Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

344 & 82. Die Arbeiterversorgung. Invalidenversicherung. 
f} Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen nicht mehr 
betragen als das 1'/, fache der Invalidenrente, die der Verstorbene zur 
Zeit seines Todes bezog oder bei Invalidität bezogen hätte; Waisen- 
renten allein dürfen zusammen nicht mehr betragen als diese Invaliden- 
rente ($ 1294). Beim Ausscheiden eines Hinterbliebenen erhöhen sich 
die Renten der übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrage ($ 1295). 
g) Die Rente ruht für diejenigen Personen, welche auf Grund der 
Unfallversicherung eine Rente beziehen, soweit die Unfall- und die Inva- 
lidenrente zusammen den 7'/, fachen Grundbetrag der Invaliden- und 
Altersrente, bei Witwen- und Witwerrenten den 3'/,; fachen, bei Waisen- 
renten den 3fachen Grundbetrag der Invalidenrente des Ernährers 
übersteigen. Ferner solange der Berechtigte eine die Dauer von einem 
Monat übersteigende Freiheitsstrafe verbüßt oder solange er in einem 
Arbeitshause oder in einer Besserungsanstalt untergebracht ist!). End- 
lich solange er nicht im Inlande ?) wohnt; durch Beschluß des Bun- 
desrats kann aber diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete oder 
im Falle zugesicherter Fürsorge für deutsche Arbeiter für gewisse 
Staaten außer Kraft gesetzt werden ($ 1311 ff.). 
h) Die Renten sind in monatlichen Teilbeträgen im voraus zu 
zahlen (8 1297). Die Auszahlung erfolgt durch die Postanstalten (8 1383). 
Ueber die Zulässigkeit der Uebertragung, Pfändung und Verpfändung 
der Renten siehe $ 119; über die Zulässigkeit der Aufrechnung $ 1324; 
über Witwengeld und Waisenaussteuer & 1325. 
8 Verhältnis des Rentenanspruchs zu anderen 
Ansprüchen. 
a) Die gesetzliche Krankenversicherung bleibt durch die 
Rentenversicherung unberührt. Die Versicherungsanstalt ist aber be- 
fugt, zur Abwendung einer drohenden Invalidität oder zur Wiederer- 
langung der Erwerbsfähigkeit ein Heilverfahren einzuleiten und den 
Erkrankten in einem Krankenhause oder einem Genesungsheim unter- 
zubringen ($ 1269 fg., 1305). Die Versicherungsanstalt hat in diesem 
Falle dem Kranken das zu gewähren, was diesem seine Krankenkasse 
nach Gesetz oder Satzung zu leisten hätte und von der Krankenkasse 
Ersatz zu erhalten, soweit der Kranke von der Kasse Krankengeld zu 
beanspruchen hätte (8 1518). Die Versicherungsanstalt kann auch, wenn 
sie ein Heilverfahren eintreten läßt, die Fürsorge für den Kranken sei- 
ner letzten Krankenkasse übertragen und ihr die Mehrkosten er- 
setzen, welche ihr über den Umfang ihrer gesetzlichen oder satzungs- 
mäßigen Leistungen hinaus dadurch entstehen ($ 1519). 
b) Die Unfallversicherung bleibt ebenfalls unberührt. Die 
Invalidenversicherung ist der Unfallversicherung gegenüber subsidiär. Die 
1) Hat er im Inlande Angehörige, die er ganz oder überwiegend aus seinem 
Arbeitsverdienst unterhalten hat, so wird ihnen die Inval.- oder Altersrente über- 
wiesen. & 1312, Abs. 2. 
2) Deutsche Schutzgebiete gelten als Inland. 8 1315.
	        
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