Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$  92.  Die  Zeugenpflicht.  493

Reich  beglaubigten  Missionen  nach  näherer  Anordnung  der  88  18—21
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  !.  Durch  diese  auf  der  staatsrechtlichen
  oder  völkerrechtlichen  Stellung  der  erwähnten  Personen  beruhende
  Exemtion  wird  aber  selbstverständlich  nicht  ausgeschlossen,
daß  sie  als  Zeugen  vernommen  werden  können,  wenn  sie
dazu  sich  bereit  finden  lassen  ?).  Abgesehen  von  diesen  Personen  gibt
es  keine  Befreiungen  von  der  Zeugenpflicht  in  abstracto,  d.  h.
keine  persönliche  Exemtion  von  der  allgemeinen  Verpflichtung,  dem
Befehle  der  Gerichte  zur  Ablegung  eines  Zeugnisses  zu  gehorchen;  die
Fälle,  in  welchen  eine  Verweigerung  des  Zeugnisses  gestattet  ist,  treffen
  nicht  die  Zeugenpflicht,  sondern  setzen  besondere  Umstände  der
konkreten  Prozeßsache  voraus.

So  wenig  es  Befreiungen  von  der  Zeugenpflicht  gibt,  ebensowenig
gibt  es  eine  rechtliche  Unfähigkeit  zur  Erfüllung  derselben  °).
Es  kann  nur  prozessualische  Gründe  geben,  wonach  gewisse
Personen  überhaupt  oder  für  besondere  Fälle  als  untauglich  zur  Erbringung
  eines  Zeugenbeweises  erachtet  werden,  und  so  lange  das
Prozeßrecht  der  sogenannten  formellen  Beweistheorie  folgte,  gab  es
bekanntlich  solche  Gründe  in  erheblicher  Zahl;  derartige  Vorschriften
des  Prozeßrechtes  über  den  Zeugenbe  weis  sind  aber  wohl  zu  unterscheiden
  von  den  Regeln  des  Staatsrechts  über  die  Zeugen  pflicht.

2.  Personen,  welche  sich  im  Auslande  befinden,
sind  nicht  zeugenpfiichtig,  ohne  Unterschied,  ob
siereichsangehörig  sind  odereinem  fremden  Staat
angehören;  denn  die  inländische  Gerichtsbarkeit  erstreckt  sich
nicht  über  die  Grenzen  des  Bundesgebietes  hinaus.  Nurin  denjenigen
Fällen,  in  denen  ausnahmsweise  im  Auslande  eine  Gerichtsbarkeit  des
Reiches  oder  der  Bundesstaaten  ausgeübt  wird,  besteht  innerhalb  des
Umfanges  derselben  auch  eine  Zeugenpflicht;  diese  Ausnahmen  sind
die  Konsular-  und  Schutzgerichtsbarkeit  und  die  Gerichtsbarkeit  der

1)  Vgl.  oben  S.  392.  Vgl.  Motive  zum  Gerichtsverfassungsgesetz  S.  56  (Hahn
S.  65  a.E.);  v.  Kries  8.91.  Den  Konsuln  auswärtiger  Staaten  ist  die  Befreiung
von  der  Zeugenpflicht  öftersin  den  Konsularverträgen  ausdrücklich  zugesichert  worden.

2)  Für  die  Vernehmung  der  Landesherren  und  der  Mitglieder  der  landesherrlichen
  Familien  ist  in  der  Strafprozeßordnung  $  71,  Militärstrafgerichtsordnung  $  206
und  in  der  Zivilprozeßordnung  $  375  ein  besonderes  Verfahren  angeordnet  oder  gestattet.
  Durch  diese  Vorschriften  wird  keine  staatsrechtliche  Zeugen  pflicht  dieser
Personen,  d.h.  die  Zulässigkeit  eines  staatlichen  Zwanges  gegen  dieselben  anerkannt,
sondern  nur  eine  Abweichung  von  dem  gewöhnlichen  Verfahren  für  den  Fall  eingeführt,
  daß  eine  der  erwähnten  Personen  geneigt  ist,  eine  Zeugenaussage  zu  machen.

3)  Auch  der  wegen  Meineids  Verurteilte  ist  im  Falle  des  $  161  des  Strafgesetzbuches
  nicht  unfähig  zur  Ablegung  einer  Zeugenaussage,  sondern  nur  zur  Ableistung
eines  Zeugeneides.  Vgl.  Strafprozeßordnung  $  56,  Ziff.  2;  Zivilprozeßordnung  8  33,
Ziff.  2.  Dagegen  kennt  das  Strafgesetzbuch  Art.  34,  Ziff.  5  die  Strafe  der  Unfähigkeit
  „Zeuge  bei  Aufnahme  von  Urkunden  zu  sein“;  dies  ist  aber  kein  Fall  der  gesetzlichen
  Zeugenpflicht,  sondern  der  freiwilligen  Uebernahme  einer  Notariatsfunktion
  (vertragsmäßigen  Zeugenpflicht).