Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

& 73. Das Post- und Telegraphenwesen. 45 
Post ') und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider An- 
stalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen 
zu, mit Ausnahme der reglementarischen und Tarifbestimmungen für 
den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württem- 
bergs. Reichsverfassung Art 4, Z. 10; Art. 52, Abs. 2. Postgesetz vom 
28. Oktober 1871, 8 50, letzter Absatz Posttaxgesetz 8 13. Telegraphen- 
gesetz $ 15. RG. vom 7. März 1908 (Funkentel.). Fernsprechgebühren- 
Ordnung 8 12. 
2. Dem Reiche steht für das ganze Reichsgebiet mit Ausnahme 
von Bayern und Württemberg die unmittelbare Verwaltung 
der Post und Telegraphie zu, welche für Rechnung des Reiches ge- 
führt wird ?). Reichsverfassung Art. 48, Abs. 1; Art49. Nur hinsicht- 
lich der Anstellung der Beamten ist im Art. 50 der Reichsverfassung 
den Einzelstaaten ein Anteil zugestanden. Vom Kaiser erfolgt die 
Anstellung der oberen Beamten und der zur Wahrnehmung des 
Aufsichtsdienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten 
Behörden fungierenden Post- und Telegraphenbeamten°. Von der 
kaiserlichen Ernennung dieser Beamten wird den einzelnen Landes- 
regierungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, behufs der landes- 
herrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht 
werden (Art. 50, Abs. 4. Die Landesregierungen sind befugt, 
die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie 
erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen 
Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungie- 
renden Beamten usw., anzustellen (Art. 50, Abs. 5). Auch diese Be- 
amten sind verpflichtet, den kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten 
(Art. 50, Abs. 3), und sie sind den Vorschriften des Reichsbeamtenge- 
setzes unterworfen *). 
Diese, den einzelnen Staaten eingeräumten Befugnisse sind in- 
1) In dem Schlußprotok. vom 25. November 1870 (Bundesgesetzbl. S. 657) wurde 
vereinbart, „daß die Ausdehnung der im Nordd. Bunde über die Vorrechte der Post 
geltenden Bestimmungen auf den internen Verkehr Württembergs insoweit von der 
Zustimmung Württembergs abhängen soll, als diese Bestimmungen der Post Vorrechte 
beilegen, welche derselben nach der gegenwärtigen Gesetzgebung in Württemberg 
nicht zustehen“. Dieser Vorbehalt ist erledigt, indem das die Vorrechte der Post 
regelnde Reichsgesetz vom 28. Oktober 1871 unter Zustimmung Württembergs für 
das ganze Reichsgebiet in Geltung getreten ist. 
2) Die finanziellen Uebergangsbestimmungen in Art. 51 der Reichsverfassung 
und im Gesetz vom 5. Juni 1869, $ 13, sind erledigt. Vgl. über dieselben meine Er- 
örterungen in Hirths Annalen 1873, S. 513 fg. 
3) Die Beamten, welche vom Kaiser gemäß der Reichsverfassung ernannt wer- 
den und den Diensteid der unmittelbaren Reichsbeamten zu leisten haben, 
sind die Oberpostdirektoren, Oberposträte, Posträte, Postbauräte, Oberpostinspektoren, 
Oberpostkassenrendanten und die bei den Oberpostdirektionen angestellten Postin- 
spektoren. Die Beamten der letzten 3 Klassen werden in Vertretung des Kaisers vom 
Staatssekretär des Reichspostamts angestellt. 
4) Vgl. Bd. I, $ 44, S. 444 fg.
	        
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