460 8 90. Die Rechtsanwaltschaft.
Außerdem haben die Rechtsanwälte die gesetzliche Verpflichtung,
den im Vorbereitungsdienste bei ihnen beschäftigten Referendaren An-
leitung und Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben ').
3. Residenzpflicht. Der Rechtsanwalt muß an dem Orte
des Gerichts, bei welchem er zugelassen ist, seinen Wohnsitz nehmen ?),
und falls er auch bei einem anderen Gericht zugelassen ist, muß er
einen an dem Ort desselben wohnhaften ständigen Zustellungsbevoll-
mächtigten bestellen. Wenn der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz bin-
nen drei Monaten seit Mitteilung des die Zulassung aussprechenden
Bescheides nicht genommen hat oder seinen Wohnsitz aufgibt, muß
die Zulassung desselben zurückgenommen werden; ist der Rechts-
anwalt bei einem Gericht, an dessen Ort er nicht wohnhaft ist, zuge-
lassen worden, so ist die Zulassung bei diesem Gericht zurückzu-
nehmen, wenn er einen Monat lang versäumt hat, einen dort wohn-
haften Zustellungsbevollmächtigten zu ernennen ?). Wenn der Rechts-
anwalt sich über eine Woche hinaus von seinem Wohnsitze entfernen
will, muß er für seine Stellvertretung sorgen ’) und dem Vorsitzenden
des Gerichts, bei welchem er zugelassen ist, sowie dem Amtsgericht,
in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, Anzeige machen und den
Stellvertreter benennen °).
4. Der Rechtsanwalt ist endlich in derselben Art wie der Staats-
beamte zu einem achtungswürdigen Verhalten in Ausübung
seines Berufes, sowie außerhalb dessen verpflichtet ‘).
Il. Anwaltskammern.
Die innerhalb des Bezirks eines Oberlandesgerichts zugelassenen
Rechtsanwälte sind zu gewerblichen Innungen vereinigt,
welche die Bezeichnung Anwaltskammern führen °). Die Zugehörigkeit
zur Anwaltskammer tritt für alle Rechtsanwälte des Bezirks von Rechts-
wegen ein’).. Die Kammer ist vermögensfähig '°), hat einen Vorstand,
dessen Mitglieder durch Wahl bestimmt werden '!'), sie hält Versamm-
1) Rechtsanwaltsordnung $ 40.
2) Rechtsanwaltsordnung $ 18. Daselbst sind auch für die Fälle, in denen ein
Rechtsanwalt bei mehreren Gerichten zugelassen ist, Vorschriften über den Wohnsitz
gegeben.
3) Rechtsanwaltsordnung $ 19, Abs. 1. 4) Rechtsanwaltsordnung S 21.
5) Ueber die Bestellung des Stellvertreters siehe Rechtsanwaltsordnung $ 25.
6) Rechtsanwaltsordnung 8 29.
7) Rechtsanwaltsordnung $ 28,
8) Rechtsanwaltsordnung 8 41, Abs. 1; S 102, Abs. 1. Die bei dem Obersten
Landesgericht in München zugelassenen Rechtsanwälte gehören zur Kammer des Ober-
landesgerichtsbezirks. $ 105.
9) Das Gesetz vom 22. Mai 1910, S41a (Reichsgesetzbl. S. 772) gestattet, daß von
der Landesjustizverwaltung im Bezirk eines Öberlandesgerichts zwei Anwalts-
kammern errichtet werden, wenn die Zahl der im Bezirke zugelassenen Rechtsan-
wälte 1000 übersteigt.
10) Rechtsanwaltsordnung $ 49, Ziff. 5. 11) Ebendaselbst $$ 42 ff.