344 & 82. Die Arbeiterversorgung. Invalidenversicherung.
f} Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen nicht mehr
betragen als das 1'/, fache der Invalidenrente, die der Verstorbene zur
Zeit seines Todes bezog oder bei Invalidität bezogen hätte; Waisen-
renten allein dürfen zusammen nicht mehr betragen als diese Invaliden-
rente ($ 1294). Beim Ausscheiden eines Hinterbliebenen erhöhen sich
die Renten der übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrage ($ 1295).
g) Die Rente ruht für diejenigen Personen, welche auf Grund der
Unfallversicherung eine Rente beziehen, soweit die Unfall- und die Inva-
lidenrente zusammen den 7'/, fachen Grundbetrag der Invaliden- und
Altersrente, bei Witwen- und Witwerrenten den 3'/,; fachen, bei Waisen-
renten den 3fachen Grundbetrag der Invalidenrente des Ernährers
übersteigen. Ferner solange der Berechtigte eine die Dauer von einem
Monat übersteigende Freiheitsstrafe verbüßt oder solange er in einem
Arbeitshause oder in einer Besserungsanstalt untergebracht ist!). End-
lich solange er nicht im Inlande ?) wohnt; durch Beschluß des Bun-
desrats kann aber diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete oder
im Falle zugesicherter Fürsorge für deutsche Arbeiter für gewisse
Staaten außer Kraft gesetzt werden ($ 1311 ff.).
h) Die Renten sind in monatlichen Teilbeträgen im voraus zu
zahlen (8 1297). Die Auszahlung erfolgt durch die Postanstalten (8 1383).
Ueber die Zulässigkeit der Uebertragung, Pfändung und Verpfändung
der Renten siehe $ 119; über die Zulässigkeit der Aufrechnung $ 1324;
über Witwengeld und Waisenaussteuer & 1325.
8 Verhältnis des Rentenanspruchs zu anderen
Ansprüchen.
a) Die gesetzliche Krankenversicherung bleibt durch die
Rentenversicherung unberührt. Die Versicherungsanstalt ist aber be-
fugt, zur Abwendung einer drohenden Invalidität oder zur Wiederer-
langung der Erwerbsfähigkeit ein Heilverfahren einzuleiten und den
Erkrankten in einem Krankenhause oder einem Genesungsheim unter-
zubringen ($ 1269 fg., 1305). Die Versicherungsanstalt hat in diesem
Falle dem Kranken das zu gewähren, was diesem seine Krankenkasse
nach Gesetz oder Satzung zu leisten hätte und von der Krankenkasse
Ersatz zu erhalten, soweit der Kranke von der Kasse Krankengeld zu
beanspruchen hätte (8 1518). Die Versicherungsanstalt kann auch, wenn
sie ein Heilverfahren eintreten läßt, die Fürsorge für den Kranken sei-
ner letzten Krankenkasse übertragen und ihr die Mehrkosten er-
setzen, welche ihr über den Umfang ihrer gesetzlichen oder satzungs-
mäßigen Leistungen hinaus dadurch entstehen ($ 1519).
b) Die Unfallversicherung bleibt ebenfalls unberührt. Die
Invalidenversicherung ist der Unfallversicherung gegenüber subsidiär. Die
1) Hat er im Inlande Angehörige, die er ganz oder überwiegend aus seinem
Arbeitsverdienst unterhalten hat, so wird ihnen die Inval.- oder Altersrente über-
wiesen. & 1312, Abs. 2.
2) Deutsche Schutzgebiete gelten als Inland. 8 1315.