418 & 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe.
suchen also an ein unrichtiges Amtsgericht gerichtet ist '), oder wenn
die vorzunehmende Handlung nach dem Rechte des ersuchten Ge-
richts verboten ist?2).. Geht das Ersuchen von einem Gericht aus, wel-
ches dem ersuchten Gerichte im Instanzenzuge vorgesetzt ist, so ist
eine Ablehnung des Ersuchens unbedingt unstatthaft, und zwar
auch dann, wenn das höhere Gericht einem anderen Staate an-
gehört ?). Entsteht über die Zulässigkeit des Ersuchens ein Streit, so
entscheidet auf Antrag der Beteiligten oder des ersuchenden Gerichts
das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört.
Die Entscheidung desselben ist nur dann anfechtbar, wenn sie die
Rechtshilfe für unzulässig erklärt und das ersuchende und ersuchte
Gericht den Bezirken verschiedener Öberlandesgerichte angehören ;
über die Beschwerde entscheidet das Reichsgericht ‘).
Wird die Rechtshilfe von einem Konsul versagt oder gewährt, so
entscheidet über die Beschwerde das Reichsgericht in erster und letz-
ter Instanz’). Wenn eine zur Ausübung der Militärgerichtsbarkeit be-
rufene Stelle die verlangte Rechtshilfe ablehnt, so ist zu unterscheiden,
ob das Ersuchen um Rechtshilfe von einem Militärgericht oder einem
bürgerlichen Gericht gestellt worden ist; im ersten Falle wird die Be-
schwerde von der Aufsichtsbehörde erledigt, im zweiten Falle ist die
Beschwerde an den höheren Militärgerichisherrn, in letzter Instanz an
das Reichsmilitärgericht zu richten). Wird ein bürgerliches Gericht
von einem Militärgericht um Rechtshilfe ersucht und lehnt dieselbe
ab, so entscheidet über die Beschwerde das dem ersuchten Gericht
übergeordnete Oberlandesgericht und in letzter Instanz das Reichs-
gericht ').
Betrifft das Ersuchen die Ablieferung eines Verurteilten oder die
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, ist dasselbe also nach $ 164 an die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte zu richten, so geht
die Beschwerde gegen den Staatsanwalt, der das Ersuchen ablehnt,
1) In diesem Falle kann die Ablehnung auch in der Weise erfolgen, daß das
irrtümlich requirierte Gericht das Ersuchen an das ortszuständige Amtsgericht abgibt.
2) Ebendaselbst 8 159. Der letztere Fall kann — wie die Motive S. 191 (Hahn
S. 169) hervorheben — bei der Verschiedenheit des materiellen Rechts und bei der
Möglichkeit, daß vor die ordentlichen Gerichte bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und
Strafsachen gewiesen werden, für welche die Prozeßordnungen nicht maßgebend ist,
auch gegenwärtig noch praktisch werden. Daß auch abgesehen hiervon Fälle dieser
Art vorkommen können, zeigen die treffenden Erörterungen von Herzog in Buschs
Zeitschrift für deutschen Zivilproz. II, S. 362 ff.
3) Vgl. die oben S. 397 fg. angeführten Gerichtskonventionen.
4) Gerichtsverfassungsgesetz & 160. Dieser $& ist durch das Gesetz vom 22. Mai
1910 nicht abgeändert worden. Ueber die prozessualische Behandlung der Beschwerde,
die hier nicht interessiert, vgl. Motive S. 192 ff. (Hahn S. 170).
5) Konsulargerichtsbarkeitsgesetz 8 18.
6) Einf.-Ges. zur Militärstrafgerichtsordnung SS 11, 13.
7) Ebenda $ 12. Vgl. Friedländer im Archiv für Öffentl. Recht Bd. 14,
S. 515 ff.