Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

338 8 82. Die Arbeiterversorgung. Invalidenversicherung. 
Personen besteht aber die Beschränkung, daß sie das 40. Lebensjahr 
noch nicht vollendet haben ($ 1243). 
Personen, welche aus einem die Versicherungspflicht begründen- 
den Verhältnis ausscheiden, sind befugt, die Versicherung freiwillig fort- 
zusetzen oder zu erneuern (Weiterversicherung) ($ 1244). 
4. Die Pflicht zur Zahlung der Beiträge. Für jede 
versicherungspflichtige Person sind wöchentlich Beiträge zu 
entrichten, und zwar zur Hälfte auf Kosten des Arbeitgebers, zur 
Hälfte auf Kosten des Versicherten ($ 1387). Die Beiträge sind 
von dem Arbeitgeber, welcher den Versicherten während der 
Kalenderwoche beschäftigt hat, im vollen Betrage zu verauslagen '); 
er ist berechtigt, bei der Lohnzahlung den von ihm be- 
schäftigten Personen die Hälfte der Beiträge in Abzug zu bringen 
($ 1432). Die Erhebung der Beiträge erfolgt durch Einklebung und 
Entwertung?) von Marken in Quittungskarten’) ($ 1431). 
Die Marken werden von jeder Versicherungsanstalt (siehe unten) mit 
der Bezeichnung ihres Geldwertes ausgegeben und können bei allen 
im Bezirk der Versicherungsanstalt belegenen Postanstalten und anderen 
Verkaufsstellen gegen Erlegung des Nennwertes käuflich erworben 
werden‘). Der Grundsatz, daß der Arbeitgeber die Beiträge durch 
Markenverwendung zu entrichten hat, erleidet aber mehrfache Aus- 
nahmen: 
a) Versicherungspflichtige Personen sind allgemein berechtigt, die 
Beiträge an Stelle der Arbeitgeber zu entrichten und von diesen die 
Erstattung der Hälfte des Betrages zu verlangen ($ 1439). 
b) Personen, die sich freiwillig selbst versichern, entrichten selbst- 
1) Reichsversicherungsordnung 8 1426. Hat die Beschäftigung in der Kalender- 
woche bei verschiedenen Arbeitgebern stattgefunden, so ist der Wochenbeitrag von 
demjenigen Arbeitgeber zu entrichten, welcher den Versicherten zuerst beschäf- 
tigt hat. 
2) Der Bundesrat ist befugt, über die Entwertung der Marken Vorschriften 
zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen. Diese Vorschriften 
sind ergangen in der Bekanntmachung vom 10. November 1911 (Reichsgesetzbl. S. 937), 
durch welche die früheren Vorschriften aufgehoben sind. 
3) Vgl. L. Laß, Versicherungsmarke und Quittungskarte, Marburg 1891; Geb- 
hard, Die Reform der Invalid.- und Altersvers. (Mainz 1893), S. 8 ff. Ueber die 
jurist. Natur der Quittungskarte siehe auch die Urteile des Reichsgerichts in Straf- 
sachen vom 17. Juni 1892 und vom 6. Dezember 1892 (Reger XII, S. 172, XIV, 
S. 43). 
4) RVO. 8 141lff. Daselbst sind die reglementarischen Vorschriften über Marken, 
Quittungskarten, Erneuerung derselben usw. enthalten. Aus jeder Marke muß er- 
sichtlich sein, von welcher Versicherungsanstalt und für welche Lohnklasse sie aus- 
gegeben ist; die Unterscheidungsmerkmale und die Gültigkeitsdauer der Marken be- 
stimmt das Reichs- (nicht das Landes-) Versicherungsamt. Siehe Bekanntma- 
chung des Reichsversicherungsamtes vom 11. November 1911. Amtl. Nachr. 1911, 
S. 571. Verordn. des Bundesrats vom 10. November 1911. Reichsgesetzbl. S. 937 ff. 
Bestimmungen des Bundesrats über Einrichtung von Sammelkarten und die Vernich- 
tung von Quittungskarten vom 8. Juni 1912. Reichsgesetzbl. 1912, S. 367.
	        
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