Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

40 8 72. Die Konsulate. 
müssen gebührenfrei verrichtet werden'). Der Gebührentarif hat zwei 
verschiedene Ansätze, die einen für die Konsulate in Europa ausschließ- 
lich der Türkei nebst ihren Vasallenstaaten, die anderen für die Kon- 
sulate außerhalb Europas und in der Türkei nebst Vasallenstaaten. 
Außer den Gebühren sind den Konsuln bare Auslagen besonders zu 
erstatten und die Wahlkonsuln können für dienstlich verausgabte Gel- 
der ortsübliche Zinsen berechnen’). Ueber den Ansatz der Gebühren 
und Kosten steht den Beteiligten die Beschwerde an den Reichskanzler 
(Auswärtiges Amt) zu?). 
Die Berufskonsuln sind verpflichtet, alle von ihnen erhobenen Ein- 
nahmen in ein foliiertes Buch einzutragen, für welches ein Formular 
ihnen vorgeschrieben ist‘). 
2. Ausgaben. Die Berufskonsuln haben über alle von ihnen 
geleisteten dienstlichen Ausgaben gleichfalls ein Journal zu führen, in 
welches sie dieselben unter fortlaufenden Nummern eintragen. Zur 
Gewährung von Vorschüssen oder Darlehen sind sie in keinem Falle 
ohne Genehmigung des Reichskanzlers ermächtigt. Auch Ausgaben, 
welche dauernde Einrichtungen betreffen, müssen vorher bei dem 
Auswärtigen Amte beantragt und von diesem genehmigt worden sein ?). 
Wahlkonsuln können für die von ihnen geleisteten Ausgab en Ersatz 
aus der Reichskasse nur dann beanspruchen, wenn die Ausgabe vor- 
her vom Reichskanzler genehmigt worden war und wenn der Nach- 
weis geführt wird, daß diese Ausgaben durch die eingenommenen Ge- 
bühren nicht haben gedeckt werden können °). 
3. Rechnungslegung. Die Berufskonsuln haben nach dem 
Schlusse jedes Vierteljahres, wenn nicht für einzelne Konsulate ab- 
weichende Bestimmungen getroffen worden sind, eine Rechnung über 
alle stattgefundenen Einnahmen und Ausgaben dem Auswärtigen Amte 
einzureichen. Der Rechnung sind die Belege beizufügen; ist dies aus- 
nahmsweise nicht tunlich, so ist dies mit dem Bemerken zu beschei- 
nigen, daB die in Rechnung gestellten Beträge in der angegebenen 
Höhe und zu dem bezeichneten Zwecke wirklich gezahlt worden sind. 
Angekaufte Inventarienstücke sind in das Konsulatsinventar einzu- 
1) Dieselben sind in dem, dem Gesetz beigefügten Tarif aufgeführt. Vgl. Nr. 
9b, 23, 30. Außerdem besteht der Grundsatz, daß für diejenigen Amtshandlungen, 
welche im Tarife nicht vorgesehen sind, Gebühren nicht erhoben werden dürfen. Die 
Anwendung der einzelnen Positionen auf analoge Fälle ist nicht zulässig. 
2) Gesetz 8 6 u. 7. Ueberdies ist im $ 7 cit. anerkannt, daß, wenn ein Wahl- 
konsul Geschäfte besorgt, die nicht zu seinen amtlichen Obliegenheiten gehören, 
er von dem Auftraggeber die ortsübliche Vergütung (Provision) beanspruchen darf. 
3) 8 8 eod. 
4) Die Dienstinstruktion vom 8. Juli 1908 enthält dieses Formular sowie die 
näheren Vorschriften über die Buchführung. Abgedruckt bei v. König S. 654 ff. 
5) Vgl. v. König.a. a. OÖ. Einige Berufskonsuln erhalten ein jährliches Pausch- 
quantum für Bureaukosten. 
6) Instruktion zu $ 10.
	        
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