Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8 82. Die Arbeiterversorgung. Invalidenversicherung. 343 
höht sich die Invalidenrente für jedes dieser Kinder um ein Zehntel, 
jedoch höchstens bis zu dem 1'/, fachen Betrage (8 1291). 
b) Für die Altersrente kommen Steigerungssätze nicht in An- 
satz; sie beträgt außer dem Reichszuschuß von 50 Mark für die fünf 
Lohnklassen die festen Summen von 60, 90, 120, 150 und 180 Mark. 
Welcher dieser Sätze zu bewilligen ist, bestimmt sich nach dem Durch- 
schnitt der nachgewiesenen Wochenbeiträge ; sind mehr als 1200 Wochen- 
beiträge nachgewiesen, so werden nur die 1200 höchsten berücksich- 
tigt (8 1293). 
c) Die Witwenrente wird unter der doppelten Voraussetzung 
bezahlt, daß der Ehemann versichert war d. h. zur Zeit seines Todes 
die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt und die Anwartschaft auf- 
recht erhalten hat ($ 1252), und daß die Witwe dauernd invalide ist, 
d. h. nicht imstande ist ein Drittel dessen zu erwerben, was körper- 
lich und geistig gesunde Frauen derselben Art mit ähnlicher Ausbil- 
dung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen ($ 1258). 
Die Witwenrente beträgt °/ıo des Grundbetrages und der Steigerungs- 
sätze der Invalidenrente, die der Ernährer zur Zeit seines Todes be- 
zog oder bei Invalidität bezogen hätte und dem jährlichen Reichszu- 
schuß von 50 Mark (8 1292). Bei der Wiederverheiratung der Witwe 
fällt die Rente fort (8 1298). 
Die Witwe erhält ferner beim Tode des Ehemannes einmalig ein 
Witwengeld ($ 1264)'!); es beträgt den zwölffachen Monatsbetrag 
der Witwenrente und 50 Mark Reichszuschuß ($ 1296). 
d) Hat die versicherte Ehefrau eines erwerbsunfähigen Ehemanns 
den Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder überwiegend aus ihrem 
Arbeitsverdienst bestritten, so erhält der Mann die Rente (Witwer- 
rente), solange er bedürftig ist ($ 1260). Im Falle der Wiederverhei- 
ratung fällt die Rente weg (8 1298). Eine dem Witwengeld entsprechende 
einmalige Zahlung erhält der Witwer nicht. 
e) Waisenrente erhalten nach dem Tode des versicherten 
Vaters seine ehelichen Kinder unter 15 Jahren und nach dem Tode 
einer versicherten Mutter ihre vaterlosen oder unehelichen Kinder 
unter 15 Jahren ($ 1259, 1260); auch elternlose Enkel unter 15 Jahren, 
solange sie bedürftig sind ($ 1262). Sie beträgt jährlich 25 Mark Reichs- 
zuschuß für jede Waisenrente und °/ao des Grundbetrages und der 
Steigerungssätze der Invalidenrente für eine Waise und !/s für jede 
weitere Waise ($ 1292). 
Die Kinder erhalten bei Vollendung des 15. Lebensjahres eine 
Waisenaussteuer ($ 1264); sie besteht aus dem 8fachen Monatsbetrag 
der bezogenen Waisenrente und einem Reichszuschuß von 16°/; Mark 
($ 1296). 
— 
  
1) Witwengeld und Waisenaussteuer werden nur gewährt, wenn die Witwe zur 
Zeit der Fälligkeit der Bezüge selbst die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt 
und die Anwartschaft aufrecht erhalten hat. $ 1252.
	        
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