Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$ 82. Arbeiterversorgung. Angestelltenversicherung. 357 
legenheiten der Versicherung Auskunft zu erteilen. Der Rentenaus- 
schuß ist Organ der Reichsversicherungsanstalt und hat die Eigen- 
schaft einer öffentlichen Behörde (88 122fg.. Der Geschäftsgang ist 
geregelt durch die Verordnung vom 14. Februar 1913. (Reichgesetzbl. 
S. 103.) 
Vertrauensmänner, welche je zur Hälfte aus den Ver- 
sicherten, die nicht Arbeitgeber sind, und aus den Arbeitgebern der 
versicherten Angestellten gewählt werden), und deren Zahl in der 
Regel sechs für den Bezirk einer unteren Verwaltungsbehörde beträgt, 
wählen die Beisitzer für die Rentenausschüsse, für die Schiedsgerichte, 
für das Oberschiedsgericht und für den Verwaltungsrat; auch können 
ihnen vom Rentenausschuß bestimmte Obliegenheiten übertragen 
werden. Sie verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (88 143 
bis 155). 
7.DierechtsprechendenBehörden. Die Rechtsprechung 
in Angelegenheiten der Angestelltenversicherung ist nicht den Behörden 
der Arbeiterversicherung zugewiesen, sondern es sind dafür eigene Be- 
hörden vorgesehen und in drei Instanzen gegliedert. In erster Instanz 
entscheidet der Rentenausschuß; rechtsprechende Behörden in höherer 
Instanz sind die Schiedsgerichte und das Oberschiedsgericht (8 156). 
a)ASchiedsgerichte. Die Zahl, der Sitz und die Bezirke der 
Schiedsgerichte werden durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung 
des Bundesrats bestimmt?) ($ 158). Das Schiedsgericht besteht aus 
dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und aus mindestens 12 Bei- 
sitzern, welche je zur Hälfte aus den Versicherten, die nicht Arbeit- 
geber sind, und aus den Arbeitgebern der versicherten Angestellten 
gewählt werden °). Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen 
Beamten ernannt ?) (88 159 ff.). 
b) Das Oberschiedsgericht hat seinen Sitz in Berlin; es ist 
die oberste Spruch- und Beschlußbehörde, seine Entscheidungen sind 
endgültig. Die Zusammensetzung ist die gleiche wie die der Schieds- 
gerichte, jedoch wird der Vorsitzende für die Dauer seines Hauptamtes 
oder auf Lebenszeit ernannt (85 162 ff.)?). 
1) Die Wahlordnung vom 3. Juli 1912 ist im Reichsgesetzbl. S. 419 bekannt ge- 
macht. 
2) Da bis zum Ablauf der 10jährigen Wartezeit Rentenansprüche nur in seltenen 
Fällen erhoben werden können, so ist zunächst nur ein Schiedsgericht in Berlin für 
das ganze Reichsgebiet errichtet worden. Verordnung vom 15. November 1912. 
Reichsgesetzbl. S. 551. 
3) Für die Wahlen kommen die Vorschriften der 88 133 ff. zur Anwendung. 
Die Wahlordnung vom 22. Oktober 1912 ist im Reichsgesetzbl. S. 513 verkündet. 
Nur Männer sind wählbar. 8 161. 
4) Der Vorsitzende wird im Hauptamt oder für die Dauer seines Hauptamtes 
aus der Zahl der öffentlichen Beamten vom Reichskanzler nach Anhören der ober- 
sten Verwaltungsbehörde ernannt. 
5) Die Dienstaufsicht über die Schiedsgerichte führt die oberste Verwaltungs-
	        
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