Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$ 72. Die Konsulate. 33 
menen Veränderungen hat der Konsul im Februar jedes Jahres einen 
Bericht an die kaiserliche Gesandtschaft zu erstatten!). 
Allen Schutzgenossen wird der konsularische Schutz in dem durch 
Gesetze, Verträge und Herkommen begründeten Umfange gleichmäßig 
gewährt); dafür sind sie auch gleichmäßig der vollen Gerichtsbarkeit 
des Konsuls unterworfen’). 
2. Amtsgeschäfte ohne obrigkeitlichen Charakter. 
Den Konsuln liegt eine vielseitige amtliche Tätigkeit ob, bei wel- 
cher die staatliche Gewalt des Reiches über seine Angehörigen nicht 
zur Geltung komnit, die demnach nicht als Ausübung einer obrigkeit- 
lichen Herrschaft, sondern nur als tatsächliche Dienstleistung zugunsten 
des Reiches und seiner Angehörigen erscheint. Die staatsrechtliche 
Bedeutung dieser Dienstleistung beschränkt sich allein darauf, daß die 
letztere einen Bestandteil der amtlichen Pflichten des Konsuls 
bildet, deren Verletzung ein disziplinarisches Einschreiten begründen 
kann. Amtsgeschäfte dieser Art können den Konsuln teils durch den 
Befehl der vorgesetzten Behörde, sei es für den einzelnen Fall durch 
spezielle Anweisung, sei es im allgemeinen durch Dienstinstruktion 
auferlegt werden, teils auch durch gesetzliche Anordnungen. Diese 
Amtsgeschäfte lassen sich auf folgende Kategorien zurückführen: 
a) Die Konsuln haben den Angehörigen des Reiches und 
den Schutzgenossen desselben in ihren Privatangelegenheiten Rat und 
Beistand zu gewähren). Es versteht sich von selbst, daß diese Pflicht 
nicht auf diejenigen Reichsangehörigen beschränkt ist, welche sich im 
Amtsbezirke des Konsuls aufhalten, sondern daß siesich auf alle Reichs- 
angehörigen bezieht, welche Interessen daselbst wahrzunehmen haben. 
b) Wenn Angehörige des Reiches unter sich oder mit Fremden 
Rechtsstreitigkeiten haben, so sind die Konsuln »berufen«, 
auf den Antrag der Parteien den Abschluß von Vergleichen zu ver- 
mitteln und, falls die Parteien sie in der durch die Ortsgesetze vorge- 
schriebenen Form zu Schiedsrichtern ernannt haben, das Schiedsrich- 
teramt zu übernehmen’). Hierdurch ist den Konsuln keinerlei rich- 
terliche Gewalt beigelegt; kein Reichsangehöriger ist verpflichtet, die 
Vergleichsvermittlung oder den Schiedsspruch des Konsuls sich ge- 
fallen zu lassen. Die Konsuln sollen nicht von Amts wegen sich ein- 
mengen, sondern nur dann, wenn die Parteien ihre Vermittlung bean- 
tragen, und sie sollen nur dann als Schiedsrichter urteilen, wenn ein 
nach dem Landesrecht rechtswirksamer Schiedsvertrag unter den Par- 
1) A. a. 0. 8 20. 2) A.a. 0.8 4. 
3) Konsulatsgesetz $ 22, Abs. 2. Ueber die Ausübung des Schutzrechts in Ma- 
rokko ist eine besondere internationale Konvention geschlossen worden vom 3. Juli 
1880. (Reichsgesetzbl. 1881, S. 103 ff.) Eine Revision derselben ist in dem Marokko- 
vertrag vom 4. Nov. 1911, Art. 12 vereinbart worden. 
4) Konsulatsgesetz 8 1. Eine Pflicht der Reichsangehörigen, dem Rate des Kon- 
suls Folge zu leisten, besteht aber nicht. 
5) Konsulatsgesetz 8 21.
	        
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