Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

36 & 72. Die Konsulate. 
Generalkonsulate mehrere Konsulate und Vizekonsulate oder einem 
Konsul mehrere Vizekonsuln untergeordnet, so daß die Oberleitung und 
Ueberwachung der zu ihrem Sprengel gehörigen Konsulate und Vize- 
konsulate dem Generalkonsul resp. dem Konsul zusteht. Den Kon- 
suln ist es gestattet, nach zuvor eingeholter Genehmigung des Reichs- 
kanzlers in ihrem Amtsbezirke Konsularagenten zu bestellen. 
Dieselben sind aber keine selbständigen Organe des Reiches, sie haben 
vielmehr nur die Bestimmung, dem Konsul bei Ausübung seiner 
Funktionen zur Hand zu gehen!) Sie handeln daher stets nur im 
Auftrage des Konsuls und unter dessen Verantwortlichkeit, und es 
können ihnen nur solche Amtshandlungen übertragen werden, welche 
keine obrigkeitlichen Befugnisse voraussetzen ?). 
2. Die Leitung der Konsulatsverwaltung und die Aufsicht über 
das gesamte Konsulatswesen des Reiches steht dem Kaiser zu (Reichs- 
verfassung Art.56). Der Reichskanzler übt diese Befugnisse aus; 
er erteilt den Konsuln die erforderlichen Anweisungen und an ihn 
haben die Konsuln ihre Berichte zu senden). Das Verhältnis des 
Reichskanzlers zum Bundesrat ist in Konsulatsangelegenheiten in 
derselben Weise geregelt wie in anderen Zweigen der unmittel- 
baren Reichsverwaltung. Der Reichskanzler ist befugt, den ihm unter- 
stellten Konsulatsbeamten Dienstbefehle zu erteilen und zwar nicht 
nur Spezialbefehle in einzelnen Angelegenheiten, sondern auch allge- 
meine Anweisungen, sogenannte Instruktionen. Daneben besteht aber 
das in der Reichsverfassung Art. 7, Ziff. 2 dem Bundesrate zugewiesene 
Recht der Beschlußfassung über die zur Ausführung der Reichsgesetze 
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften 
und Einrichtungen. 
3. Die Verwaltung der Konsulate gehört zum Ressort des Aus- 
wärtigen Amtes und zwar zur zweiten Abteilung desselben, mit wel- 
chem die Konsulate in direktem Schriftenwechsel stehen und dem sie 
dienstlich unmittelbar untergeordnet sind. Indessen stehen die Kon- 
sulate inallen Angelegenheiten, denen ein politisches Interesse zukommt, 
auch in einem gewissen Unterordnungsverhältnis zu den kaiserlichen 
Gesandtschaften, welche in dem Staate ihres Amtsbezirkes er- 
richtet sind‘. Berichte allgemeinen Inhaltes sind durch die Hand des 
1) Konsulatsgesetz $ 11. 
2) Instruktion zu $ 11. Den Konsularagenten stehen daher auch die Befugnisse 
der Seemannsämter nicht zu. Nachtragsinstruktion vom 22. Februar 1873 zu $S 4 der 
Seemannsordnung. 
3) Konsulatsgesetz 8 3. 
4) v. König S. 87. Vgl. auch Esperson II, Nr. 23, S. 22. Wo General- 
konsulate bestehen, hat der Generalkonsul über die Tätigkeit der zu seinem 
Sprengel gehörigen Konsuln und Vizekonsuln eine Ueberwachung und Leitung aus- 
zuüben. (Motive zum Konsulatsgesetz $ 2. Drucksachen des Reichst. 1867, Nr. 79, 
S. 138.) Dies findet aber da keine Anwendung, wo die Bezeichnung Generalkonsul 
lediglich als Titulatur verliehen ist.
	        
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