8 82. Die Arbeiterversorgung. Invalidenversicherung. 347
a) Die Geschäftsführung und Vertretung liegt — soweit nicht Ge-
setz oder Satzung etwas anderes bestimmen — dem Vorstand ob.
Derselbe hat die Eigenschaft einer Öffentlichen Behörde; seine Mit-
glieder sind Beamte, welche nach Maßgabe der landesgesetzlichen
Vorschriften von dem Kommunalverbande oder von der obersten
Verwaltungsbehörde ernannt werden (88 1342 ff... Außer den Beamten
müssen dem Vorstande Vertreter der Arbeitgeber und der Versicher-
ten in gleicher Zahl angehören; eine Besoldung wird denselben nicht
gewährt, sie müssen im Bezirk der Versicherungsanstalt wohnen. Durch
die Satzung kann bestimmt werden, daß dem Vorstande auch noch
andere — besoldete oder unbesoldete — Mitglieder angehören sollen
($5 1347 ff... Namen, Sitz und Bezirk der Versicherungsanstalt sowie
der Name des Vorsitzenden des Vorstandes sind im Reichsanzeiger
und dem amtlichen Blatt der obersten Verwaltungsbehörde zu ver-
öffentlichen (8 1350).
b) Es muß ein »Ausschuß« gebildet werden, welcher aus min-
destens je fünf Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten be-
steht. Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten
muß gleich sein. Sie werden von den Vertretern der Arbeitgeber und
der Versicherten bei den Versicherungsämtern des Bezirks der Ver-
sicherungsanstalt gewählt; Arbeitgeber und Versicherte wählen getrennt
($ 1351). Die Wahlordnung wird von der obersten Landesbehörde
erlassen (8 1352). Die Wahl erfolgt auf vier Jahre ($ 16). Dem Aus-
schuß liegt die Errichtung der Satzung und die Wahrnehmung der in
dieser ihm zugewiesenen Obliegenheiten ob; es müssen ihm vorbe-
halten werden die Wahl der nicht beamteten Vorstandsmitglieder, die
Feststellung des Voranschlags, die Prüfung der Jahresrechnung und
die Aufstellung von Erinnerungen gegen dieselbe, die Beschlußfassung
über die Vereinigung mit anderen Versicherungsanstalten zu sogenann-
ten Rückversicherungsverbänden ($ 1353 fg). Der Ausschuß vertritt
gemeinsam mit dem Vorstand die Versicherungsanstalt bei Erwerb,
Veräußerung oder Belastung von Grundstücken im Wert von mehr
als 1000 Mark.
c) Die Versicherungsanstalten sind hinsichtlich der Verwaltung
ihres Vermögens Beschränkungen unterworfen. Sie müssen mindestens
ein Viertel ihres Vermögens in Anleihen des Reichs oder der Bundes-
staaten anlegen und höchstens die Hälfte anders als wie Mündelgeld
(55 26, 27) und zwar nur mit Genehmigung des Reichsversicherungs-
amts oder des Landesversicherungsamts. Nähere Anordnungen in
88 1356 fg. Das Reichsversicherungsamt (nicht das Landesversiche-
rungsamt) regelt die Art und Form der Rechnungsführung und stellt
alljährlich auf Grund der ihm einzureichenden Uebersichten über die
Geschäfts- und Rechnungsergebnisse einen Nachweis über die gesam-
ten Rechnungsergebnisse auf, der dem Reichstag vorzulegen ist ($ 1358).
d) Die Versicherungsanstalten stehen unter der Aufsicht des Reichs-