8 82. Die Arbeiterversorgung. Invalidenversicherung. 345
Invalidenrente ist zwar auch in dem Falle festzustellen, daß die Erwerbs-
unfähigkeit durch einen Betriebsunfall verursacht ist; wird aber die Unfall-
rente gewährt, so ist nur der sie übersteigende Betrag der Invaliden- und
Hinterbliebenenrente zu zahlen. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Trä-
ger der Unfallversicherung Heilanstaltspflege gewährt; sie wird gleich der
Vollrente gerechnet. Ist die Rente von der Versicherungsanstalt für
eine Zeit gezahlt, für die der Empfänger einen Anspruch auf Unfall-
rente hat, so kann sie als Ersatz die Unfallrente beanspruchen, soweit
die von ihr zu gewährende Rente nicht höher ist ($ 1522). Wenn der
Träger der Unfallversicherung durch ein von der Versicherungsanstalt
gewährtes Heilverfahren entlastet ist, so ist er der Versicherungsanstalt
ersatzpflichtig ($ 1924 fg). Der Umfang des Ersatzanspruchs berech-
net sich nach $ 1503.
c) Gesetzliche Verpflichtungen der Gemeinden und Armenver-
bände zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bleiben unberührt;
soweit von einer Gemeinde oder einem Armenverbande !) aber Unter-
stützungen an hilfsbedürftige Personen für einen Zeitraum geleistet sind,
für welchen diesen ein Anspruch auf Invaliden- oder Hinterbliebenen-
rente zustand, geht der Anspruch auf Rente im Betrage der geleisteten
Unterstützung auf die Gemeinde oder den Armenverband über (81531 ff.) ?).
d) Fabrikkassen, Knappschaftskassen, Seemanns-
kassen und andere für gewerbliche, landwirtschaftliche oder ähnliche
Unternehmungen bestehende Kasseneinrichtungen können die von
ihnen im Falle des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit zu zahlenden
Unterstützungen um den Betrag der Invaliden- oder Hinterbliebenen-
rente (oder einen Teil desselben) kürzen, wenn sie gleichzeitig die Bei-
träge der Kassenmitglieder in entsprechendem Verhältnis herabsetzen
($ 1321). Dasselbe gilt für Ortskassen mit Beitrittszwang (8 1323).
e) Gesetzliche Ansprüche gegen Dritte auf Ersatz des durch
die Invalidität entstandenen Schadens gehen auf die Versicherungs-
anstalt bis zum Betrage der von dieser zu gewährenden Rente über
($ 1542).
f) Alle anderen auf Gesetz, Statut oder Vertrag beruhenden Ver-
pflichtungen zur Fürsorge für alte oder erwerbsunfähige Personen
bleiben unberührt und sind neben der Invaliden- und Hinterbliebenen-
rente in vollem Maße zu erfüllen. Es gilt dies insbesondere von Leib-
renten- und Lebensversicherungsverträgen.
9. Träger der Versicherung sind Anstalten mit selb-
ständiger juristischer (vermögensrechtlicher) Persönlichkeit. Sie wer-
1) Oder von Betriebsunternehmern und Kassen, welche die der Gemeinde etc.
obliegende Verpflichtung zur Armenpflege auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt
haben. 8 1541.
2) Der zur Armenpflege verpflichtete Verband wird also entlastet; nur vor-
übergehend bis zur Feststellung des Rentenanspruchs kann er zur Gewährung von
Unterstützungen verpflichtet sein, deren Betrag ihm dann zu erstatten ist.