Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe. 419 
nicht an ein Gericht, da die Staatsanwaltschaft in ihren Amtsverrich- 
tungen von den Gerichten unabhängig ist, sondern an den Staatsan- 
walt des Oberlandesgerichts und die weitere Beschwerde an die Lan- 
desjustizverwaltung (Ministerium) '). 
4. Aus dem Grundsatz, daß die Strafurteile eines deutschen Ge- 
richts im ganzen Reichsgebiet vollstreckbar sind, folgt noch nicht, daß 
ein deutscher Staat verpflichtet ist, die Lasten auf sich zu nehmen, 
welche mit der Vollstreckung der von den Gerichten anderer Staaten 
verhängten Freiheitsstrafen verbunden sind; es kann vielmehr streng 
genommen nur verlangt werden, daß der Verurteilte zum Zweck der 
Vollstreckung an den Staat, dessen Gericht die Strafe verhängt hat, 
abgeliefert werde. Der Grundsatz ist jedoch modifiziert worden’), in- 
dem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, welche die Dauer von 
6 Wochen ?) nicht übersteigt, demjenigen Bundesstaate auferlegt wor- 
den ist, in welchem der Verurteilte sich befindet *%. Die staats- 
rechtliche Bedeutung dieser Rechtsvorschrift ist folgende: 
a) Der 8 163 stellt keine allgemeine Regel über den Ort der Voll- 
streckung von Freiheitsstrafen auf, sondern er regelt nur das Verhält- 
nis der einzelnen Bundesstaaten zueinander. Er bestimmt 
insbesondere nicht, daß eine Freiheitsstrafe unter &6 Wochen in dem- 
jenigen Gerichtsbezirk zu vollstrecken ist, in welchem der Ver- 
urteilte sich befindet; es ist vielmehr die Bestimmung hierbei den Ein- 
zelstaaten völlig überlassen. Geht das Ersuchen um Rechtshilfe dem- 
nach an eine Staatsanwalschaft, die demselben Staate angehört 
wie das Gericht, welches das Urteil gefällt hat, so kann das Ersuchen 
ebensowohl auf Vollstreckung wie auf Ablieferung gerichtet werden 
und es bestimmt sich ausschließlich nach dem Partikularrecht und 
den Anordnungen der Justizverwaltungen, wenn das eine oder das 
andere geschehen solle. 
Nur für das Verhältnis von Staat zu Staat wirkt die Vorschrift des 
8163 alsein Verbot, die Ablieferung des Verurteilten über die Landes- 
grenze zu verlangen, beziehentlich einem solchen Verlangen, falls es 
gestellt wird, zu willfahren‘). 
b) Die im $ 163 enthaltene Vorschrift betrifft nur die Freiheits- 
strafen, welche die Dauer von 6 Wochen nicht übersteigen, dagegen 
1) Motive S. 195 a. E. (Hahn S. 172.) 
2) Im Anschluß an $ 33 des Rechtshilfegesetzes. 
3) Ueber die Berechnung der Dauer der Freiheitsstrafe vgl. Löwe Note 7 zu 
$ 163 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 
4) Gerichtsverfassungsgesetz $ 163. 
5) Die Behörden des Aufenthaltsortes des Verurteilten sind also nicht bloß be- 
rechtigt, die Auslieferung abzulehnen, wie Endemann ], S. 156 annimmt, son- 
dern sie sind dazu verpflichtet. Keller, Anm. 3 zu 8 163; Löwe Note 4 
zu diesem Paragraph. Der letztere bemerkt zutreffend, daß die Bundesstaaten auch 
nicht befugt sind, durch Staatsverträge die Zulässigkeit der Ablieferung zu 
erweitern.
	        
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