$ 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung. 33l
Zeit von drei Jahren nach Verkündigung des Gesetzes, die Abgrenzung
der Berufsgenossenschaften, deren Organisation und Verwaltung, das
Verfahren bei Betriebsveränderungen, den Maßstab für die Umlegung
der Beiträge und das Verfahren bei deren Umlegung und Erhebung
durch Landesgesetz abweichend von den reichsgesetzlichen Bestim-
mungen zu regeln sowie die Organe zu bezeichnen, durch welche die
Verwaltung der Berufsgenossenschaften geführt wird. Die Befugnisse
des Reichsversicherungsamts hinsichtlich der Oberaufsicht, Leitung
und Rechtsprechung letzter Instanz konnten einem Landesversicherungs-
amt übertragen werden. In dem Reichsgesetz vom 30. Juni 1900 betr.
die land- und forstwirtschaftliche Unfallversicherung $ 141 wurden
diese Bestimmungen aufrecht erhalten. Die Reichsversicherungsord-
nung hat die landesgesetzliche Autonomie nicht nur auch dann aner-
kannt, wenn landesgesetzliche Vorschriften bis zum 5. Mai 1886 nicht
ergangen sind, sondern es hat sie auch erheblich erweitert; die 8$ 1034
bis 1039 der Reichsversicherungsordnung geben ein langes und inhalt-
reiches Verzeichnis der Gegenstände, welche der Regelung durch Lan-
desgesetz überlassen sind.
C. Die Seeunfallversicherung *).
Obgleich diesem Zweige der Unfallversicherung in der Reichs-
versicherungsordnung ein besonderer Abschnitt von 180 Paragraphen
gewidmet ist, so ist doch die juristische Gestaltung der der gewerblichen
Unfallversicherung gleichartig; die tatsächlichen Besonderheiten des
Seeschiffahrtsbetriebs erfordern aber abweichende Regeln in zahlreichen
Einzelbestimmungen, die hier nicht registriert werden können. Die
juristisch wesentlichen Eigentümlichkeiten bestehen namentlich in
folgenden Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung:
1. Versichert sind die auf deutschen Seefahrzeugen zur Schiffs-
besatzung gehörenden Personen (Seeleute); Schiffer jedoch nur, wenn
sie gegen Entgelt beschäftigt werden; ferner diejenigen Personen,
welche auf deutschen Seefahrzeugen in inländischen Häfen oder auf
inländischen Kanälen oder Flüssen beschäftigt werden, ohne zur
Schiffsbesatzung zu gehören, wenn sie nicht anderweit auf Grund der
Reichsversicherungsordnung gegen Unfall versichert sind; endlich die
Personen, welche in inländischen Betrieben schwimmender Docks
und ähnlicher Einrichtungen sowie in inländischen Betrieben für den
Lotsendienst, für Retten oder Bergen von Menschen oder Sachen bei
Schiffbrüchen, für Bewachen, Beleuchten oder Instandhalten von Ge-
wässern beschäftigt sind, die dem Seeverkehr dienen. Die Versicherung
gilt für die Zeit von Anfang bis Ende des Dienstverhältnisses einschließ-
lich der Beförderung vom Lande zum Fahrzeug und vom Fahrzeug
zum Lande; ausgeschlossen sind Unfälle, die der Versicherte erleidet,
*, Mittelstein, Seeunfallversicherungsges., Berlin 1901.