480 & 91. Der Gerichtsdienst.
durch den freien, durch einen gutachtlichen Vorschlag gelenkten Entschluß
des Landesherrn.
Dementsprechend hat das Reichsgesetz auch keine Verpflichtung
zur Uebernahme des Amtes eines Handelsrichters sanktioniert und die
Weigerung mit keiner Strafe bedroht. Es fehlt zwar andererseits an
einer ausdrücklichen Bestimmung, daß das Amt abgelehnt werden kann,
und es sind daher die Einzelstaaten allerdings formell nicht gehindert,
im Wege der Landesgesetzgebung die Annahme der Ernennung für
obligatorisch zu erklären !); aber die ganze rechtliche Gestaltung, welche
diese Institution im Gerichtsverfassungsgesetz erhalten hat, deutet darauf
hin, daß das Amt eines Handelsrichters niemandem wider seinen
Willen aufgedrungen werden soll?). Es ergibt sich dies schon daraus,
daß das Reichsgesetz zwar die Fähigkeit zur Bekleidung des Amtes
geregelt, aber nicht die zur Ablehnung des Amts berechtigenden Gründe
festgestellt hat, daß ferner der Dienst der Handelsrichter nicht auf die
Teilnahme an einigen Sitzungen beschränkt ist, sondern sich auf einen
Zeitraum von längerer Dauer erstreckt, und daß endlich die Handelsrichter
in bezug auf ihre Rechte und Pflichten den richterlichen Beamten
gleichgestellt werden.
Die Regelung der Dienstverhältnisse der Handelsrichter ist im allgemeinen
den Einzelstaaten überlassen; das Reichsgesetz hat sich
darauf beschränkt, einige Normativbestimmungen aufzustellen, an welche
die Einzelstaaten gebunden sind. Auch hierin zeigt sich die staatsrechtliche
Gleichartigkeit des Dienstverhältnisses der Handelsrichter und der
berufsmäßigen richterlichen Beamten und der Gegensatz zu der gesetzlichen
Dienstpflicht der Schöffen, Geschworenen und Beisitzer.
2. Aus diesen Erörterungen ergibt sich, daß die Handelsrichter
Beamte sind; ihre Dienstpflicht beruht auf einer von ihnen angenommenen
Anstellung, einem öÖffentlich-rechtlichen Dienstvertrage.
Der oben Bd. I, 8 44 entwickelte Begriff des »Beamten« paßt vollkommen
auf den Handelsrichter. Dem entspricht es, daß das Reichsgesetz
ihnen ausdrücklich »während der Dauer ihres Amtes in Beziehung
auf dasselbe alle Rechte und Pflichten richterlicher Beamten«
zuschreibt°). Sie haben daher die Verpflichtung zur Wahrnehmung
1) Es wird dies auch in den Motiven zum Gerichtsverfassungsgesetz S. 134
(Hahn S. 125) hervorgehoben. Gebrauch davon haben nur Bremen (Ausführungsgesetz
$ 87) und Hamburg (Ausführungsgesetz $ 77) gemacht.
2) Dies gilt tatsächlich auch in Bremen und Hamburg; wer nicht Handelsrichter
werden will, wird auch nicht dazu ernannt. Diese Auffassung findet auch
eine Bestätigung in den Motiven S. 129 (Hahn S. 121), woselbst es heißt: „Auch
ein Ersatz der dem Handelsrichter für die etwaigen Reisen zum Gerichtsort erwachsenden
Kosten kann ihm nicht zugesichert werden. Der außerhalb des Gerichtsorts
wohnhafte Kaufmann, der eine Ernennung als Handelsrichter annimmt,läßtsich
dadurch gefallen, daß der Staat während seiner Amtsperiode
auf seine Dienste am Gerichtsort rechnen kann.“
3) Gerichtsverfassungsgesetz $ 116.