Wert nach der
Reichsversicherungsordnung, ferner dem Entgelt der Betriebsbeamten
und Facharbeiter und endlich dem Jahresarbeitsverdienst von Unter-
nehmern, soweit ihre Arbeitsleistungen nicht miteingeschätzt sind und
nach der Höhe der Unfallgefahr (Gefahrklasse) ($ 990). Ueber die Ab-
schätzung enthalten die $$ 991 ff. nähere Anordnungen; über die Aus-
kunftspflicht der Unternehmer insbesondere (88 996 ff.). Anstatt dieses
etwas verwickelten und in manchen Fällen wohl mit Schwierigkeiten
verbundenen Verfahrens kann die Satzung Zuschläge zu direkten
Staats- oder Gemeindesteuern festsetzen, wenn das Landesgesetz die
Angehörigen des Unternehmers von der Versicherung nicht ausschließt.
Eine solche Vorschrift kann aber nur mit Zweidrittelmehrheit der
Genossenschaftsversammlung beschlossen werden ($ 1005). Ueber die
Einzelheiten vgl. 88 1006 ff. Endlich kann die Satzung, wenn die
Voraussetzungen des $ 1005 vorliegen, auch einen anderen »an-
gemessenen« Maßstab bestimmen. Reichsversicherungsordnung $ 1010
führt als Beispiele an, die Kulturart, die Fläche in Verbindung mit
der Grundsteuer, den Reinertrag oder den Ertragswert (das 26fache
des Reinertrages).. Nach dem zur Anwendung kommenden Maßstabe
berechnet der Genossenschaftsvorstand den auf jeden Unternehmer
entfallenden Betrag und stellt die Heberolle auf 8 1019. Die Einziehung
der Beiträge liegt der Gemeindebehörde ob, welche über die zu
ihrem Bezirk gehörigen Mitglieder Auszüge aus der Heberolle erhält.
Die Gemeinde hat die Beiträge binnen vier Wochen in ganzer Summe
an den Genossenschaftsvorstand einzusenden; sie haftet für die Bei-
träge und muß sie im vollen Betrage einsenden, wenn sie den wirk-
lichen Ausfall oder die fruchtlose Zwangsvollstreckung nicht nachwei-
sen kann ($$ 1020, 1026). Auf Reichs- und Staatsbetriebe finden die
Vorschriften über Aufbringung der Mittel sowie über Umlage- und
Erhebungsverfahren (8$ 989—1027) keine Anwendung ($ 1033).
6. Eigentümlich ist der landwirtschaftlichen Unfallversicherung der
weite Umfang der Autonomie der Einzelstaaten. Nach
dem Reichsgesetz vom 5. Mai 1886 $8$ 110, 111, 115 (Reichsgesetzbl.
S. 168 ff.) waren die Einzelstaaten befugt, innerhalb zweier Jahre oder,
wenn der Bundesrat die Fristverlängerung genehmigte, innerhalb einer