332 S 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung.
während er sich pflichtwidrig von Bord entfernt hält oder in eigener
Sache an Land beurlaubt ist. Versichert sind auch Unternehmer
kleiner Betriebe der Seeschiffahrt oder Fischerei. Die Versicherung
erstreckt sich auf einen Jahresarbeitsverdienst bis 5000 Mark; die
Satzung kann sie darüber hinaus erstrecken (88 10461064).
2. Versicherungsberechtigt sind Unternehmer versicher-
ter Betriebe, welche nicht schon nach den Vorschriften der Reichs-
versicherungsordnung versichert sind, und Lotsen, die ihr Gewerbe
für eigene Rechnung betreiben ($ 1061), sowie deren im Betriebe
tätigen Ehegatten.
3. Für die Berechnung der Rente und für die Krankenfürsorge
gelten besondere, sehr detaillierte Vorschriften (8$ 1066—1094). Das
Sterbegeld beträgt bei der Berufsgenossenschaft für Seeleute zwei
Drittel des monatlichen Durchschniits-Entgelts, für andere den 15. Teil
des Jahresarbeitsverdienstes, bei der Zweiganstalt das zwanzigfache des
Ortslohns ; in allen Fällen mindestens 50 Mark (8 1097). Die Hinter-
bliebenenrente besteht in einem Bruchteil des Jahresarbeitsverdienstes
($$ 1098 ff.). Bei Streit über Ansprüche von Seeleuten wegen Kranken-
hilfe entscheidet das zuerst angerufene Seemannsamt bzw. das See-
mannsamt des Heimathafens; seine Entscheidung steht einem Urteil
des Versicherungsamtes gleich ($$ 1108 ff.).
4. Träger der Versicherung ist die Berufsgenossenschaft; Mit-
glied derselben ist jeder Unternehmer eines bei ihr versicherten Be-
triebes, der nicht bei der Zweiganstalt versichert ist (vgl. unten Nr. 7).
Das Reich oder der Bundesstaat ist Träger der Versicherung, wenn der
Betrieb für seine Rechnung geht und er nicht der Genossenschaft bei-
getreten ist. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eröffnung des Betriebes
oder mit seiner Versicherungspflicht. Die Verfassung ist in der Reichsver-
sicherungsordnung 88 1123 ff. geregelt; besondere Bestimmungen gelten
hinsichtlich der Anmeldepflicht.
9. Die Beiträge der Mitglieder, welche den Bedarf des abge-
laufenen Geschäftsjahreszu decken haben (81162), werden umgelegt nach
deren Veranlagung zu Gefahrklassen und für Seefahrzeuge nach den Be-
trägen die sich je aus der Summe des durchschnittlichen Enitgelts für die
abgeschätzte Mannschaftszahl und aus dem Lohnnachweis ergeben;
für andere Betriebe nach dem Lohnnachweis ($ 1169). Jedes Mitglied
hat binnen 6 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Genossen-
schaftsvorstand einen Lohnnachweis einzureichen; für Mitglieder, die
ihn nicht rechtzeitig oder unvollständig einreichen, stellt ihn die Ge-
nossenschaft selbst auf oder ergänzt ihn.
6. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt auf Anweisung
des Genossenschaftsvorstandes durch deutsche Postanstalten, und zwar
in der Regel durch diejenige, in deren Bezirk der Heimathafen des
Schiffes liegt, auf dem der Unfall sich ereignet hat; die Zahlstelle wird
dem Empfänger vom Vorstand mitgeteilt. Wie an Empfänger zu