Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$ 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung. 33l 
Zeit von drei Jahren nach Verkündigung des Gesetzes, die Abgrenzung 
der Berufsgenossenschaften, deren Organisation und Verwaltung, das 
Verfahren bei Betriebsveränderungen, den Maßstab für die Umlegung 
der Beiträge und das Verfahren bei deren Umlegung und Erhebung 
durch Landesgesetz abweichend von den reichsgesetzlichen Bestim- 
mungen zu regeln sowie die Organe zu bezeichnen, durch welche die 
Verwaltung der Berufsgenossenschaften geführt wird. Die Befugnisse 
des Reichsversicherungsamts hinsichtlich der Oberaufsicht, Leitung 
und Rechtsprechung letzter Instanz konnten einem Landesversicherungs- 
amt übertragen werden. In dem Reichsgesetz vom 30. Juni 1900 betr. 
die land- und forstwirtschaftliche Unfallversicherung $ 141 wurden 
diese Bestimmungen aufrecht erhalten. Die Reichsversicherungsord- 
nung hat die landesgesetzliche Autonomie nicht nur auch dann aner- 
kannt, wenn landesgesetzliche Vorschriften bis zum 5. Mai 1886 nicht 
ergangen sind, sondern es hat sie auch erheblich erweitert; die 8$ 1034 
bis 1039 der Reichsversicherungsordnung geben ein langes und inhalt- 
reiches Verzeichnis der Gegenstände, welche der Regelung durch Lan- 
desgesetz überlassen sind. 
C. Die Seeunfallversicherung *). 
Obgleich diesem Zweige der Unfallversicherung in der Reichs- 
versicherungsordnung ein besonderer Abschnitt von 180 Paragraphen 
gewidmet ist, so ist doch die juristische Gestaltung der der gewerblichen 
Unfallversicherung gleichartig; die tatsächlichen Besonderheiten des 
Seeschiffahrtsbetriebs erfordern aber abweichende Regeln in zahlreichen 
Einzelbestimmungen, die hier nicht registriert werden können. Die 
juristisch wesentlichen Eigentümlichkeiten bestehen namentlich in 
folgenden Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung: 
1. Versichert sind die auf deutschen Seefahrzeugen zur Schiffs- 
besatzung gehörenden Personen (Seeleute); Schiffer jedoch nur, wenn 
sie gegen Entgelt beschäftigt werden; ferner diejenigen Personen, 
welche auf deutschen Seefahrzeugen in inländischen Häfen oder auf 
inländischen Kanälen oder Flüssen beschäftigt werden, ohne zur 
Schiffsbesatzung zu gehören, wenn sie nicht anderweit auf Grund der 
Reichsversicherungsordnung gegen Unfall versichert sind; endlich die 
Personen, welche in inländischen Betrieben schwimmender Docks 
und ähnlicher Einrichtungen sowie in inländischen Betrieben für den 
Lotsendienst, für Retten oder Bergen von Menschen oder Sachen bei 
Schiffbrüchen, für Bewachen, Beleuchten oder Instandhalten von Ge- 
wässern beschäftigt sind, die dem Seeverkehr dienen. Die Versicherung 
gilt für die Zeit von Anfang bis Ende des Dienstverhältnisses einschließ- 
lich der Beförderung vom Lande zum Fahrzeug und vom Fahrzeug 
zum Lande; ausgeschlossen sind Unfälle, die der Versicherte erleidet, 
*, Mittelstein, Seeunfallversicherungsges., Berlin 1901.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.