fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Die Verleselisten sind zwar stets kurrent zu erhalten; vor seder Kontrol-Versammlung sind sie jedoch 
nochmals durch den Bezirks-Feldwebel mit den Stammlisten zu vergleichen und event. zu berlchtigen. 
Vor den Herbst-Kontrolversammlungen trägt der Bezirks-Feldwebel in die Rubrik „Bemerkungen“ 
die Angabe ein, welche Mannschaften zur Landwehr überzuführen, und welche aus dem Militair- 
Verhältnit zu entlassen sind. 
a. Die so vervollständigten Verleselisten sind kurz vor den Kontrol-Versammlungen an das Bezirks- 
Kommando einzusenden, welches dieselben revidirt, nach den in der Rubrik „Bemerkungen“ enthal- 
tenen Angaben, wenn sie richtig befunden werden, seine Stammlisten berichtigt, und demnächst erstere 
rechtzeitig dem Bezirks-Feldwebel wieder zustellt. 
s. 48. 
Abhaltung der Kontrol-Versammlungen. 
In denjenigen Kompagnie-Bezirken, in welchen Allerhöchsten Orts ernannte Kompagnie-Führer vor- 
handen sind, werden die Kontrol-Versammlungen durch diese abgehalten. 
. In den uͤbrigen Kompagnie-Bezirken sind die Kontrolversammlungen durch gqualificirte Offiziere des 
Beurlaubtenstandes abzuhalten, wenn solche vorhanden sind und diesen Dienst freiwillig übernehmen 
wollen. Anderenfalls sind auf Veranlassung des Brigade-Kommandeurs von den im Brigade-Ver- 
bande befindlichen Linien-Infanterie-Regimentern zur Abhaltung der Kontrol-Versammlungen geeig- 
nete Offinere aus der Zahl der älteren Lieutenants zu kommandiren und zwar, unter Berückslch- 
tigung der örtlichen und sonstigen maßqebenden Verhältnisse, womöglich für jeden Landwehr-Batall- 
lons-Bezirk nur ein Offizler. Die Kontrol-Versammlungen sind möglichst so zu legen, daß dies aus- 
führbar ist. 
Die betresfenden kinien-Offieiere haben sich direkt nach dem ersten Kontrolplatz zu begeben. 
  
. Der Landwehr-Bejirk deur wohnt alljährlich in jedem Kompagnie-Beiirk einer Kontrol= 
Versammlung außerhalb des Bataillons-Stabsquartiers bei. Die deshalb zurückzulegende Reise ist 
jedoch selbstredend auch noch zur Beiwohnung mehrerer Kontrol-Versammlungen zu benutzen, wenn 
die Versammlungsorte auf der Reisetour rechtzeitlg passirt werden. 
.Zu der bestimmten Stunde läßt der Kompapnie-Führer oder dessen Stellvertreter die Mannschaften 
antreten. 
. Demnächst werden die Mannschaften verlesen und die im s. 44 angeordneten Geschäfte erledigt. 
Nach Beendigung derselben werden die Mannschaften entlassen. 
Nach Abhaltung der Kontrol-Versammlungen haben sich die Kompagnie-Führer resp. die zur Stell- 
vertretung derselben kommandirten Offiziere zur mündlichen Berichterstattung in das Bataillons- 
Stabsquartier zu begeben, sofern dies Seitens des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs für nothwendig 
erachtet wird. Hierauf ist event. bei Feststellung der Reihenfolge der Kontrol-Versammlungen der 
Art Rücksicht zu nehmen, daß aus der Reise der Au. Offiziere in das Bataillons-Stabsquartier der 
Staatskasse möglichst“ geringe Kosten erwachsen. Bei Gelegenheit der mündlichen Berichterstattung 
sind dem Landwehr-Bezirks d nach dessen näheren Bestimmungen Rapporte über das 
Ergebniß der qu. Versammlungen einzureichen, aus denen namentlich die Zahl der zur Stelle ge- 
 
	        
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