448 $ 89. Die Staatsanwaltschaft.
Polizei- und Sicherheitsdienstes eines anderen Bezirks Ermittlungen
jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen, vornehmen zu las-
sen und das Ersuchen unmittelbar an diese Behörden und Beamten
zu richten, welchem die letzteren zu genügen verpflichtet sind‘). Allein
diese Pflicht können sie in dem Falle nicht erfüllen, wenn sie dadurch
in Widerspruch treten würden mit den von ihrer vorgesetzten Behörde
ihnen erteilten dienstlichen Anweisungen oder Aufträgen, und ebenso
kann ein Zwang zur Erledigung der Requisition gegen sie nur von der
vorgesetzten Behörde, d. h. dem Staatsanwalt am Landgericht des Be-
zirks, ausgeübt werden.
Falls daher die requirierte Polizeibehörde sich weigert, dem Er-
suchen Folge zu geben, so muß der ihr vorgesetzte Staatsanwalt am
Landgericht ersucht werden, daß er sie mit der Vornahme der ver-
langten Handlung beauftrage, und es reduziert sich alsdann der Fall
auf den soeben unter Ziff. 2 erörterten.
V. Der Grundsatz von der Einheit und Unabhängigkeit der Staats-
anwaltschaft jedes einzelnen Bundesstaates hat einige wichtige A us-
nahmen ’erfahren, welche mit der Gerichtsverfassung in engem Zu-
sammenhang stehen.
1. Der Oberreichsanwalt ist zwar nicht Vorgesetzter der Staatsan-
wälte und kann ihnen daher im allgemeinen keine Befehle erteilen,
in denjenigen Sachen aber, für welche das Reichsgericht in erster und
letzter Instanz zuständig ist), haben alle Beamte der Staatsanwaltschaft
aller Bundesstaaten seinen Anweisungen Folge zu leisten?).
2. Den ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandes-
gerichten und den Landgerichten steht das Recht der Aufsicht und
Leitung hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres
Bezirks zu®). Insoweit nun der Bezirk eines Landgerichts oder
Oberlandesgerichts aus Gebieten mehrerer Bundesstaaten besteht, er-
streckt sich diese Zuständigkeit und die mit ihr verbundene Befugnis,
dienstliche Anweisungen und Befehle zu erteilen, über die Behörden
und Beamten dieser verschiedenen Staatsgebiete, und es tritt daher
hinsichtlich der Einheit und Geschlossenheit der Staatsanwaltschaft
mit Einschluß der Amtsanwälte und der Beamten des Polizei- und
Sicherheitsdienstes an die Stelle des Staates der Gerichtsbezirk.
Die durch das Gerichtsverfassungsgesetz erforderten und vertragsmäßig
begründeten Gerichtsgemeinschaften modifizieren nicht nur die Aus-
übung des den einzelnen Bundesstaaten zustehenden Rechts der Ge-
richtsverwaltung, sondern zugleich auch die Ausübung derjenigen
Hoheitsrechte, welche durch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft ver-
wirklicht werden, und es zeigt sich auch auf diesem Gebiete, auf wel-
1) Strafprozeßordnung $ 159. Vgl. John.a.a. O.S. 34 ff.
2) Vgl. Gerichtsverfassungsgesetz $ 136, Ziff. 1.
3) Gerichtsverfassungsgesetz 8 147, Abs. 2.
4) Gerichtsverfassungsgesetz $ 148, Ziff. 3.