Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

480  &  91.  Der  Gerichtsdienst.

durch  den  freien,  durch  einen  gutachtlichen  Vorschlag  gelenkten  Entschluß
  des  Landesherrn.

Dementsprechend  hat  das  Reichsgesetz  auch  keine  Verpflichtung
zur  Uebernahme  des  Amtes  eines  Handelsrichters  sanktioniert  und  die
Weigerung  mit  keiner  Strafe  bedroht.  Es  fehlt  zwar  andererseits  an
einer  ausdrücklichen  Bestimmung,  daß  das  Amt  abgelehnt  werden  kann,
und  es  sind  daher  die  Einzelstaaten  allerdings  formell  nicht  gehindert,
im  Wege  der  Landesgesetzgebung  die  Annahme  der  Ernennung  für
obligatorisch  zu  erklären  !);  aber  die  ganze  rechtliche  Gestaltung,  welche
diese  Institution  im  Gerichtsverfassungsgesetz  erhalten  hat,  deutet  darauf
  hin,  daß  das  Amt  eines  Handelsrichters  niemandem  wider  seinen
Willen  aufgedrungen  werden  soll?).  Es  ergibt  sich  dies  schon  daraus,
daß  das  Reichsgesetz  zwar  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung  des  Amtes
geregelt,  aber  nicht  die  zur  Ablehnung  des  Amts  berechtigenden  Gründe
festgestellt  hat,  daß  ferner  der  Dienst  der  Handelsrichter  nicht  auf  die
Teilnahme  an  einigen  Sitzungen  beschränkt  ist,  sondern  sich  auf  einen
Zeitraum  von  längerer  Dauer  erstreckt,  und  daß  endlich  die  Handelsrichter
  in  bezug  auf  ihre  Rechte  und  Pflichten  den  richterlichen  Beamten
  gleichgestellt  werden.

Die  Regelung  der  Dienstverhältnisse  der  Handelsrichter  ist  im  allgemeinen
  den  Einzelstaaten  überlassen;  das  Reichsgesetz  hat  sich
darauf  beschränkt,  einige  Normativbestimmungen  aufzustellen,  an  welche
die  Einzelstaaten  gebunden  sind.  Auch  hierin  zeigt  sich  die  staatsrechtliche
  Gleichartigkeit  des  Dienstverhältnisses  der  Handelsrichter  und  der
berufsmäßigen  richterlichen  Beamten  und  der  Gegensatz  zu  der  gesetzlichen
  Dienstpflicht  der  Schöffen,  Geschworenen  und  Beisitzer.

2.  Aus  diesen  Erörterungen  ergibt  sich,  daß  die  Handelsrichter
Beamte  sind;  ihre  Dienstpflicht  beruht  auf  einer  von  ihnen  angenommenen
  Anstellung,  einem  öÖffentlich-rechtlichen  Dienstvertrage.
Der  oben  Bd.  I,  8  44  entwickelte  Begriff  des  »Beamten«  paßt  vollkommen
  auf  den  Handelsrichter.  Dem  entspricht  es,  daß  das  Reichsgesetz
  ihnen  ausdrücklich  »während  der  Dauer  ihres  Amtes  in  Beziehung
  auf  dasselbe  alle  Rechte  und  Pflichten  richterlicher  Beamten«
zuschreibt°).  Sie  haben  daher  die  Verpflichtung  zur  Wahrnehmung

1)  Es  wird  dies  auch  in  den  Motiven  zum  Gerichtsverfassungsgesetz  S.  134
(Hahn  S.  125)  hervorgehoben.  Gebrauch  davon  haben  nur  Bremen  (Ausführungsgesetz
  $  87)  und  Hamburg  (Ausführungsgesetz  $  77)  gemacht.

2)  Dies  gilt  tatsächlich  auch  in  Bremen  und  Hamburg;  wer  nicht  Handelsrichter
  werden  will,  wird  auch  nicht  dazu  ernannt.  Diese  Auffassung  findet  auch
eine  Bestätigung  in  den  Motiven  S.  129  (Hahn  S.  121),  woselbst  es  heißt:  „Auch
ein  Ersatz  der  dem  Handelsrichter  für  die  etwaigen  Reisen  zum  Gerichtsort  erwachsenden
  Kosten  kann  ihm  nicht  zugesichert  werden.  Der  außerhalb  des  Gerichtsorts
wohnhafte  Kaufmann,  der  eine  Ernennung  als  Handelsrichter  annimmt,läßtsich
  dadurch  gefallen,  daß  der  Staat  während  seiner  Amtsperiode
  auf  seine  Dienste  am  Gerichtsort  rechnen  kann.“

3)  Gerichtsverfassungsgesetz  $  116.