36 & 72. Die Konsulate.
Generalkonsulate mehrere Konsulate und Vizekonsulate oder einem
Konsul mehrere Vizekonsuln untergeordnet, so daß die Oberleitung und
Ueberwachung der zu ihrem Sprengel gehörigen Konsulate und Vize-
konsulate dem Generalkonsul resp. dem Konsul zusteht. Den Kon-
suln ist es gestattet, nach zuvor eingeholter Genehmigung des Reichs-
kanzlers in ihrem Amtsbezirke Konsularagenten zu bestellen.
Dieselben sind aber keine selbständigen Organe des Reiches, sie haben
vielmehr nur die Bestimmung, dem Konsul bei Ausübung seiner
Funktionen zur Hand zu gehen!) Sie handeln daher stets nur im
Auftrage des Konsuls und unter dessen Verantwortlichkeit, und es
können ihnen nur solche Amtshandlungen übertragen werden, welche
keine obrigkeitlichen Befugnisse voraussetzen ?).
2. Die Leitung der Konsulatsverwaltung und die Aufsicht über
das gesamte Konsulatswesen des Reiches steht dem Kaiser zu (Reichs-
verfassung Art.56). Der Reichskanzler übt diese Befugnisse aus;
er erteilt den Konsuln die erforderlichen Anweisungen und an ihn
haben die Konsuln ihre Berichte zu senden). Das Verhältnis des
Reichskanzlers zum Bundesrat ist in Konsulatsangelegenheiten in
derselben Weise geregelt wie in anderen Zweigen der unmittel-
baren Reichsverwaltung. Der Reichskanzler ist befugt, den ihm unter-
stellten Konsulatsbeamten Dienstbefehle zu erteilen und zwar nicht
nur Spezialbefehle in einzelnen Angelegenheiten, sondern auch allge-
meine Anweisungen, sogenannte Instruktionen. Daneben besteht aber
das in der Reichsverfassung Art. 7, Ziff. 2 dem Bundesrate zugewiesene
Recht der Beschlußfassung über die zur Ausführung der Reichsgesetze
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften
und Einrichtungen.
3. Die Verwaltung der Konsulate gehört zum Ressort des Aus-
wärtigen Amtes und zwar zur zweiten Abteilung desselben, mit wel-
chem die Konsulate in direktem Schriftenwechsel stehen und dem sie
dienstlich unmittelbar untergeordnet sind. Indessen stehen die Kon-
sulate inallen Angelegenheiten, denen ein politisches Interesse zukommt,
auch in einem gewissen Unterordnungsverhältnis zu den kaiserlichen
Gesandtschaften, welche in dem Staate ihres Amtsbezirkes er-
richtet sind‘. Berichte allgemeinen Inhaltes sind durch die Hand des
1) Konsulatsgesetz $ 11.
2) Instruktion zu $ 11. Den Konsularagenten stehen daher auch die Befugnisse
der Seemannsämter nicht zu. Nachtragsinstruktion vom 22. Februar 1873 zu $S 4 der
Seemannsordnung.
3) Konsulatsgesetz 8 3.
4) v. König S. 87. Vgl. auch Esperson II, Nr. 23, S. 22. Wo General-
konsulate bestehen, hat der Generalkonsul über die Tätigkeit der zu seinem
Sprengel gehörigen Konsuln und Vizekonsuln eine Ueberwachung und Leitung aus-
zuüben. (Motive zum Konsulatsgesetz $ 2. Drucksachen des Reichst. 1867, Nr. 79,
S. 138.) Dies findet aber da keine Anwendung, wo die Bezeichnung Generalkonsul
lediglich als Titulatur verliehen ist.