8 9%. Die Zeugenpflicht. 03
Personen, deren Ladung der Richter ablehnt, unmittelbar laden; einer
solchen Ladung braucht der Zeuge aber nur Folge zu leisten, wenn
ihm die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis
bar dargeboten oder deren Hinterlegung bei dem Gerichtsschreiber
nachgewiesen wird; auf Antrag des Angeklagten kann jedoch das Ge-
richt die Uebernahme auf die Staatskasse beschließen !).
VII. Die Pflicht zur Erstattung sachverständiger Gut-
achten ist der Zeugenpflicht analog. Nicht nur prozeßrechtlich steht
der Beweis durch Sachverständige hinsichtlich des Verfahrens zum
großen Teil unter denselben Regeln wie der Zeugenbeweis, sondern
auch staatsrechtlich sind beide Pflichten gleichartig’). Nur insofern
macht sich ein erheblicher Unterschied bemerkbar, als die freiwil-
lige Uebernahme dieser Pflicht in weitem Umfang zur Anwendung
kommt, so daß die gesetzliche Verpflichtung nur subsidiär
geltend gemacht wird. Es sind gutachtenpflichtig?):
1. Personen, welche zur Erstattung von Gutachten der erforderten
Art öffentlich bestellt sind, also sich zur Erstattung derselben
freiwillig verbindlich gemacht haben.
2. Personen, welche sich zur Erstattung des Gutachtens in der
konkreten Rechtssache vor Gericht bereit erklärt haben.
3. Personen, welche die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe,
deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum
Erwerbe ausüben oder zur Ausübung derselben öffentlich bestellt
oder ermächtigt sind.
Wenn Personen zur Erstattung von Gutachten gewisser Art öffent-
lich bestellt sind, so sollen andere Personen nur dann als Sachver-
ständige berufen werden, wenn besondere Umstände es erfordern ‘);
hierin liegt die Anerkennung der Subsidiarität der gesetzlichen
Begutachtungspflicht.
Dieselben Gründe, welche einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis
zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung
des Gutachtens’); die Unterschiede, welche in dieser Beziehung zwischen
1) Strafprozeßordnung $ 219. Militärstrafgerichtsordnung $ 269, Abs. 4 u. 5.
2) Auf die Verschiedenheit zwischen der Stellung der Zeugen und der Stellung
der Sachverständigen im Prozeß ist hier nicht näher einzugehen. Vgl. hierüber
Seuffert, Zivilprozeßordnung S. 433 ff.; Schwarze, Strafprozeßordnung S. 207
und die daselbst Zitierten. Ferner Wach, Vorträge S. 57 ff. Binding, Grundriß
S. 141 ff. und insbesondere die eingehende historische und dogmatische Erörterung
von Obermeyer, Die Lehre von den Sachverständigen im Zivilprozeß, Mün-
chen 1880.
3) Zivilprozeßordnung $& 407. Strafprozeßordnung S 75. Militärstrafgerichtsord-
nung $ 211.
4) Zivilprozeßordnung $ 404, Abs. 2. Strafprozeßordnung $ 73. Militärstraf-
gerichtsordnung $& 209.
5) Strafprozeßordnung $ 76, Abs. 1. Militärstrafgerichtsordnung $ 212. Zivil-
prozeßordnung $ 408. Desgleichen gilt das Verbot, einen Öffentlichen Beamten als